{"id":"bgbl2-1980-12-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-12-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_12.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen","law_date":"1980-02-25T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["220                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Haftung der Gastwirte\nfür die von ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 25. Februar 1980\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über\ndie Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen ein-\ngebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird nach\nseinem Artikel 4 Abs. 3 für\nLuxemburg                         am 26. April 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBI. II\nS. 973).\nBonn, den 25. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 1980\nIn Bangkok ist am 28. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                                          221\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nund                                     selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                                                   Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Kö-\nnigreich Thailand erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                           Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung           Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nim Königreich Thailand beizutragen -                                    sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nArtikel 1                                  tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nlicht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen            ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                 gungen.\nhensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, für die Vorhaben                                                                    Artikel 5\na) Gasturbinen-Dampfkraftwerk Bang Pakong                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(bis zu achtzehn Millionen Deutsche Mark),                         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nb) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen - EDE           gelegt wird.\n111-\n(bis zu vier Millionen Deutsche Mark),                                                       Artikel 6\nc) Siedlungsprogramme Pak Chan und Tai Muang                               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(bis zu acht Millionen Deutsche Mark),                            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt dreißig Millionen Deutsche          den.\nMark aufzunehmen.\nArtikel 7\n(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                  Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Thai-\nArtikel 2                                  land innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nArtikel 8\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 28. Dezember 1979 (B. E. 2522)\nin zwei Urschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei un-\nterschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändi-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Hellmuth Ackermann\nGeschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nUpadit Pachariyangkun\nMinister des Auswärtigen"]}