{"id":"bgbl2-1980-12-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_12.pdf#page=10","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-28T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["222                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Patentübereinkommens\nVom 27. Februar 1980\nDas Europäische Patentübereinkommen vom 5. Ok-\ntober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach sei-\nnem Artikel 169 Abs. 2 für\nLiechtenstein                        am 1. April 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1979 (BGBl.11 S. 395).\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Februar 1980\nIn Nikosia ist am 16. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Februar 1980\n· Der Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                                          223\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nund                                   blik Zypern erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nZypern,                                                               nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und zu            Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nvertiefen,                                                            reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin der Republik Zypern beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasser-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nversorgung Nikosia\" ein Darlehen bis zur Höhe von\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\naufzunehmen.\nden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nland gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für                                Artikel 8\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und              Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 16. Januar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG.Söhnke\nFür die Regierung der Republik Zypern\nN. A. Rolandis","224                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 28. Februar 1980\n1.\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-\ngung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-\nnen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II\nS. 17 45 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für\nIrak                                                               am 30. März 1978\nin Kraft getreten.\nIrak hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abge-\ngeben:\n(Übersetzung)\n\"Sub-paragraph (b) of paragraph (1) of            „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des\nArticle 1 of the Convention shall cover the       Übereinkommens bezieht sich auch auf\nrepresentatives of the national liberation        die Vertreter der von der Liga der Arabi-\nmovements recognized by the League of             schen Staaten oder der Organisation für\nArab States or the Organization of African        die Einheit Afrikas anerkannten nationa-\nUnity.                                            len Befreiungsbewegungen.\nThe Republic of lraq shall not bind itself         Die Republik Irak ist durch Artikel 13\nby paragraph (1) of Article 13 of the Con-        Absatz 1 des Übereinkommens nicht ge-\nvention.\"                                         bunden.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt I wiedergegebene Er-\nklärung Iraks zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens sind\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Mitteilungen an den\nnachstehend aufgeführten Tagen notifiziert worden:\n1. am 2. Mai 1979 von dem Vereinigten Königreich:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United Kingdom             ,,Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern lreland do          reichs Großbritannien und Nordirland be-\nnot regard as valid the reservation made          trachtet den Vorbehalt Iraks zu Artikel 1\nby lraq in respect of paragraph (1) (b) of        Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkom-\nArticle 1 of the said Convention.\"                mens nicht als gültig.\"\n2. am 30. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland:\n,,Aus der Erklärung der Republik Irak zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Über-\neinkommens ergeben sich keine Rechtswirkungen für die Bundesrepublik Deutsch-\nland.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 25).\nBonn, den 28. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 1 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980    225\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord\nvon Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 28. Februar 1980\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nÄthiopien                      am       25. Juni 1979\nBolivien                       am    3. Oktober  1979\nKuwait                         am   25. Februar  1980\nVietnam                        am     8. Januar  1980\nIn Kraft getreten.\nÄthiopien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nerklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Abkom-\nmens nicht gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 11 . Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1147).\nBonn, den 28. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-irakischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 29. Februar 1980\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Irak über den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1337)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2\nam 21. März 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 20. Februar 1980\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 29. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","226                Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1980, Teil II\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 3. März 1980\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017) ist nach seinem\nArtikel IV Abs. 3 für\nPeru                             am 9. Januar 1980\nVolksrepublik China              am 7. Januar 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 120).\nBonn, den 3. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 3. März 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach\nseinem Artikel XV für die\nVolksrepublik China              am 29. April 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1140).\nBonn, den 3. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}