{"id":"bgbl2-1980-12-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_12.pdf#page=2","order":10,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. Januar 1980 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Wegscheid","law_date":"1980-03-07T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["214                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 11. Januar 1980\nüber die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Wegscheid\nVom 7. März 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Ge-\nmeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an\nder deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II\nS. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am\nGrenzübergang Wegscheid auf deutschem Gebiet vor-\ngeschobene österreichische Grenzdienststellen nach\nMaßgabe der Vereinbarung vom 11. Januar 1980 errich-\ntet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§  2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom 14. Sep-\ntember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich über Erleichterungen\nder Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und\nSchiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesge-\nsetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 7. März 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1980                           215\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                                 Bonn, den 11. Januar 1980\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr fol-\ngende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\ndienststellen am Grenzübergang Wegscheid vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Wegscheid werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene öster-\nreichische Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Sep-\ntember 1955 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n- die Bundesstraße 388 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- den Haftraum im nördlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude und die\nVerbindungswege;\nb) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene\nDienstgebäude südlich der Bundesstraße.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Re-\ngelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 bildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\nWege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Mo-\nnats gekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut sei-\nner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nL. s.\nAn die Österreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft                                      Bonn, den 11. Jänner 1980\nZI. 112.05/48-A/80\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 11. Jänner 1980, 510-511.13/3OST, zu bestätigen, deren Text wie\nfolgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nbildet, die am 1. April 1980 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhal-\ntung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden\nkann.\nDie Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Aus-\ndruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}