{"id":"bgbl2-1980-10-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_10.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-08T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["184                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nprovisions is accorded in accordance              mung erwähnte Recht nach Maßga-\nwith the laws and regulations of Ja-              be der Gesetze und sonstigen Vor-\npan at the time of ratification of the            schriften Japans im Zeitpunkt der\nCovenant by the Government of Ja-                 Ratifikation des Pakts durch die Re-\npan.                                              gierung von Japan gewährt wird.\n3. In applying the provisions of sub-pa-        3. Bei der Anwendung des Artikels 13\nragraphs (b) and (c) of paragraph 2 of            Absatz 2 Buchstaben b und c des In-\nArticle 13 of the International Cove-             ternationalen Pakts über wirtschaft-\nnant on Economic, Social and Cultu-               liche, soziale und kulturelle Rechte\nral Rights, Japan reserves the right              behält sich Japan das Recht vor,\nnot to be bound by 'in particular by              durch die darin enthaltene Bestim-\nthe progressive introduction of free              mung ,insbesondere durch allmähli-\neducation' referred to in the said pro-           che Einführung der Unentgeltlichkeit'\nvisions.                                          nicht gebunden zu sein.\n4. Recalling the position taken by the          4. Unter Hinweis auf den von der Regie-\nGovernment of Japan, when ratifying               rung von Japan bei der Ratifikation\nthe Convention (No. 87) concerning                des Übereinkommens (Nr. 87) über\nFreedom of Association and Protec-                die Vereinigungsfreiheit und den\ntion of the Right to Organise, that 'the          Schutz des Vereinigungsrechts ver-\npolice' referred to in Article 9 of the           tretenen Standpunkt, wonach der\nsaid Convention be interpreted to in-             Begriff ,die Polizei' in Artikel 9 des\nclude the fire service of Japan, the              Übereinkommens so ausgelegt wird,\nGovernment of Japan declares that                daß er die Feuerwehr von Japan ein-\n'members .•. of the police' referred to         . schließt, erklärt die Regierung von\nin paragraph 2 of Article 8 of the In-           Japan, daß der Ausdruck ,Angehöri-\nternational Covenant on Economic,                ge . . . der Polizei' in Artikel 8 Ab-\nSocial and Cultural Rights as weil as             satz 2 des Internationalen Pakts\nin paragraph 2 of Article 22 of the In-           über wirtschaftliche, soziale und kul-\nternational Covenant on Civil and                turelle Rechte sowie in Artikel 22 Ab-\nPolitical Rights be interpreted to in-           satz 2 des Internationalen Pakts\nclude fire service personnel of Ja-              über bürgerliche und politische\npan.\"                                            Rechte so auszulegen ist, daß er das\nFeuerwehrpersonal von Japan ein-\nschließt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 24. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1156) und vom 22. Januar 1980 (BGBI. II\ns. 77).\nBonn, den 8. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1980\nIn Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 31. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                                         185\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Zentralbank der Republik Sierra Leone wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nund\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darle-\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                   hensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSierra Leone,                                                                                     Artikel 3\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ngen und zu vertiefen,                                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra\nLeone erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung          Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                             sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nArtikel 1                                  kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-                                      Artikel 5\nden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nund Montage, neben dem mit Regierungsabkommen vom                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n30. August 1979 gewährten Darlehen bis zu 6 000 000,- DM              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) ein zusätzliches           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDarlehen bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen             den.\nDeutsche Mark) aufzunehmen, so daß nunmehr insgesamt\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zur\nVerfügung stehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und                                         Artikel 6\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungswei-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nse Leistungsverträge nach dem 30. August 1979 abgeschlos-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsen worden sind.                                                      land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nArtikel 2                                  eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nArtikel 7\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHennecke Graf Bassewitz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nFrances F. Minah","186                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 31. Dezember 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und ueräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Sierra Leone von\nBedeutung sind mit Ausnahme solcher Bereiche, die bereits Gegenstand einer\nZusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSierra Leone sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nIm übrigen wird auf Ziffer 2.2.3 der Niederschrift über die deutsch-sierraleonischen\nRegierungsverhandlungen vom 5. September 1979 Bezug genommen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}