{"id":"bgbl2-1979-8-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":8,"date":"1979-02-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_8.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung des Übereinkommens zur Zweiten Verlängerung und Änderung des Übereinkommens über ein Internationales Projekt auf dem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung","law_date":"1979-01-31T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1979   155\nBekanntmachung\ndes Ubereinkommens zur Zweiten Verlängerung und Änderung\ndes Ubereinkommens über ein Internationales Projekt\nauf dem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung\nVom 31. Januar 1979\nDas vom Bundesministerium . für Forschung und\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland in\nParis am 20. Dezember 1978 unterzeichnete Oberein-\nkommen zur Zweiten Verlängerung und Änderung\ndes Dbereinkommens vom 14. Oktober 1970 über\nein Internationales Projekt auf dem Gebiet der Nah-\nrungsmittelbestrahlung ist nach seinem Artikel 4\nBuchstabe a für die\nBundesrepublik Deutschland      am 1. Januar 1979\nin Kraft getreten.\nEs ist ferner am selben Tag für die Unterzeichner\naus den folgenden Staaten in Kraft getreten:\nBelgien                   Norwegen\nBrasilien                 Osterreich\nDänemark                  Portugal\nFinnland                  Schweden\nFrankreich                Schweiz\nGhana                     Spanien\nIndien                    Südafrika\nIrak                      Türkei\nIsrael                    Ungarn\nItalien                   Vereinigtes Königreich\nJapan                     Vereinigte Staaten\nNiederlande\nDas Obereinkommen wird nachstehend veröffent-\nlicht. Ferner wird der Wortlaut des Obereinkom-\nmens vom 14. Oktober 1970 und des Verlängerungs-\nund Änderungsübereinkommens vom 16. Dezember\n1975 veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nUbereinkommen\nzur Zweiten Verlängerung und Änderung\ndes Ubereinkommens über ein Internationales Projekt\nauf dem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung\nDas Ministerium für Offentliche Gesundheit zusammen    nicht widersprechen, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in\nmit dem nationalen Institut für Radioelemente von Bel-    Kraft.\ngien, die nationale Atomenergiekommission von Brasi-\nArtikel 2\nlien, das nationale Nahrungsmittelinstitut von Dänemark,\ndas Bundesministerium für Forschung und Technologie            Artikel 1 des ursprünglichen Übereinkommens in sei-\nder Bundesrepublik Deutschland, das Ministerium für       ner geänderten Fassung wird dur(h den folgenden Artikel\nLandwirtschaft und Forsten von Finnland, das Atomener-    ersetzt:\ngiekommissariat von Frankreich, die Atomenergiekom-         ,.(a} Die Unterzeichner werden bei der Durchführung\nmission von Ghana, die Atomenergiekommission der          eines internationalen Programms zur Prüfung der gesund-\nRegierung von Indien, die Atomenergiekommission der       heitlichen Unbedenklichkeit bestrahlter Nahrungsmittel\nRepublik Irak, die Atomenergiekommission von Israel,      sowie dafür erforderlicher Untersuchungen zusammenar-\ndie nationale Atomenergiekommission von Italien, das      beiten; dieses Programm umfaßt\nAtomenergiebüro der Behörde für Wissenschaft und\nTec.hnologie von Japan, das Ministerium für Offentliche         (i) die vollständige Erfassung von Daten über die\nGesundheit und Umweltschutz der Niederlande, die                    gesundheitliche Unbedenklichkeit einzelner be-\nGesundheitsabteilung des Sozialministeriums von Norwe-              strahlter Nahrungsmittel und Gruppen von Nah-\ngen, die Osterreichisc.he Studiengesellschaft für Atom-             rungsmitteln zur Begutachtung durch die nationalen\nenergie Ges. m. b. H. von Osterreich, die Atomenergie-              Behörden der Unterzeichner, gemeinsame FAO\nkommission von Portugal. der Rat für technische Ent-                IAEO/\\rVHO-Sachverständigenausschüsse oder an-\nwicklung von Schweden, die Handelsabteilung des Eidge-              dere internationale Behörden;\nnössischen Volkwirtschaftsdepartements der Schweiz, die        (ii) die Beendigung laufender oder geplanter Untersu-\nAtomenergiekommission von Svanien, die Abteilung für                chungen zur Prüfung der gesundheitlichen Unbe-\nagrartechnische Dienste zusammen mit dem Atomener-                  denklichkeit von bestrahlten Datteln, Mango-Früch-\n-.