{"id":"bgbl2-1980-10-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_10.pdf#page=7","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-13T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980     187\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Syrien\nVom 13. Februar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1979\n(BGBI. II S. 685) zu den Abkommen zwischen den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl und der Arabischen Republik Ägypten, dem\nHaschemitischen Königreich Jordanien, der Arabischen\nRepublik Syrien und der Libanesischen Republik wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen vom\n18. Januar 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der\nArabischen Republik Syrien (BGBI. 1979 II S. 699) nach\nseinem Artikel 16 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. Januar 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 13. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Februar 1980\nIn Gaborone ist am 21. Dezember 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","188                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Bo~suana stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Botsuana,                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             vertrages in Botsuana erhoben werden.\nBotsuana\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin Botsuana beizutragen,                                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  chen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel-5\nes der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und           vorzugt genutzt werden.\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in\nWorten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem                                     Artikel 6\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLieferverträge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nabgeschlossen worden sind.                                            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nArtikel 2                                 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-                                     Artikel 7\npublik Botsuana zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nMasire"]}