{"id":"bgbl2-1980-12-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_12.pdf#page=4","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-01T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["216                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1980\nIn Bangkok ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend nebst dem Brief-\nwechsel vom gleichen Tage veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nund\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Regierung des Königreichs Thailand -                  Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Oktober\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          1979 abgeschlossen worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                                                Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ngen und zu vertiefen,                                                der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Kö-\nnigreichs Thailand zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              schriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 3\nim Königreich Thailand beizutragen -\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nsind wie folgt übereingekommen:\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nArtikel 1                                vertrages im Königreich Thailand erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kreditan-                                  Artikel 4\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung           Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen            sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und           den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nfallenden Devisenkosten für Transport, Versicherung und             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                                     217\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit                                       Artikel 6\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nchen Genehmigungen.                                                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 5                                  eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-                                       Artikel 7\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                              Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des englischen Wortlauts\nist der letztere maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Boss\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nB. Nandabhiwat\nMinister im Büro des Premierministers\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 13. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs\nThailand von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","218                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nDer Botschafter der Bundesrepublik Deutschland                                     Bangkok, den 13. Dezember 1979\nWi 444 THA 19\nExzellenz,\nanläßlich des heute unterzeichneten Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit in Höhe von DM 20 Mio möchte ich den besonderen Willen meiner Regierung unterstreichen, Ihrem lande\nneben den multilateralen Unterstützungsaktionen, die von meiner Regierung mitgetragen werden, mit dieser Maßnah-\nme auch bilateral bei der Lösung der durch den Flüchtlingsstrom aus Kambodscha, Laos und Vietnam entstandenen\nProbleme zu helfen und damit die Entwicklungsanstrengungen Ihrer Regierung zu unterstützen.\nIch habe Ihre Mitteilung zur Kenntnis genommen, daß die Regierung des Königreichs Thailand die entsprechenden\nHaushaltsmittel für zusätzliche Entwicklungsmaßnahmen in den durch den Flüchtlingsstrom betroffenen thailändi-\nschen Gebieten einsetzen wird.\nNach Ihren Mitteilungen sind folgende Unterstützungsmaßnahmen dabei vorgesehen:\na) Gesundheitsmaßnahmen,\nb) lnfrastrukturvorhaben (Straßenbau, Wasserversorgung, Elektrifizierung),\nc) Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungsprogramme,\nd) Siedlungsprogramme,\ne) Kauf und Verteilung von Saatgut, Handwerkszeug und Mitteln für den Lebensunterhalt.\nIch habe außerdem von Ihrer Absicht Kenntnis genommen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nDurchführung der genannten Maßnahmen und die dabei entstehenden Kosten zu unterrichten.\nIch bitte Sie, mir den Erhalt dieses Briefes und Ihr Einverständnis mit dem Inhalt zu bestätigen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWalter Boss\nSeiner Exzellenz\nHerrn B. Nandabhiwat\nMinister im Büro des Ministerpräsidenten\nBangkok\nDepartment of Technical and Economic Cooperation                                                 13. Dezember 1979\nKrung Kasem Road, Bangkok, Thailand\nNr. 1804 (2)/22809\nExzellenz,\nIch beziehe mich auf den Brief Nr. Wi 444 THA 19 Ihrer Exzellenz vom 13. Dezember 1979, der wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes zu bestätigen und Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß ich dem oben an-\ngeführten Inhalt dieses Briefes zustimme.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nB. Nandabhiwat\nMinister im Büro des Ministerpräsidenten\nSeiner Exellenz\nDr. Walter Boss\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nBangkok","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                            219\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 11. Februar 1980\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen\n(BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzpro-\ntokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buch-\nstabe b für\nItalien                                                        am 25. Januar 1980\nin Kraft getreten.\nItalien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Translation)                                 (Übersetzung)\n\"With reference to Article IV, para-          „Mit Bezug auf Artikel IV Absatz 4 des\ngraph 4 of the Universal Copyright Con-       Welturheberrechtsabkommens, revidiert\nvention as revised at Paris on 24 July        am 24. Juli 1971 in Paris, erklärt die Italie-\n1971, the ltalian Government declares         nische Regierung, daß in der Italienischen\nthat within the ltalian Republic protection   Republik einem Werk kein längerer\nto a work shall not be granted for a period    Schutz als der gewährt wird, der für Wer-\nlonger than that fixed for the class of       ke dieser Art in dem Vertragsstaat, in dem\nworks to which the work belongs, in the       das Werk zum ersten Mal veröffentlicht\ncase of unpublished works by the law of        worden ist, oder, sofern es sich um ein un-\nthe Contracting State of which the author     veröffentlichtes Werk handelt, in dem\nis a national, and in the case of published    Vertragsstaat, dem der Urheber angehört,\nworks by the law of the Contracting State     festgelegt ist.\nin which the work has been first pub-\nlished.\nlf the law of any Contracting State           Sehen die Rechtsvorschriften eines\ngrants two or more terms of protection,       Vertragsstaates zwei oder mehr Schutz-\nand a specified work is not protected by      fristen vor und wird ein bestimmtes Werk\nsuch State during the second or any sub-      in diesem Staat, gleichviel aus welchem\nsequent term for any reason, that work        Grund, während der zweiten oder einer\nshall not be granted protection within the    der folgenden Fristen nicht geschützt, so\nltalian Republic during the second or any     wird diesem Werk in der Italienischen Re-\nsubsequent term.\"                             publik während der zweiten oder einer fol-\ngenden Frist kein Schutz gewährt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Juli 1979 (BGBl.11 S. 897).\nBonn, den 11. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}