-. -- -- gieral von Südafrika, die Atomenergiekommission (Gene-              ten, Zwiebeln und Gewürzen;\nralsekretariat) der Türkei, die nationale Atomenergie-\nkommission zusammen mit dem Ministerium für Land-           (iii) die Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit\nwirtschaft und Ernährung von Ungarn, die Atomenergie-               anderer Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnis-\nbehörde des Vereinigten Königreichs und das Energiemi-              sen sowie dafür erforderliche Untersuchungen mit\nnisterium der Vereinigten Staaten (im folgenden als                 dem Ziel. etwa notwendige zusätzliche Angaben zu\n\"Unterzeichner\" bezeichnet) -                                       erhalten;\n(iv) die systematische Durchsicht und Auswertung ein-\nIn der Erwägung, daß die Unterzeichner auf der Grund-            schlägiger Angaben in der wissenschaftlichen Lite-\nlage des Ubereinkommens vom 14. Oktober 1970 über ein               ratur sowie ein koordiniertes Strahlenchemie-For-\ninternationales Projekt auf dem Gebiet der Nahrungsmit-             schungsprogramm mit dem Ziel. die Art der durdl\ntelbestrahlung mit seir.en drei Protokollen (im folgenden           die Bestrahlung in Nahrungsmitteln verursachten\nals \"ursprüngliches Ubereinkommen- bezeichnet} und des              chemischen Veränderungen festzustellen, und die\nUbereinkommens zur Verlängerung und Änderung des                    Bewertung des sich daraus gegebenenfalls ergeben-\nUbereinkommens über ein internationales Projekt auf                 den toxischen Risikos;\ndem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung (im folgenden\nals • Verlängerungsübereinkommen· bezeichnet), das am         (v) Untersuchungen zur Anwendung von In-vitro- und\n31. Dezember 1978 außer Kraft treten wird, bei der Durch-           In-vivo-Screening-Methoden zur Entdeckung muta-\nführung eines internationalen Programms für Untersu-                gener und karzinogener Aktivität bei bestrahlten\nchungen und Experimente über die gesundheitliche Unbe-              Nahrungsmitteln;\ndenklichkeit bestrahlter Nahrungsmittel erfolgreich          (vi) andere vom Wissenschaftlichen Programmausschuß\nzusammengearbeitet haben;                                           bestimmte Untersuchungen;\nIn der Erwägung, daß die Unterzeichner auf Grund der    (vii) die Weitergabe der bei der Durchführung der\nim Rahmen des ursprünglichen Ubereinkommens und des                 Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie sonstiger\nVerlängerungsübereinkommens erzielten ermutigenden                  Informationen über die Prüfung der gesundheitli-\nErgebnisse eine Fortsetzung dieses internationalen Pro-             chen Unbedenklichkeit, die für das Programm von\ngramms wünschen -                                                   Bedeutung sind;\nSind wie folgt übereingekommen:                        (,·iii) die Unterstützung nationäler und internationaler\nStellen bei der Entscheidung über die Zulassun9\nArtikel 1                                   bestrahlter Nahrungsmittel.\nDie Geltungsdauer des ursprünglichen Obereinkom-           (b) Die erwähnte Prüfung der gesundheitlichen Unbe-\nmens in seiner geänderten Fassung wird bis zum 31. De-    denklichkeit sowie die: dafür erforderlichen Untersuchun-\nzember 1981 verlängert. Alle Bestimmungen des             gen werden im Rahmen von Verträgen mit Fachinstitutio-\nursprünglichen Ubereinkommens und des Verlängerungs-      nen in Mitgliedstaater. der OECD, IAEO oder F.