{"id":"bgbl2-1980-11-20","kind":"bgbl2","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-11-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_11.pdf#page=8","order":20,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-15T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                                         Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den    des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nauszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt       land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-\nwird.                                                            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 8\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                          Kraft.\nGeschehen zu Praia am 1. Oktober 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1980\nIn Praia ist am 17. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kap Verde über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Dezember 1979\nin Kraft getrete~; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980                                      205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            vertrages in Kap Verde erhoben werden.\nKap Verde,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                               aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nin Kap Verde beizutragen -                                          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\nlicht es der Regierung der Republik Kap Verde von der Kredi-        deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\ntanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben         auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt\n„Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für die Route Sao          wird.\nVicente - Santo Antao\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbis zu 0,225 Millionen DM (in Worten: zweihundertfünfund-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzwanzigtausend 00/100 Deutsche Mark) zu erhalten.                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde durch                                     Artikel 7\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der                                     Artikel 8\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in\nschriften unterliegt.                                              Kraft.\nGeschehen zu Praia am 17. Dezember 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito","206                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachuf!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 19. Februar 1980\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nEntwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-\ntikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nMalediven                       am 15. Januar 1980\nVolksrepublik China             am 15. Januar 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1178).\nBonn, den 19. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,\ndie auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen\nausgestellt oder verwendet werden sollen\nVom 21. Februar 1980\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Er-\nleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstel-\nlungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstal-\ntungen ausgestellt oder verwendet werden sollen\n(BGBI. 1967 II S. 745), wird nach seinem Artikel 19\nAbs. 2 für\nLibanon                           am 11. März 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. August 1978 (BGBI. II\nS.1210).\nBonn, den 21. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980      207\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung\nVom 22. Februar 1980\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die\nvorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst\nseinen Anlagen A, B und C (BGBI. 1969 II S. 1065,\n1076) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nLibanon                           am 11. März 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1979 (BGBI. II\ns. 1163).\nBonn, den 22. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren\nVom 22. Februar 1980\nDas Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über\ndas Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von\nWaren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Arti-\nkel 21 Abs. 2 für\nLibanon                           am 11. März 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. September 1979 (BGBI. II\ns. 1056).\nBonn, den 22. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","208                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und dem Haschemitischen Königreich Jordanien\nVom 22. Februar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni\n1979 (BGBl.11 S. 685) zu den Abkommen zwischen den\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten,\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Arabi-\nschen Republik Syrien und der Libanesischen Republik\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom\n18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem\nHaschemitischen Königreich Jordanien (BGBI. 1979 II\nS. 693) nach seinem Artikel 16 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. Januar 1980\nin _Kraft getreten ist.\nBonn, den 22. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nzu dem Artikel 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 25. Februar 1980\nZypern hat mit Erklärung vom 14. Januar 1980 die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Ar-\ntikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum\n. Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953) - unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 24. Januar 1980\nfür drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 12. November 1979 (BGBI. II\nS. 1195) und vom 22. Januar 1980 (BGBl.11 S. 78).\nBonn, den 25. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980     209\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 25. Februar 1980\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-\ntungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel\n14 Abs. 3 für\nDänemark                           am 29. Juli 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II\ns. 1204).\nBonn, den 25. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisatio·n (INMARSAT)\nVom 25. Februar 1980\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976 über\ndie Internationale Seefunksatelliten-Organisation (IN-\nMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Ar-\ntikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung\nvom 3. September 1976 nach ihrem Artikel XVII für die\nVolksrepublik China                am 16. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31 . Januar 1980 (BGBI. II\ns. 119).\nBonn, den 25. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","210             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen Nr. 96\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung\nVom 26. Februar 1980\nDie Bekanntmachung vom 15. März 1977 (BGBI. II\nS. 336) über das Inkrafttreten des Übereinkommens\nNr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermitt-\nlung (BGBI. 195411 S.456) fürUruguay am 7.Juli 1977\nwird dahingehend ergänzt, daß Uruguay anläßlich der\nRatifikation die Bestimmungen von Teil III dieses Über-\neinkommens angenommen hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575).\nBonn, den 26. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit\nVom 26. Februar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-\nnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321)\nist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für\nBolivien                              am 31. Januar 1978\nhinsichtlich der Teile 11, III, V, VI, VII, VIII, IX und X -\nunter Inanspruchnahme aller nach Artikel 3 Abs. 1\nvorgesehenen Ausnahmeregelungen -\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBl.11 S. 659).\nBonn, den 26. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980    211\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 121\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\nVom 26. Februar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei\nArbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BGBI. 1971 II\nS. 1169) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für\nBolivien                        am 31. Januar 1978\nunter Inanspruchnahme aller nach Artikel 2 Abs. 1\nvorgesehenen Ausnahmeregelungen\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Mai 1979 (BGBI. II S. 660).\nBonn, den 26. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung           ·\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 26. Februar 1980\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung\nder Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973\nII S. 1069) wird für die\nTschechoslowakei                  am 11 . April 1980\nin Kraft treten.\nDie Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung ihrer Bei-\ntrittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der\nPariser Fassung der Übereinkunft abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1979 (BGBI. II\ns. 1204).\nBonn, den 26. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswätigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","212                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor•\nschritten und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 27. Februar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1 2. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 31. März 1978 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Finnland über die steu-\nerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im interna-\ntionalen Verkehr (BGBI. 1979 II S. 1317) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5\nAbs.1\nam 1. März 1980\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 27. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}