{"id":"bgbl2-1979-9-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":9,"date":"1979-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/9#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_9.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-02-06T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                             177\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamtsdlen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1979\nIn Nouakchott ist am 30. Dezember 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 30. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für das\nVorhaben Bewässerungsprogramm Boghe-Ebene, wenn\nund\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Islamisdien Republik Mauretanien          den ist, ein Darlehen bis zu 14,0 Millionen DM (in Wor-\nten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    Unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen vom\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         20. Januar 1978, mit dem für das oben genannte Vor-\nIslamischen Republik Mauretanien,                           haben bereits die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von\n4,5 Millionen DM (in Worten: vier Millionen fünfhundert-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      tausend Deutsche Mark) vereinbart worden ist, beläuft\ndurch partnersdiaftlidie finanzielle Zusammenarbeit zu      sidl der Gesamtbetrag für das oben genannte Vorhaben\nfestigen und zu vertiefen,                                  auf nunmehr 18,5 Millionen DM (in Worten: achtzehn\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark).\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nwiddung in der Islamischen Republik Mauretanien bei-        Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                  Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nArtikel 1\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland er-     zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nmöglicht es der Regierung der lslamisdlen Republik Mau-     Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der\nretanien oder einem anderen von beiden Regierungen          Bundesrepublik Deutsdlland geltenden Redltsvorsdlriften\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der           unterliegen."]}