-\\O durch-\nübereinkommens, die dem vorliegenden Dbereinkommen        geführt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1979                                  157\nDie systematische Durchsicht und Auswertung und das                                    A1tikel 3\nkoordinierte Forschungsprogramm nach Buchstabe a Zif-             Die Anlage zum Verlängerungsübereinkommen wird\nfer iv werden unter der Leitung des Projektdirektors am       durch die Anlage zu diesem übereinkommen ersetzt.\nGastinstitut und von Beratern im Rahmen von Beratungs-\nverträgen mit dem Projekt durchgeführt.                                                Artikel 4\nEin Forschungs- und Untersuchungsprogramm wird unter              (a) Dieses übereinkommen tritt am 1. Januar 1979 in\nder Aufsicht des Projektdirektors am Gastinstitut durch-      Kraft.\ngeführt; dieses Programm kann, falls erforderlich, durch\nanderweitig zu vergebende Forschungsaufträge ergänzt              (b) Nach dem Inkrafttreten dieses Ubereinkommens\nwerden.                                                       beraten die Unterzeichner über eine weitere Verlänge-\nrung des internationalen Programms und beschließen bis\n(c) Das Arbeitsprogramm wird mit Unterstützung und          spätestens 31. Dezember 1980, ob\nunter der Leitung des Wissenschaftlichen Programmaus-\n(i) das ursprüngliche Ubereinkommen über den 31.\nschusses durchgeführt; dabei ist zu berücksichtigen, daß\nDezember 1981 hinaus verlängert werden soll und\ndie Ziele des Programms soweit wie möglich bis zum\nEnde der verlängerten Geltungsdauer des ursprünglichen        (ii) die Beiträge für 1981 herabgesetzt oder möglicher-\nAbkommens erreicht werden sollten.\"                                 weise ganz gestrichen werden sollen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten\nunterzeichneten Vertreter dieses übereinkommen sowie\ndie beigefügte Anlage unterschrieben.\nGeschehen zu Paris am 20. Dezember 1978 in deutscher,\nenglischer und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die\nbeim Generaldirektor der Kernenergie-Agentur der Orga-\nnisation für v\\Tirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nwicklung hinterlegt wird.\nAnlage\nBeiträge\nJährlicher Beitrag\nUnterzeichner                                     iD US-$\n(sofern nichts\nanderes angegeben)\nBelgien\n- Ministerium für Offentliche Gesundheit zusammen mit dem\nnationalen Institut für Radioelemente .................... .                5.650\nBrasilien\n- Nationale Atomenergiekommission ...................... .                      5.500\nDänemark\n- Nationales Nahrungsmittelinstitut                                          70.000 D.Kr.\nBundesrepublik Deutsd1land.\n- Bundesministerium für Forschung und Tedrnologie ....... .                  27.500\nFinnland\n-   Ministerium für Landwirtschaft und Forsten                                  5.500\nFr,mkreich\n- Atomenergiekommissariat                                                    27.500","158                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nJährlidler Beitrag\nUnterzeidlner                                        in US-5\n(sofern nichts\nanderes angegeben)\nGhana\n- Atomenergiekommission                                                                5.500\nIndien\n- Atomenergiekommission                                                                5.500 .,\nIrak\n- Atomenergiekommission                                                              27.500\nIsrael\n- Atomenergiekommission                                                                5.000\nItalien\n- Nationale Atomenergiekommission ...................... .                            10.000\nJapan\nAtomenergiebüro der Behörde für Wissenschaft und Techno-\nlogie ...................................... • • • • • • • • · • • • ·            5.000\nNiederlande\n- Ministerium für Offentliche Gesundheit und Umweltschutz                            27.500\nNorwegen\n- Gesundheitsabteilung des Sozialministeriums ............. .                         