{"id":"bgbl2-1980-10-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-10-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_10.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten","law_date":"1980-02-15T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["194                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu der Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 15. Februar 1980\nUnter Bezugnahme auf die von Norwegen anläßlich der Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten und zum Protokoll vom 14. Mai 1954 zu\ndieser Konvention (BGBI. 1967 II S. 1233, 1300) am 19. September 1961 ab-\ngegebene Erklärung hat Norwegen mit Schreiben vom 3. Oktober 1979 dem\nGeneraldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wis-\nsenschaft und Kultur notifiziert, daß es den nachstehend wiedergegebenen\nVorbehalt zurücknimmt:\n(Übersetzung)\n«La restitution des biens culturels con-      „Die Rückgabe von Kulturgut nach Teil 1\nformement aux dispositions de la Partie 1     und II des Protokolls kann erst nach Ab-\net II du Protocole ne pourra etre exigee      lauf einer Frist von zwanzig Jahren nach\napres l'expiration d'un delai de vingt ans    dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem\na compter de la date ä laquelle le bien en    das betreffende Kulturgut in die Hände ei-\nquestion est parvenu a la possession          nes gutgläubigen Besitzers gelangt ist.\"\nd'un detenteur de bonne foi.»\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2471) und vom 17. Februar 1978 (BGBI. II\ns. 258).\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 1980\nIn Freetown ist am 31. Dezember 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31 . Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1980                                           195\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -                  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Leone erhoben werden.\nSierra Leone,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu fe-               Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nstigen und zu vertiefen,                                              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der Kreditan-         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben            gelegt wird.\n,,Holzindustriekomplex Kenema\" neben dem bereits mit Re-\ngierungsabkommen vom 18. Juli 1978 gewährten Darlehen in                                         Artikel 6\nHöhe bis zu 5.0 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsche Mark) ein weiteres Darlehen bis zu 9.0 Millionen (in Wor-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß nun-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nmehr ein Gesamtdarlehen von insgesamt 14 Millionen DM (in\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nWorten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung\nden.\nsteht.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone in-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone und die Zentral-\nbank Sierra Leones werden gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung                                       Artikel 8\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                   Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 31. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenneke Graf Bassewitz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nFrances F. Minah"]}