{"id":"bgbl2-1980-1-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=1","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-05T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                               Z 1998 AX\n1980                    Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1980                                                                                                                       Nr. 1\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n5. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Technisclie Zusammenarbeit ...\n6. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             4\n10. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch! and und\nder Regierung der Republik Indien über Finanzhilfe 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             6\n10. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Haftung gegenüber\nDritten auf dem Gebiet der Kernenergie nebst Zusatzvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           8\n12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                9\n12. 12. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Verbände ländiicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\n12. 12. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 10\n13. 12. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Internationalen Wäh-\nrungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12\n13. 12. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 12\n17. 12. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . .                                                                                14\n17. 12. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        14\n19. 12. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere\nContainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 5. Dezember 1979\nIn Bonn ist am 18. Juni 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Technische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 26. September 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nffir wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","2                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nund\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -       etwas Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,             b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-         Kosten tragen;\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa- c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nten und Völker und                                                  außerhalb der Revolutionären Volksrepublik Guinea;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                            rials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nsind wie folgt übereingekommen:                                  genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nArtikel 1                               genannten Abgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-    f) Aus- und Fortbildung von guineischen Fach- und Füh-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.        rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen             jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-       Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)      Material bei seinem Eintreffen in der Revolutionären Volksre-\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben    publik Guinea in das Eigentum der Revolutionären Volksre-\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-     publik Guinea über; das Material steht den geförderten Vorha-\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame      ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben unein-\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere          geschränkt zur Verfügung.\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche        (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nAblauf gehören.                                                 richtet die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit\nArtikel 2                           der Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei-\n( 1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch   lige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisa-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden       tionen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende\nBereichen vorsehen:                                             Stelle\" bezeichnet.\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nrichtungen in der Revolutionären Volksrepublik Guinea:                                  Artikel 3\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                Leistungen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-     Guinea:\ntragsparteien einigen.                                      Sie\n(2) Die Förderung kann erfolgen                              a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Revolutionären\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-           Volksrepublik Guinea die erforderlichen Grundstücke und\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem          Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-         soweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-       land auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-     b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                      Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden        Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abga-\nals „Material\" bezeichnet);                                     ben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das Mate-\nrial unverzüglich entzollt wird. Die für die Einfuhr des gelie-\nc) durch Aus- und Fortbildung von guineischen Fach- und             ferten Materials erforderlichen Lizenzen werden von den\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Revolutionä-        zuständigen guineischen Behörden erteilt. Die vorstehen-\nren Volksrepublik Guinea, in der Bundesrepublik Deutsch-        den Befreiungen gelten auf Antrag der durchführenden\nland oder in anderen Ländern;                                   Stelle auch für in der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nd) in anderer geeigneter Weise.                                     beschafftes Material;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                       3\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-     darlegen. Dies gilt auch, wenn die deutsche Seite eine ent-\nhaben, die im Rahmen der deutschen Technischen Zusam-        sandte Fachkraft abberuft. Die Regierung der Bundesrepublik\nmenarbeit gefördert werden;                                  Deutschland wird eine abberufene Fachkraft im Hinblick auf\ndie normale Durchführung des Vorhabens so bald wie möglich\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen guineischen\nersetzen.\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\nArtikel 5\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch guineische Fachkräfte fortgeführt       (1) Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses             sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nAbkommens in der Revolutionären Volksrepublik Guinea, in     sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern       Familienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter a) Sie haftet anstelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nBeteiligung der deutschen Vertretung in Guinea oder der          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für            ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche              ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach        kräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-\nihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem         spruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann\njeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemes-          von der Revolutionären Volksrepublik Guinea gegen die\nsene Bezahlung dieser guineischen Fachkräfte;                    entsandten Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober\nf)    erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens            Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;\naus- und fortgebildete guineische Staatsangehörige abge-     b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie         Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\neröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-             lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;               Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung               einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben             gabe stehen.\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver1ü-       Die Fachkräfte unterliegen im Fall einer unabhängig von der\ngung;                                                            Durchführung einer ihnen aufgrund dieses Abkommens\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-         übertragenen Aufgabe begangenen strafbaren Handlung\nderlichen Leistungen fristgerecht erbracht werden, soweit        den in der Revolutionären Volksrepublik Guinea geltenden\ndiese nicht von der Regierung der Bundesrepublik                 Rechts- und Verwaltungsvorschriften.\nDeutschland nach den Projektvereinbarungen übernom-              Daraufhin nehmen beide Regierungen auf Antrag einer der\nmen werden;                                                      beiden Regierungen Beratungen auf, um in Fällen, in denen\neine deutsche Fachkraft strafrechtlich zur Verantwortung\ni)    stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ngezogen würde, eine befriedigende Lösung zu finden;\nmens und den Projektvereinbarungen befaßten guinei-\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt    c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nunterrichtet werden.                                              ungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nArtikel 4\nzung, die die Regierung der Revolutionären Volksrepublik\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt            Guinea ihnen gewährt, hingewiesen wird.\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(2) Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der    a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-       blik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\ngen;                                                             im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Revolutionä-         gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der\nren Volksrepublik Guinea einzumischen;                           Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-\nc) die Gesetze der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu              maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;      b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,           rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\nmit der sie beauftragt sind;                                     tionsfreie Einfuhr und Wiederausfuhr der zu ihrem eigenen\nGebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\ne) mit den amtlichen Stellen der Revolutionären Volksrepublik\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nGuinea vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt             ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät.\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der           kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nRegierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea eingeholt            Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-\nwird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Revo-          stung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nlutionären Volksrepublik Guinea unter Übersendung des                  von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, we,111 die\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus-              eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder\ngewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine             abhanden gekommen sind. Die Ausfuhr aller in der Revolu-\nablehnende Mitteilung der Regierung der Revolutionären                 tionären Volksrepublik Guinea erworbenen Gegenstände\nVolksrepublik Guinea ein, so gilt dies als Zustimmung.                 unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften;\n(3) Wünscht die Regierung der Revolutionären Volksrepub-        c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nlik Guinea die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird          Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\ns,e frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch              Bedctrfs:"]}