{"id":"bgbl2-1980-12-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_12.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens","law_date":"1980-02-27T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["222                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Patentübereinkommens\nVom 27. Februar 1980\nDas Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-\ntober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-\nnem Artikel 169 Abs. 2 für\nLiechtenstein                        am 1. April 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1979 (BGBl.11 S. 395).\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1980\nIn Nikosia ist am 16. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1980\n· Der Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                                          223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nund                                   blik Zypern erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nZypern,                                                               nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und zu            Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nvertiefen,                                                            reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Republik Zypern beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasser-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nversorgung Nikosia\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\naufzunehmen.\nden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nland gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für                                Artikel 8\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und              Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 16. Januar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG.Söhnke\nFür die Regierung der Republik Zypern\nN. A. Rolandis"]}