{"id":"bgbl2-1980-10-15","kind":"bgbl2","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/10#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-10-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_10.pdf#page=9","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-14T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                          189\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvorn 21. Dezember 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\nTreibstoffe zur Füllung der nationalen Treibstofflager in der Republik Botsuana.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Februar 1980\nIn Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Liberia -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Liberia er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLiberia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\ngen und zu vertiefen,                                                 der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin Liberia beizutragen -                                              benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nden.\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich                                          Artikel 6\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lie-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 21. März 1979             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nabgeschlossen worden sind.                                            land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 2                                 genteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                          Artikel 7\nschl!eßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 4. Oktober 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nRudolph P. Johnson","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                                     191\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 4. Oktober 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Beda:i so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Obereinkommen\nNr. 8, 11, 12, 16, 19, 26, 29, 81, 97, 98, 99 und 105\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 14. Februar 1980\nGrenada hat am 9. Juli 1979 dem Generaldirektor                       II S. 584) - nach Maßgabe des Artikels 25 mit Aus-\ndes Internationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich                nahme des Teils II des Übereinkommens -\nan die nachstehend aufgeführten Übereinkommen der\nInternationalen Arbeitsorganisation gebunden betrach-               i) Übereinkommen Nr. 97 vom 1. Juli 1949 über Wan-\ntet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-                      derarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) - nach Maßgabe\nkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-                  des Artikels 14 Abs. 1 mit Ausnahme der Anhänge 1,\ngebiet erstreckt worden war:                                            II und III des Übereinkommens -\na) Übereinkommen Nr. 8 vom 9. Juli 1920 über die Ge-                k) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die An-\nwährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit in-                wendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes\nfolge von Schiffbruch (RGBI. 1929 II S. 759)                        und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen\nb) Übereinkommen Nr. 11 vom 12. November 1921 über                       (BGBI. 1955 II S. 11 22)\ndas Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-\n1) Übereinkommen Nr. 99 vom 28. Juni 1951 über die\nlichen Arbeiter (RGBI. 1925 II S. 171)\nVerfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der\nc) Übereinkommen Nr. 12 vom 12. November 1921 über                      Landwirtschaft (BGBI. 1953 II S. 294)\ndie Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfäl-\nlen (RGBl.192511 S.174)                                         m) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die\nd) Übereinkommen Nr. 16 vom 11. November 1921 über\nAbschaffung der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II\ndie pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der                 S.441)\nSeeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendli-                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nchen (RGBI. 1929 II S. 383, 386)                                Bekanntmachungen\ne) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die                   zu  a):   vom   20. Oktober 1978 (BGBl.11 S. 1309)\nGleichbehandlung einheimischer und ausländischer                zu   b):  vom   29. November 1979 (BGBl.11 S. 1297)\nArbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Be-                zu  c):   vom   29. November 1979 (BGBI. II S. 1297)\ntriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)                           zu  d):   vom   14. Mai 1979 (BGBl.11 S. 575)\nf) Übereinkommen Nr. 26 vom 16. Juni 1928 über die                  zu  e):   vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1297)\nEinrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-              zu  f):   vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1297)\ndestlöhnen (RGBI. 1929 II S. 375)                               zu  g):   vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1299)\nzu   h):  vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1299)\ng) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über                      zu   i):  vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1299)\nZwangs- oder Pflichtarbeit (BGBI. 1956 II S. 640)               zu   k):  vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1299)\nh) Übereinkommen Nr. 81 vom 11. Juli 1947 über die                 zu  1):   vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1297)\nArbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955               zu   m):  vom   29. November 1979 (BGBI. S. 1300).