{"id":"bgbl2-1980-11-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1980     199\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung\nVom 6. Februar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-\nalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II\nS. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                        am 19. Juni 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. II\nS. 1363).\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1980\nIn Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. September 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","200                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nund                                    tieren.\nArtikel 3\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien,\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-                  stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nschen Republik Syrien,                                                 Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ-\nge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 4\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nin der Arabischen Republik Syrien beizutragen,\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     schließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden\nRechtsvorschriften in der Arabischen Republik Syrien ohne\nArtikel 1                                  Diskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                                            Artikel 5\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind international öf-\na) Tiergesundheit und künstliche Besamung                              fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nb) Fernmeldeverbindungen          in   verschiedenen     Gebieten      weichendes festgelegt wird.\nSyriens\nc) Geräte für den Phosphattransport,\nArtikel 6\nwenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 65 Millionen DM (in\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nWorten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nmen.\nden.\n(2) Falls die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben sich nicht\nals förderungswürdig erweisen, können sie im Einvernehmen                                        Artikel 7\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Regierung der Arabischen Republik Syrien durch andere              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVorhaben ersetzt werden.                                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nArtikel 2                                  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-             mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-                                        Artikel 8\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit           desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der            treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher            aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer           füllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der angliche\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·      Genscher\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAl Atassi"]}