{"id":"bgbl2-1980-1-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-06T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["4                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-        Revolutionären Volksrepublik Guinea notifiziert, daß die erfor-\nren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,        derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                         ten des Abkommens erfüllt sind.\nArtikel 6                                  (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nEs verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht      es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der         Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nRegierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine               (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                     mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit weiter.\nArtikel 7\n(4) Das Abkommen vom 18. März 1959 über wirtschaftliche\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die       und technische Zusammenarbeit tritt mit Unterzeichnung die-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der         ses Abkommens außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Juni 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Weil\nFür die Regierung\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea\nDr. Abdalaye Toure\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1979\nIn Kigali ist am 22. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 22. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                        5\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Unter Berücksichtigung der bereits mit Regierungsab-\nkommen vom 3. Juli 1979 (5 Millionen DM) und vom 5. Novem-\nund\nber 1979 (4,7 Millionen DM) bereitgestellten Finanzierungs-\ndie Regierung der Republik Ruanda -                beiträge erhöht sich der in Absatz 1 aufgeführte Betrag auf\ninsgesamt 45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nen Deutsche Mark).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nRuanda,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                        Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung rung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsver-\nin der Republik Ruanda beizutragen -                             träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nverträge in der Republik Ruanda erhoben werden.\na) ,,Straße Kigali-Ruhengeri\"\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 7,6 Millionen DM),\nArtikel 4\nb) ,,Kreditlinie für die Ruandische Entwicklungsbank\"\nDie Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM),\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nc) ,,Hochspannungsleitung Ruhengeri-Gisenyi\"                       Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM),               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nd) ,,Bailey-Brücken\"                                               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 6 Millionen DM),               Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\ne) ,,Unterhaltung bitumierter Straßen\"                             erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Millionen DM),                dieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\nf) ,,Studienfonds\"\nArtikel 5\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 1,25 Millionen DM),\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ng) ,,Ausbau der Wasserversorgung Nyabisindu\"\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Millionen DM),\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nh) ,,Verbesserung des Elektrizitätsnetzes von Gitarama\"           Abweichendes festgelegt wird.\n(Finanzierungsbeitrag bis zu 0,45 Millionen DM),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-                                 Artikel 6\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35,3 Millionen DM (in           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWorten: fünfunddreißig Millionen dreihunderttausend Deut-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nsche Mark) zu erhalten.                                           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-"]}