{"id":"bgbl2-1980-14-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/14#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_14.pdf#page=38","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle","law_date":"1980-02-28T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":38,"num_pages":7,"content":["562\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nVom 28. Februar 1980\nDie Bekanntmachungen über die Zugehörigkeit der Deutschen Demokrati-\nschen Republik zu dem Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II S. 293, 295) und den\nvon dieser verwalteten Verbänden (BGBI. 1975 II S. 158, 163) werden dahin\nergänzt, daß vertragliche Beziehungen auf Grund des Haager Abkommens\nvom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Mu-\nster oder Modelle in der in London am 2. Juni 1934 revidierten Fassung\n(RGBI. 1937 II S. 583, 617) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik\nseit dem 24. November 1972\nbestehen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1977 (BGB!. II S. 636).\nBonn, den 28. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg","Nr. 14 - T3g der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980                       563\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den radiologischen Notfallschutz\nVom 10. März 1980\nIn Bonn ist am 31. Mai 1978 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen\nNotfallschutz unterzeichnet worden, die nach ihrem Artikel 12\nam 10. Januar 1979\nin Kraft getreten ist. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDurch Notenwechsel vom 15. Februar 1980 ist Übereinstimmung über die nachfol-\ngende Neufassung der Nummer 12 der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 erzielt worden,\ndie\nam 15. Februar 1980\nin Kraft getreten ist:\n„ 12. Die Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nmitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nsind. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden; die Kündi-\ngung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\"\nBonn, den 10. März 1980\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. v. Oertzen","564\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den radiologischen Notfallschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                6     Notfallmeldungen sollen alle verfügbaren Anqaben ent-\nund                                        halten, welche für die Beurteilung der Gefahrdung von Be-\nlang sind, insbesondere\nder Schweizerische Bundesrat,\nArt und Zeitpunkt des Ereignisses,\ngeographischer Ort der Emission,\nin der Meinung,\nVerfrachtungsmittel, zum Beispiel Luft oder Gewässer,\ndaß als Ursache der Emission erheblicher Mengen radio-                  meteorologische und gewässerkundliche Angaben, die\naktiver Stoffe in die Luft und in Gewässer Unfälle beim Trans-            zur Vorhersage der Verfrachtung und der Verdünnung\nnotwendig sind,\nport von radioaktiven Stoffen oder in der Nuklearindustrie oder\nsonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit nuklearem                       Art, chemische und physikalische Form, sowie - wenn\nMaterial in Frage kommen können,                                          möglich - die Menge der emittierten radioaktiven Stoffe,\nvoraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissions-\nquelle.\ndaß radioaktive Stoffe mit der Luft und den Gewässern ver-\nfrachtet werden,                                                     7. Die Notfallmeldungen sollen durch verfügbare Angaben\nüber die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten\nSchutzmaßnahmen ergänzt werden.\ndaß bei der Verfrachtung erheblicher Mengen radioaktiver          8. In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare An-\nStoffe über die Landesgrenze auch Einwohner des Nachbar-                  gaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendi-\nlandes gefährdet werden können,                                           gung der Notfallsituation mitgeteilt.\n9. Jeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen\nund in der Absicht, die Bevölkerung beider Staaten nach                und für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nach-\nMöglichkeit vor den Auswirkungen von Bestrahlungen zu be-                 barstaat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt\nwahren, sind wie folgt übereingekommen:                                   zu den zuständigen Stellen, zum Beispiel Notfallkomman-\n1. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über              doposten, Informationsstelle des Katastrophenstabes,\nsolche radiologischen Notfallsituationen auf ihrem                  und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an die zustän-\nStaatsgebiet, die das Nachbarland in Mitleidenschaft zie-           digen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten. Der\nhen könnten.                                                        Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit not-\nwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür gelten-\n2. Jede Vertragspartei errichtet und unterhält ein geeigne-             den Bestimmungen der beiden Staaten.\ntes Informationssystem mit einer zentralen Stelle.\n10. Die Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung dieser\n3. