{"id":"bgbl2-1980-11-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_11.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-15T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980                                     203\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1980\nIn Praia ist am 1. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, 15. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nund                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch\ndie Regierung der Republik Kap Verde -\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                      Artikel 2\nKap Verde,                                                             Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der\ngen und zu vertiefen,                                               den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin Kap Verde beizutragen -                                          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  vertrages in Kap Verde erhoben werden.\nArtikel 1                                                         Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nlicht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredit-       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao          kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nVicente - Santo Antao\", wenn nach Prüfung die Förderungs-           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nbis zu 3,425 Millionen DM (in Worten: dreimillionenvierhun-         Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ndertfünfundzwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhal-           schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nten.                                                                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nauszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt       land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-\nwird.                                                            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Praia am 1. Oktober 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1980\nIn Praia ist am 17. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kap Verde über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Dezember 1979\nin Kraft getrete~; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980                                      205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            vertrages in Kap Verde erhoben werden.\nKap Verde,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                               aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin Kap Verde beizutragen -                                          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\nlicht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredi-        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\ntanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben         auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt\n„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao          wird.\nVicente - Santo Antao\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbis zu 0,225 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfund-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhalten.                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch                                     Artikel 7\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der                                     Artikel 8\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in\nschriften unterliegt.                                              Kraft.\nGeschehen zu Praia am 17. Dezember 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito"]}