{"id":"bgbl2-1979-9-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":9,"date":"1979-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_9.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-02-08T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["178                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Maureta-                                Artikel 5\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1\nchendes festgelegt wird.\nzu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                   Artikel 6\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen     besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im      lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-        bevorzugt genutzt werden.\nblik Mauretanien erhoben werden.\nArtikel 4                                                    Artikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nüberlaßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die          republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-        mischen Republik Mauretanien innerhalb von 3 Monaten\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-    nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-         klärung abgibt.\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 8\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\ngen.                                                         in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 30. Dezember 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Nagel\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nDr. Oumar Ba\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1979\nIn Maseru ist am 18. Dezember 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 18. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht. -\nBonn, den 8. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                                    179\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nund                               hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 er-\nwähnten Finanzierungsvertrags im Königreich Lesotho er-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho,             hoben werden.\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem              Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\nKönigreich Lesotho,                                           sich. aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nfestigen und zu vertiefen,                                    nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung im Königreich Lesotho beizutragen,                                           Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                            Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, bei der                               Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nden „Ausbau der Straße Roma-Ramabanta und den Bau             sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\neiner Brüdc.e über den Makhaleng-Fluß\" einen Finanzie-        rung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nrungsbeitrag bis zu 9 000 000 DM (in Worten: neun Mil-        und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nRegierung des Königreichs Lesotho zu schließende Finan-       republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kö-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-       nigreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach In-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           in Kraft.\nGeschehen zu Masern am 18. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegenhardt\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nSekhonyana","180                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdrudterei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedJngungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 61 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auc:h für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1918 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,10 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1/o.                                             Postvertrlebsstildt • Z 1991 AX • Gebllhr bezahlt\nNeuauflage erscheint in Kürze!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNeuauflage soeben erschienen!\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6 %."]}