5.500\nOsterreid1\nOsterreichische Studiengesellschaft für Atomenergie\nGes.m.b.H .............................................. .                        5.500\nPortugal\n- Atomenergiekommission                                                               5.500\nSchweden\n- Rat für technische Entwicklung                                                     52.000 S.Kr.\nSdlweiz\nHandelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-\ndepartments ........................................... .                        5.500\nSpanien\n- Atomenergiekommission                                                               5.500\nSüdafrika\n- Abteilung für Agrartechnische Dienste zusammen mit dem\nAtomenergierat ........................................ .                        27.500\nTürkei\n- Atomenergiekommission (Generalsekretariat) ............. .                          5.000\nUngarn\n- Atomenergiekommission zusammen mit dem Ministerium für\nLandwirtschaft und Ernährung ........................... .                      25.000 •)\nVereinigtes Königreich\n- Atomenergiebehörde                                                                25.000\nVereinigte Staaten\n- Energieministerium                                                                  6.500\n•1 Sactiueilr<1g.\nAnmerkun9: Die obenerwähnlPn Beiträge unterliegen der jährlid1en hilu~halt~maßigen Genl.'hmigung durcti\nda~ Parlament oder andere zuständige Behörden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1979                                  159\nUbereinkommen vom 14. Oktober 1970\nüber ein Internationales Projekt\nauf dem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung*)\nArtikel 1                               (c) Alle für die Durchführung des internationalen Pro-\ngramms erforderlichen Ausgaben werden in einem dem\n(a) Die Unterzeichner werden bei der Durchführung\nKalenderjahr entsprechenden Jahreshaushalt festgesetzt.\neines internationalen Programms für Untersuchungen und\nExperimente über die gesundheitliche Unbedenklichkeit                 (d) Zusätzlich zu den unter Artikel 3 Buchstabe a und\nbestrahlter Nahrungsmittel zusammenarbeiten; dieses               Artikel 3 Buchstabe b vorgesehenen Beiträgen kann der\nProgramm umfaßt:                                                  Wissenschaftliche Prngrammausschuß die Entgegen-\nnahme von Sach- oder Geldspenden, die für das Projekt\n(i) die Prüfung bestrahlter Nahrungsmittel auf ihre ge-\nvon Wert sind, genehmigen.\nsundheitliche Unbedenklichkeit;\n(e) Die Unterzeichner und die in Artikel 5 Buchstabe c\n(ii) die Erforschung und Untersuchung der Methodologie\ngenannten internationalen Organisationen können mit\nder Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;\nZustimmung des Projektleiters und des Gastinstituts oder\n(iii) die Weitergabe der bei der Durchführung der Arbei-          einer sonstigen beteiligten Stelle für die Dauer von min-\nten gewonnenen Erkenntnisse sowie sonstiger Infor-         destens sechs Monaten wissenschaftliches Personal zur\nmationen über die Prüfung der gesundheitlichen             Teilnahme an den Arbeiten des Projekts abstellen. Die\nUnbedenklichkeit, die für das Programm von Bedeu-          Besoldung und damit zusammenhängende Ausgaben\ntung sind;                                                 sowie Reisekosten und Tagegelder für das abgestellte\n(iv) die Unterstützung nationaler und internationaler             Personal gehen nicht zu Lasten der Prnjek tmittel.\nStellen bei ihrer Entscheidung über die Zulassung\nArtikel 4\nbestrahlter Nahrungsmittel.\n(a)  Ein Verwaltungsrat überwacht die Durchführung\n(b) Die unter Buchstabe a Ziffer i genannte Prüfung auf       des Programms, insbesondere\ngesundheitliche Unbedenklichkeit wird im Rahmen von\nVerträgen mit Fachinstitutionen in Mitgliedstaaten der              (i) entscheidet er in allen Grundsatzfragen;\nOECD, IAEA oder FAQ durchgeführt.                                  (ii) nimmt er den ,·om Vvissenschaftlichen Programmaus-\nschuß empfohlenen Jahreshaushalt an oder sendet ihn\nArtikel 2                                   mit der Bitte um Oberprüfung zurück;\nDie Grundzüge des Anlaufprogramms sind in Anlage I            (iii) billigt er die Ernennung des Projektleiters und\nzu diesem Ubereinkommen enthalten. Das ausführliche                       genehmigt die vom Wissenschaftlichen Programm-\nArbeitsprogramm wird vom Wissenschaftlichen Pro-                          ausschuß vorgeschlagene Einstellung sonstigen Pro-\ngrammausschuß ausgearbeitet und kann von diesem von                       jektpersonals;\nZeit zu Zeit revidiert werden.                                    (iv) nimmt er die Finanz- und Geschäftsordnung des\nProjekts sowie die Vorschriften über die \\Veitergabe\nArtikel 3                                   von Informationen an.\n(a) Die Aufwendungen und Kosten für die Durchfüh-                 (b) Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter\nrung des internationalen Programms werden aus Beiträ-             derjenigen Unterzeichner, deren Jahresbeitrag jeweils\ngen der Unterzeichner bestritten, deren Höhe und Dauer            mindestens 5 000 US-Dollar beträgt. Dazu können auch\nin Anlage II aufgeführt sind. Die Beiträge werden an die          genehmigte Sachbeiträge gehören, deren Durchschnitts-\nOECD überwiesen.                                                  wert nach der gesamten in Betracht kommenden Zeit-\nspanne ermittelt wird.\n(b) In Ausnahmefällen, und mit vorheriger Genehmi-\n(c) Ein Vertreter der IAEA.IFAO und ein Vertreter der\ngung des Wissenschaftlichen Programmausschusses, kön-\nENEA können in beratender Funktion am Verwaltungsrat\nnen Sachbeiträge in einer vom Ausschuß festgesetzten\nHöhe und für eine von ihm bestimmte Dauer geleistet               teilnehmen. Der Verwaltungsrat kann Beobachter aus\nanderen einschlägigen internationalen Organisationen\nwerden. Der Wert dieser Sachbeiträge hat mindestens\n20 000 US-Dollar zu betragen und ist in jährlichen Raten\neinladen.\nvon mindestens 5 000 US-Dollar für die festgesetzte Dauer             (d) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit\nzu leisten. Sachbeiträge können nur in folgender Form             Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden\nangenommen werden:                                                Mitglieder.\n(i) Aufträge für die Prüfung der gesundheitlichen Unbe-                                   Artikel 5\ndenklichkeit von im Rahmen des genehmigten Pro-                (a) Ein Wissenschaftlicher Programmausschuß berät\ngramms ausgewählten Produkten unter Selbstkosten-          den Verwaltungsrat und erteilt dem Projektleiter Wei-\npreis;                                                     sungen für die Durchführung des Programms. Er hat die\n(ii) Zugang zu spezialisierten Einrichtungen, der vom\nAufgabe,\nProjekt beantragt          und     unter Selbstkostenpreis      (i) das Arbeitsprogramm im einzelnen aufzustellen und\ngewährt wird;                                                       zu revidieren;\n(iii) für du Projekt erforderUche Unterstützung an Ort                (il) auf &!r Grundlage dieses Programms dem Verwal•\nund Stelle, die das in Artikel 8 Buchstabe a bezeich-               tungsrat den Jahreshaushalt zur Annahme zu emp-\nnete Gastinstitut zur Verfügung stellt.                             fehlen;\n(iii) die Sachbeiträge nach Artikel 3 Buchstabe b zu be-\n•j Von einer Wiedergabe der Präambel, der Schlußformel und der\nAnlagen I, II und III wird abgesehen.                                  