{"id":"bgbl2-1980-1-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzhilfe 1979","law_date":"1979-12-10T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin        Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda\nbevorzugt genutzt werden.                                       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 8\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik           Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 22. November 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Flender\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFranc;ois Ngarukiyintwali\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzhilfe 1979\nVom 10. Dezember 1979\nIn Neu Delhi ist am 12. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien über Finanz-\nhilfe 1979 unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 1O\nam 12. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                         7\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzhilfe 1979\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Der lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) und der\nund                               lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia (ICICI)\nwerden insgesamt bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen\ndie Regierung der Republik Indien,                Deutsche Mark) zur Förderung kleiner und mittlerer gewerbli-\ncher Betriebe zur Verfügung gestellt.\nim Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftlichen\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              (5) Die Darlehen werden grundsätzlich nur zur Deckung von\nIndien,                                                           Kosten verwendet, die in anderer als indischer Währung anfal-\nlen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-              (1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                     zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Den Trägern der nach Artikel 3 Absatz 2 zu bestimmen-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nden Projekte steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz-\nin Indien beizutragen,\nund Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrie-\nentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nnen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die\noben erwähnte Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Ver-\nArtikel 1                             fügung hat, um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichti-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt       gen.\nder Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden            (3) Die Regierung der Republik Indien wird, soweit sie nicht\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden indischen Empfän-            selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt für\ngern bilaterale Finanzhilfe bis zu 290 Millionen DM (zweihun-     Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndertundneunzig Millionen Deutsche Mark).                          von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\n(2) Diese Hilfe besteht aus Darlehen bis zu 290 Millionen DM   nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren. Wer-\n(zweihundertundneunzig Millionen Deutsche Mark) nach Arti-        den der Indischen Staatsbank (Reserve Bank of lndia) oder\nkel 2 bis 4 dieses Abkommens.                                     einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungs-\ntransfers eingeräumt, so wird auch diese Stelle unabhängig\nvon der Regierung der Republik Indien den Transfer der Zah-       ,\nArtikel 2                             lungen aus den Darlehensverträgen garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien sowie den in Artikel 3                                  Artikel 5\nAbsatz 4 genannten Institutionen, bei der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die Kre-\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 290 Millionen\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nDM (zweihundertundneunzig Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei Abschluß\nnehmen.\noder Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ver-\nträge in Indien erhoben werden.\nArtikel 3\n( 1) Die Darlehen nach Artikel 2 werden nach Maßgabe der                                 Artikel 6\nAbsätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.                          Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\n(2) Bis zu 240 Millionen DM (zweihundertundvierzig Millio-    Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Perso-\nnen Deutsche Mark) werden für von beiden Regierungen             nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ngemeinsam auszuwählende Projekte verwendet, wenn nach            Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\nPrüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\n(3) Bis zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen Deut-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen\nsche Mark) werden für die Finanzierung von Kapitalanlagegü-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ntern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens dienen und\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nderen Auftragswert im Einzelfalle 3 Millionen DM (drei Millio-\nnen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kön-\nnen auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von 5 Millionen DM                                    Artikel 7\n(fünf Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\ngen werden. Aufträge mit einem Wert von über 1 Million DM        lehen nach Artikel 3 Absatz 2 finanziert werden, sind interna-\n(eine Million Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustim-     tional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß der Mittel   etwas Abweichendes festgelegt wird.\nwird sich bis zum 31. März 1982 erstrecken. Die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-\nrung der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehe-                                 Artikel 8\nnen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Ent-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwicklungsvorhaben verwendet.                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der","- --·---------------------\n8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-              Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Indien\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nnutzt werden.                                                         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 9\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich                                     Artikel 10\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                 Kraft.\nGeschehen zu Neu Delhi am 12. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des Wort-\nlauts in Hindi ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDirk Oncken\nF. Klamser\nFür die Regierung der Republik Indien\nR. N. Malhotra\nBekanntmachU\"!5J\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nnebst Zusatzvereinbarungen\nVom 10. Dezember 1979\n1. Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten\nauf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar\n1964 (BGBI. 1976 II S. 31 0) wird für die\nNiederlande                                             am 28. Dezember 1979\nin Kraft treten.\n2. Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-\nkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem\nGebiet der Kernenergie nebst Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964\n(BGBI. 197611 S. 310,318) wird nach seinem Artikel 20 Buchstabe d für die\nNiederlande                                             am 28. Dezember 1979\nin Kraft treten.\nDie niederländische Regierung hat bei der Ratifizierung am 28. September\n1979 folgenden Vorbehalt gemacht:\n(Übersetzung)\n« ... qu'il assimile a ses propres ressortis-   ..... daß sie natürliche Personen, die im\nsants, aux fins de l'application du para-        Sinne ihrer Gesetzgebung ihren gewöhn-\ngraphe a) ii) de l'article 2, les personnes      lichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet\nphysiques qui ont leur residence habitu-         haben, oder bestimmte Gruppen solcher\nelle sur son territoire au sens de sa legis-     Personen bei der Anwendung des Arti-\nlation, ou certaines categories d'entre         kels 2 Buchstabe a Ziffer ii ihren Staats-\nelles.»                                          angehörigen gleichstellt.''\nGleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 4. Februar 1976 (BGBI. II\nS. 308) dahingehend berichtigt, daß das Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nund das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 für\nFinnland                                                            am 16. Juni 1972\nin Kraft getreten sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1979 (BGBl.11 S. 268).\nBonn, den 10. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr_ Fleischhauer","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980       9\nBekanntmachun9\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 12. Dezember 1979\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über\ndie Verhütung der Meeresverschmutzung durch das\nEinbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.\n1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für\nArgentinien                     am 1 2. Oktober 1979\nin Kraft getreten.\nArgentinien hat seine Ratifikationsurkunden am\n12. September 1979 in London und Moskau, am\n14. September 1979 in Washington und am 17. Sep-\ntember 1979 in Mexiko hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 18. Oktober 1979 (BGBI. II\nS.1152).\nBonn, den 1 2. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle\nin der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nVom 12. Dezember 1979\nDas Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Ver-\nbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirt-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II\nS. 481) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nAfghanistan                       am     16. Mai   1980\nIsrael                            am     21.Juni   1980\nKenia                             am      9. April 1980\nPhilippinen                       am     18.Juni   1980\nin Kraft treten.\nDas Vereinigte Königreich hat die Anwendung\ndes Übereinkommens auf Guernsey mit Wirkung vom\n20. Februar 1979 und auf die Falklandinseln mit Wir-\nkung vom 26. März 1979 erstreckt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 15. Oktober 1979 (BGBI. II\nS.1149).\nBonn, den 12. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}