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über               Vereinbarung richtet sich nach der innerstaatlichen Ord-\ndie Einrichtung einer zentralen Stelle ihres Informa-                nung der Vertragsparteien.\ntionssystems und alle Änderungen an dieser Stelle, die\n11. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie rasche und sachdienliche Information des Nachbar-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nlandes beeinflussen können.\ngenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\n4. Die Vertragsparteien stellen die Verbindung zwischen                  drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\nden zentralen Stellen sicher.                                        gegenteilige Erklärung abgibt.\n5. Die zentrale Stelle des Informationssystems nimmt in            12. Diese Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem\n24stündigem Betrieb Meldungen über radiologische Not-                die Vertragsparteien einander bekanntgegeben haben,\nfallsituationen entgegen und leitet sie an die zuständigen           daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nStellen weiter.                                                      treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn 2rn 31. Mai 1978 w, zwei Urschrit1en in\ndeutscher Sprache\nFur die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr Peter Hermes\nFur den Schv.eizerische:1 Bunc!,·sr;:,t\nDr Mich a e I Ge I z er","Nr. 14 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Mfüz 1980                              565\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen sowie der Zusatzakte\nVom 11. März 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II S. 428) ist nach seinem Artikel 32 Abs. 4,\ndie Zusatzakte vom 10. November 1972 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtun-\ngen (BGBI. 1976 II S. 437) nach ihrem Artikel VI Abs. 2 für\nIsrael                                             am 1 2. Dezember 1979\nin Kraft getreten.\nDie Liste der Gattungen und Arten nach Maßgabe des Artikels 4 des Über-\neinkommens, auf die Israel nach Artikel 33 Abs. 1 das Übereinkommen anzu-\nwenden sich verpflichtet hat, wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 14. Oktober 1977 (BGBl.11 S. 1194) und vom 24. August 1979 (BGBI. II\nS. 1022).\nBonn, den 11 . März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\n(Übersetzung)\nList of Genera or Species                                                   Liste der Gattungen oder Arten\nAlfalfa                                 Medicago hispida Gaertn.            Luzerne\nMedicago sativa L.\nAlmond                                  Amygdalus communis L.               Mandel\nAlstroemeria                            Alstroemeria L.                     lnkalilie\nAnnona                                  Annona cherimolia Mill.             Anone\nAnnona squamosa L.\nAnthurium                               Anthurium Schott                    Anthurie\nApple                                   Malus sylvestris Mill.              Apfel\nApricot                                 Prunus armeniaca L.                 Aprikose\nAster                                   Callistephus                       Aster\nAvocado                                 Parsea americana Mill.             Avocado\nBarley                                  Hordeum vulgare L.                 Gerste\nBean                                    Phaseolus vulgaris L.              Gartenbohne\nBegonia                                 Begonia                            Begonie\nCamation                                Dianthus L.                        Nelke\nCastorbean                              Ricinus communis L.                Rizinus\nCauliflower                             Brassica oleracea L.               Blumenkohl\nconvar. botrytis (l.) Alef.\nChick-pea                               Cicer ariotinum L.                 Kichererbse\nChrysanthemum                           Chrysanthemum                      Chrysantheme\nCitron                                  Citrus rnedica L.                  Zedratzitrone\nClever                                  Trifolium alexandrinum L.          Klee\nTrifolium berytheurn Boiss.\nTrifolium repens L.\nTrifolium subterraneum L.\nCotton                                  Gossypium                          Baumwollpflanze\nCucumber                                Cucumis sativus L                  Gurke\nDuboisia                                Duboisia leichardtii F. Moell.     Duboisia\nEggplant                                Solanum Melongena L..              Aubergine\nvar. esculentum Negs.","566                     Bundesgesetzblatt. Jahrq,rno 1 GfäJ. Tf•il II\nf:' ., \",·,!                                                     f ,..,.,\nGerbera                                 Ct.,rt,f'fd\nGladiolus\n(;r ;q,,,fr 111!          Crtrus par:id1s1 N;wf                   f). ,r1:r,. .1rn1 ,' ,,,\nPh;il,ir 1s tuhPrOSd L\nHorsP       t)e;rn        v,cia fabci L                           Pfr,rdehohrw\nIris                      Iris L                                 Iris\nLemon                     Citrus firnen Burm.                    Zitrone\nLettuce                  Lactuca sativa L.                       