{"id":"bgbl2-1980-1-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds","law_date":"1979-12-13T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["12                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber den Internationalen Währungsfonds\nVom 13. Dezember 1979\nDas in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli\n1944 geschlossene Abkommen über den Internationa-\nlen Währungsfonds in der Fassung von 1976 (BGBI.\n1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI Abschnitt 2\nBuchstabe b für\nDominica                        am 12. Dezember 1978\nDschibuti                       am 29. Dezember 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung von 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 91).\nBonn, den 13. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Dezember 1979\nIn Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                        13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 4\nund                                   Die Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,               den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-            unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nsischen Republik,                                                    rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngen und zu vertiefen,                                                Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,                         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gelegt wird.\nArtikel 1                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Portugiesischen Republik, bei der Kredit-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Damm-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nbau- und Bewässerungsprojekt „Cova da Beira\" ein Darlehen           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nbis zu 70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche       den.\nMark) aufzunehmen.\nArtikel 2                                                        Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-          Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-         Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nliegen.                                                              Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen                                Artikel 8\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nträge in Portugal erhoben werden.                                   Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkammer\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nF. Cruz"]}