werten und zu genehmigen sowie die Entgegen-","160                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nnahme von Spenden nach Artikel 3 Buchstabe d zu             (vi) Verbindung zu einschlägigen     nationalen oder inter-\ngenehmigen;                                                       nationalen Stellen zu halten  und zur Ausarbeitung\nder Unterlagen beizutragen,    die diese Stellen fü1\n(iv) dem Verwaltungsrat die Benennung des Projektlei-\nihre Entscheidung über die     Zulassung bestrahlter\nters und die Genehmigung der Einstellung sonstiger\nNahrungsmittel. anfordern:\nPro j ek tm i tarbei ter vorzuschlagen;\n(vii) die Durchführung des vom \\Vissenschaftlichen Pro-\n(v) den Abschluß von Verträgen für die Prüfung der\ngrammausschuß genehmigten Programms zur Erfor-\ngesundheitlichen Unbedenklichkeit zu billigen;\nschung und Untersuchung der Methodologie der\n(vi) die vom Projektleiter vorgenommene Auswertung                        Unbedenklichkeitsprüfungen zu leiten:\nder Ergebnisse der auf Grund von Aufträgen durch-\n(viii) die Weitergabe von Informationen gemäß den vom\ngeführten Unbedenklichkeitsprüfungen zu überprü-\nVerwaltungsrat    genehmigten      Vorschriften    zu\nfen;\ngewährleisten.\n(vii) das unter Leitung des Projektleiters durchzufüh-\nrende Programm zur Erforschung und Untersuchung              (c) Der Projektleiter wird nach Benennung durch den\nder Methodologie der Prüfung der gesundheitlichen        Verwaltungsrat eingestellt. Mit der IAEA wird ein\nUnbedenklichkeit zu billigen;                            Abkommen geschlossen, wonach der Projektleiter ohne\nBelastung der Projektmittel eingestellt wird. Sonstiges\n(viii) alle sonstigen ihm vom Verwaltungsrat oder vom               Projektpersonal, dessen Einstellung vom Verwaltungsrat\nProjektleiter vorgelegten Angelegenheiten zu prü-        genehmigt worden ist, wird unter den vom Verwaltungs-\nfen.                                                     rat festzulegend~n Bedingungen eingestellt und aus Pro-\n(b) Der Wissenschaftliche Programmausschuß besteht              jektmitteln bezahlt.\naus je einem Vertreter aller Unterzeichner oder Unter-\nArtikel 8\nzeichnergruppen, deren Jahresbeitrag jeweils mindestens\n25 000 US-Dollar beträgt; dazu können auch genehmigte                   (a) Der übliche Arbeitsplatz des Projektleiters und des\nSachbeiträge gehören, deren Durchschnittswert nach der               sonstigen Projektpersonals, das eingestellt wird, sind die\ngesamten in Betracht kommenden Zeitspanne ermittelt                  Anlagen des Instituts für Strahlentechnologie der Bundes-\nwird.                                                                forschungsanstalt für Lebensmittelfrischhaltun9 (im fol-\ngenden als .Gastinstitut· bezeichnet) in Karlsruhe in de,\n(c) Ein Vertreter der IAEA.'FAO und ein Vertreter der\nBundesrepublik Deutschland.\nENEA können in beratender Funktion am Wissenschaftli-\nchEn Programmausschuß teilnehmen. Die Weltgesund-                       (b) Das Gastinstitut stellt dem ProJekt die in Anlage lil\nh<:itsorganisution wird eingeladen, sich in ähnlicher               beschriebenen Büroräume, Laboratorien und Arbeits-\nEigenschaft vertreten zu lassen.                                    kräfte sowie seine wissenschaftlichen, technischen und\nadministrativen Dienste zu den in dieser Anlage festge-\n·Artikel 6                          legten Bedingungen zur Verfügung.\n(a) Das Sekretariat des Verwaltungsrats und des Wis-               (c) Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Durch-\nsenschaftlichen Programmausschusses wird von der                    führung des internationalen Programms werden vom\nENEA gestellt, ohne daß dadurch die Projektmittel bela-            Gastinstitut im Namen der Unterzeichner zu den in An-\nstet werden.                                                        