\nBonn, den 14. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","192                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\nVom 15. Februar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und\nErleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb\n(BGBf. 1973 II S. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3\nfür\nJordanien                               am 23. Juli 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Dezember 1979 (BGBI. II\nS.1361).\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen Nr.141 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle\nin der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 15. Februar 1980\nUnter Abänderung einer früheren, am 15. Februar 1978 wirksam geworde-\nnen Erklärung über die Anwendung des Übereinkommens Nr. 141 der Interna-\ntionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände ländlicher\nArbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\n(BGBl.197711 S.481) auf Hongkong wendet das Vereinigte Königreich\ndieses Übereinkommen auf Hongkong mit Wirkung vom 20. Juli 1979 nach\nMaßgabe folgender, am 20. Juli 1979 registrierter Erklärung an:\n(Übersetzung)\n\"Article 3                                      „Artikel 3\n1. All officers of a trade union are re-        1. Alle Funktionäre einer Gewerkschaft\nquired to be or to have been engaged or         müssen in dem Gewerbe, der Industrie\nemployed in the trade, industry or occu-        oder dem Beruf tätig oder beschäftigt sein\npation with which the trade union is di-        oder gewesen sein, mit denen sich die\nrectly concemed but this requirement            Gewerkschaft unmittelbar befaßt, jedoch\nmay be modified at the discretion of the        kann dieses Erfordernis nach freiem Er-\npublic authority.                               messen der Behörde geändert werden.\n2. The funds of a trade union may be ex-        2. Gewerkschaftsgelder dürfen nur für\npended only for objects specified in            die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nnational laws or approved by the public         angeführten oder behördlich genehmig-\nauthority.                                      ten Zwecke verwendet werden.\n3. Amalgamation of registered trade             3. Der Zusammenschluß eingetragener\nunions is subject to the consent of the        Gewerkschaften bedarf der Zustimmung\npublic authority where either of the trade      der Behörde, wenn eine der Gewerk-\nunions is a member of an organisation          schaften Mitglied einer außerhalb des Ho-\nestablished outside the territory.              heitsgebiets bestehenden Organisation\nist.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                         193\n4. The public authority may in certain         4. Die Behörde kann unter bestimmten\ncircumstances intervene for the purpose         Umständen eingreifen, um die Konten ei-\nof supervising the accounts of trade            ner Gewerkschaft zu prüfen und die An-\nunions and ensuring the application of          wendung ihrer Geschäftsordnung sicher-\ntheir rules.                                    zustellen.\n5. The consent of the public authority is      5. Der Anschluß einer Gewerkschaft an\nrequired for affiliation of trade unions with   eine internationale Organisation bedarf\ninternational organisations.                    der Zustimmung der Behörde.\n6. Federations of trade unions may be          6. Gewerkschaftsverbände können nur\nestablished only by registered trade            von eingetragenen Gewerkschaften ge-\nunions engaged in the same trade, occu-         gründet werden, die auf das gleiche Ge-\npation or industry, and membership of           werbe, den gleichen Beruf oder die glei-\nfederations of trade unions is restricted to    che Industrie gerichtet sind, und die Zu-\nregistered trade unions engaged in the          gehörigkeit zu Gewerkschaftsverbänden\nsame trade, occupation or industry as the       ist auf eingetragene Gewerkschaften be-\ncomponent trade unions comprising such          schränkt, die auf das gleiche Gewerbe,\ntrade union federations.                        den gleichen Beruf oder die gleiche Indu-\nstrie gerichtet sind wie die einzelnen Ge-\nwerkschaften, welche die Gewerk-\nschaftsverbände bilden.\n7. The modifications relating to primary       7. Die Änderungen, die sich auf einfa-\ntrade unions apply also to federations of       che Gewerkschaften beziehen, gelten\ntrade unions, except that no person who         auch für Gewerkschaftsverbände; jedoch\nis not or has not been engaged in a trade,      darf niemand, der nicht in einem Gewer-\nindustry or occupation with which the pri-      be, einer Industrie oder einem Beruf tätig\nmary union is directly concerned may be         ist oder tätig gewesen ist, mit denen sich\nan officer of a federation of trade unions.\"    die Gewerkschaft unmittelbar befaßt,\nFunktionär eines Gewerkschaftsver-\nbands sein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n15. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1149) und vom 12. Dezember 1979 (BGBI. 1980\nII S. 9).\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 15. Februar 1980\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige\nBeratungen zur Förderung der Durchführung internatio-\nnaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach\nseinem ArtikeJ 8 Abs. 3 für die\nBahamas                               am 16. August 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Dezember 1979 (BGBI. 1980\nII S. 28).\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}