Gartensalat\nLeucospermum             Leucospermum                            Leucospermum\nLiatris                  Liatris                                 Liatris\nLily                     Lilium L.                               Lilie\nLitch1                   Litchi chinensis Sonn                   Leechee\nLoquat                   Eriobotrya japonica Lindl               Japanische Mispel\nMaize                    Zea mays L.                             Mais\nMandarin                 Citrus reticulata blanco                Tangerine\nMango                    Mangifera indica L                      Mango\nMuskmelon                Cucumis melo L.                         Melone\nNarcissus                Narcissus                               Narzisse\nOat                      Avena sativa L.                         Hafer\nOlive                    Olea europaea L.                        Olive\nOnion                    Allium cepa L.                          Zwiebel\nOrange                   Citrus sinensis Osbeck                  Apfelsine\nOrchid                   Orchidaceae                             Orchidee\nOryzopsis                Oryzopsis holciformis (M. B.) Hack.     Oryzopsis\nPeach                    Prunus persica (L.) Batsch             Pfirsich\nPeanut                   Arachis hypogaea L.                     Erdnuß\nPear                     Pyrus communis L.                      Birne\nPecan                    Carya illinoinensis (Wagenh.) C. Koch  Pecannuß\nPepper                   Capsicum annuum L.                     Pfeffer\nPersimmon                Diospyrus kaki L. f.                   Kakipflaume\nPetunia                  Petunia                                Petunie\nPlum                     Prunus domestica L.                    Pflaume\nPrunus slicina Lindl.\nPumpkin                  Cucurbita pepo                         Kürbis\nRanunculus               Ranunculus                             Hahnenfuß\nRose                     Rosa                                   Rose\nSafflower                Carthamus tinctorius L.                falscher Safran\nSesame                   Sesamum indicum L.                     Sesam\nSorghum                  Sorghum vulgare L.                     Hirse\nStrawberry               Fragaria                               Erdbeere\nSunflower                Helianthus annuus L.                   Sonnenblume\nTobacco                  Nicotiana Tabacum L.                  Tabak\nTomato                  Lycopersicon esculentum P. Mill        Tomate\nVetch                    Vicia sativa L.                        Futterwicke\nVinca                    Cataranthus Roseus (L) Don            Immergrün\nVine                     Vitis vinifera L                      Weinstock\nVrolet (Afr1c:n:   ,1    Saintpaulia ionantha H Wendl          Usambaraveilchen\nWatermelon              Citrullus lanatus (Thunb)              Wassermelone\nMatsum & Nakai\nWheat                   Triticum aestivum L. Emend.            We1zPn\nFion & Paol\n(T aestivum L. ssp vulnare\n[Vill, Host]    MacKay)\nTriticum futum Dasf","Nr. 14 - T3g der Ausg3be Bonn, den 29 M;irz 1980        567\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 1980\nIn Seoul ist am 18. Februar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","568                                         Bundesq0set1bl~itt, J;ihrc1;1nr1 1 <)80, T0il II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Korea,\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchfuhrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nim Geiste der bestehenden freundschattlichen Beziehungen\nblik Korea erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKorea,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschattliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                  nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Republik Korea beizutragen,                                     unternehmen eriorder1ichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Kreditan-           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu ins-        gelegt wird.\ngesamt zweiunddreißig Millionen siebenhundertfünfundsech-\nzigtausend Deutsche Mark aufzunehmen, wovon für die Vor-                                         Artikel 6\nhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\na) Genossenschaftsmolkerei NACF II          25,000 Millionen DM,       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n. b) Entwicklungsbank SMIB (111)                7,765 Millionen DM       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nden.\nkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                       Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Korea durch an-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndere Vorhaben/Programme ersetzt werden.                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Korea innerhalb\nArtikel 2                                  von drei Monaten nach lnkratttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   Kratt.\nGeschehen zu Seoul am 18. Februar 1980 in zwei Urschrif-\nten. jede in deutscher. koreanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Leuteritz\nFLir die Regierung der Republik Kor(,;,\nTong-Jin Park"]}