{"id":"bgbl2-1980-1-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_1.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-12T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["- ------ ------------\n10                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1979\nIn Lissabon ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 2. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Darlehen sind zur Finanzierung der folgenden Vorha-\nund                                  ben bestimmt, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist:\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,\na) bis zu 17 500 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             hunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-               Fischereihafens Figueira da Foz;\nsischen Republik,                                                    b) bis zu 17 500 000,-DM (in Worten: siebzehn Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) für den Ausbau des\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Fischereihafens Nazare;\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                    -                           c) bis zu 24 000 000,- DM (in Worten: vierundzwanzig Millio-\nnen Deutsche Mark) für den Ausbau der ländlichen Elektri-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            fizierung;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              d) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nMark) für die Erweiterung des rollenden Materials der por-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        tugiesischen Eisenbahnen;\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,\ne) in Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Deutsche Mark) für einen Finanzierungsfonds für Feasibi-\nlity-Studien.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nArtikel 1\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik oder             durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-                                       Artikel 2\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt\n70 000 000,- DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark)          (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\naufzunehmen.                                                         gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1980                                         11\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nbau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in      Genehmigungen.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                                             Artikel 5\n(2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie        Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-        lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen     schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-      gelegt wird.\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVerträge garantieren.                                                                        Artikel 6\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-      rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen     chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei           den.\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in Portugal erhoben werden.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei       . Deutschland gegenüber der Regierung der Portugiesischen\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-           Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nArtikel 8\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für      Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 18. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco von Puttkammer\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nF. Cruz\n,."]}