{"id":"bgbl2-1979-8-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":8,"date":"1979-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/8#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_8.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-02-06T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 1                                                  Artikel 9\nArtikel 10 Buchstabe c des ursprünglichen Ubereinkom-       Anlage I zum ursprünglichen Ubereinkommen wird\nmens wird wie folgt gefaßt:                                gestrichen und Anlage II durch die Anlage zu diesem\nUbereinkommen ersetzt.\n\"(c) Mit Genehmigung des Verwaltungsrats und unter\nden von diesem gegebenen! alls festgesetzten Bedingun-                           Artikel 10\ngen können die Regierungen der OECD-, IAEO- und\nFAQ-Mitgliedstaaten sowie jede von einer solchen Re-          (a) Dieses Ubereinkommen tritt am 1. Januar 1976 in.\ngierung geförderte Stelle diesem Ubereinkommen beitre-     Kraft.\nten und werden daraufhin als Unterzeichner angesehen.•\n(b) Nach dem Inkrafttreten dieses Obereinkommens\nberaten die Unterzeichner über eine weitere Verlänge-\nArtikel 8                            rung des internationalen Programms und entscheiden bis\nspätestens 30. September 1977, ob das ursprüngliche\nArtikel 10 Buchstabe d des ursprünglichen Oberein-        Ubereinkommen über den 31. Dezember 1978 hinaus ver-\nkommens wird gestrichen.                                    längert werden soll.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1979\nIn Maseru ist am 20. Dezember 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho über finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 20. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1979                                        163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              hang mit Absdlluß und Durchführung des in Artikel 2\nund                                 erwähnten Finanzierungsvertrages im Königreich Lesotho\nerhoben werden.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den\ngen zwisdten der Bundesrepublik Deutsdtland und dem\nsid1 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nKönigreich Lesotho,\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Vvunsdte, diese freundschaftlichen Beziehungen\nfreie \\\\'ahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\nnahmen, welc:he die gleidlberechtigte Beteiligung der Ver-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutsdlen Geltungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         bereic:h dieses Abkommens aussdlließen oder ersrnweren.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser\nVerk eh rsun l<'rneh nwn erforderlichen Genehmi~JUl1(JCl1.\nin dC>r Absid1t. 7tn wirl!:><.ht1ftl1d1en und son<Jlen [n1-\nv.·ic.klung im Königreich LC>sotho bei1u1ragen,                                            Artikel 5\nsind wie folgt uberein~iekommen:                                  Lieferungen und L<:istungen fur Vo1haben, die aus dem\nFinanzierungsbt-itrag linantier\\ werden, sind international\noffentlid1 auszuschreiben, soweit nirnt im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlidtt es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der                                    Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\ndas _Basic Agricultural Services Programme\" einen Fi-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\nnanzierungsbeitrag bis zu 6 500 000,- DM (in Worten:\nrung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nsechs Millionen fünfhunderttausend Deutsdte Mark) zu\nund Leistungen die wirtschaftlic:hen Möglic:hkeiten des\nerhalten.\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die                                       Artikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der                  :--..1it Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Re-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngierung des Königreidls Lesotho zu schließende Finanzie-          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsc:hland          republik Deutsc:hland gegenüber der Regierung des König-\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                           reid1s Lesotho innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeic:hnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-             in Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 20. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutsc:her und englischer Sprarne, wo-\nbei jeder Wortlaut gleic:hermaßen verbindlich ist.\nFur die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegenhardt\nfur die Reyie1ung des Königreichs Lt>sotho\nSekhonyana","164                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nJm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen ver6ffentlic:bt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerredltliche Vereinbarungen, Vertrige mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmadiungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne•\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. JO.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne•\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn l. Tel.\n(0 22 211 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjihrllc:b je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver•\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem l. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf du Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.              Bundesuzeiger Ver~gsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1/,.                                              Po1tvertrleb11tnck • Z 1991 AX • GebUhr bezahlt\nEinbanddecken 1978\nAuslieferung ab Februar 1979\nTeil 1: 13,80 DM                          (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 13,80 DM                         (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n1 1/e MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der Nr. 5/1979 und für\nTeil II der Nr. 4/1979 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-\nkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}