{"id":"bgbl2-1980-1-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation","law_date":"1979-12-17T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["14                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltgesundheitsorganisation\nVom 17. Dezember 1979\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 1974 II S. 43; 1975 II S. 1103; 1977\nII S.339) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für die\nSeschellen                  am 11 . September 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Mai 1978 (BGBI. II S. 850).\nBonn.den 17.Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland-\nund der Regierung der Republik Togo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1979\nIn Lome ist am 12. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Togo über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                           15\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Togo -                     chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         blik Togo erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTogo,                                                                                            Artikel 4\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\ngen und zu vertiefen,\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Republik Togo beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik. Deutschland ermög-          gelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Togo, bei der Kreditanstalt                                 Artikel 6\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Pro-\ngrammbestimmte Warenhilfe (Hafen Lome), wenn nach Prü-                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsche Mark) aufzunehmen.                                              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                 Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Togo durch                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Togo\nArtikel 2                                innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDie Verwendung dieses Dartehens sowie die Bedingungen,            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                           Artikel 8\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften untertiegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Lome am 12. November 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Seldis\nFür die Regierung der Republik Togo\nAhianyo"]}