{"id":"bgbl2-1980-10-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_10.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien","law_date":"1980-02-13T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980     187\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien\nVom 13. Februar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979\n(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem\nHaschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen\nRepublik Syrien und der Libanesischen Republik wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom\n18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der\nArabischen Republik Syrien (BGBI. 1979 II S. 699) nach\nseinem Artikel 16 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. Januar 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 13. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1980\nIn Gaborone ist am 21. Dezember 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","188                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Bo~suana stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Botsuana,                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             vertrages in Botsuana erhoben werden.\nBotsuana\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin Botsuana beizutragen,                                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  chen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel-5\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und           vorzugt genutzt werden.\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in\nWorten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                                     Artikel 6\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLieferverträge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nabgeschlossen worden sind.                                            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nArtikel 2                                 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-                                     Artikel 7\npublik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMasire","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                          189\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvorn 21. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\nTreibstoffe zur Füllung der nationalen Treibstofflager in der Republik Botsuana.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Februar 1980\nIn Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Liberia -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Liberia er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLiberia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,                                                 der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin Liberia beizutragen -                                              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nden.\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich                                          Artikel 6\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lie-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 21. März 1979             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nabgeschlossen worden sind.                                            land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 2                                 genteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                          Artikel 7\nschl!eßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 4. Oktober 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nRudolph P. Johnson"]}