lage III bezeichneten Bedingungen getätigt. Hinsichtlich\n(b) Die Kosten für die Beteiligung am Verwaltungsrat            aller Klagen und Ansprüche, die sich aus der Durchfüh-\nrung des Programms ergeben, ist ausschließlich das Gast-\nund am Wissenschaftlichen Programmausschuß gehen zu\ninstitut haftbar. Aufwtndungen, die solcher Haftbarkeit\nLasten des jeweiligen Unterzeichners bzw. der betroffe-\nentspringen, werden, sofern keine Fahrlässigkeit des\nnen internationalen Organisation.\nGastinstituts vorliegt, nach Artikel 3 Buchstabe a dieses\nUbereinkommens aus Projektmitteln gedeckt.\nArtikel 7\n{ö) Der Projektleiter ist dem Verwaltungsrat für die                                     Artikel 9\ntechnische und administrative Durchführung der in dem\nAlle bei der Durchführung des Programms anfallenden\ngenehmigten Programm und Haushalt bezeichneten\nInformationen stehen den Unterzeichnern und den betei-\nArbeiten verantwortlich.\nligten internationalen Organisationen nach Maßgabe der\n(b) Nach Weisung des Wissenschaftlichen Programm-               vom Verwaltungsrat angenommenen Bestimmungen\nausschusses hat der Projektleiter insbesondere die Auf-             kostenlos zur Verfügung.\ngabe,\nArt i k e 1 10\n(i) Vorschläge für das detaillierte Arbeitsprogramm\nund den Jahreshaushalt auszuarbeiten;                        (a) Dieses Obereinkommen tritt am 1. Januar 1971 für\nzunächst fünf Jahre in Kraft.\n(ii) sonstige Projektmitarbeiter zu ernennen, deren Ein-\nstellung vom Verwaltungsrat genehmigt worden                (b) Spätestens zwei Jahre vor Außerkrafttreten des\nist;                                                     Ubereinkommens beraten die Unterzeichner über die Ent-\nscheidung, ob und unter welchen Umständen es verlän-\n(iii) Ausschreibungen für Aufträge für Unbedenklich-\ngert werden soll.\nkeitsprüfungen auszuarbeiten und die Angebote\nauszuwerten:                                                 (cl Mit Genehmigung des Verwaltungsrats können die\n(iv) Verbindung mit den Auftragnehmern für die Durch-            Regierungen der OECD-, IAEA- oder FAQ-Mitgliedstaa-\nführung der Unbedenklichkeitsprüfungen zu hallen         ten sowie jede von einer solchen Regierung geförderte\nund dafür Sorge zu tragen, daß die durchgeführten        Stelle diesem Ubereinkommen beitreten.\nArbeiten den Programmerfordernissen entsprechen;\n(d) Jeder Unterzeichner kann von diesem Ubeoreinkom-\n(v) die Ergebnisse der auf Grund von Aufträgen durch-          men zurücktreten, indem er dem Verwaltungsrat unter\ngeführten Unbedenklichkeitsprüfungen auszuwer-           Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich seinen\nten, um sie dem Wissenschaftlichen Programmaus-          Rü(ktritt notifiziert, dies jedoch fruhestens mit Wirkung\nschuß zur Uberprüfung vorzulegen;                        vom 1. Januar 1974.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1979                                         161\nUbereinkommen vom 16. Dezember 1975\nüber die Verlängerung und Änderung des Ubereinkommens\nüber ein Internationales Projekt\nauf dem Gebiet der Nahrungsmittelbestrahlung*)\nArtikel 1                                nen in Mitgliedstaaten der OECD, IAEO oder FAO durch-\ngeführt.\nDas ursprüngliche Obereinkommen wird bis zum\n31. Dezember 1978 verlängert. Alle Bestimmungen des                  Die unter Buchstabe a Ziffer iii genannte systematische\nursprünglichen Obereinkommens, die diesem Ober~in-                   Durchsicht und Auswertung wird unter der Leitung des\nkommen nicht widersprechen, bleiben bis zu diesem Zeit-              Projektdirektors von Beratern im Rahmen von Bera-\npunkt in Kraft.                                                      tungsverträgen mit dem Projekt durchge.führt.\nEin Forschungs- und Untersuchungsprogramm wird unter\nArtikel 2\nder Aufsicht des Projektdirektors am Gastinstitut durch-\nArtikel 1 des ursprünglichen Obereinkommens wird                 geführt; dieses Programm kann, falls erforderlich, durch\ndurch den folgenden Artikel ersetzt:                                 anderweitig zu vergebende Forschungsaufträge ergänzt\nwerden .\n• (a) Die Unterzeichner werden bei der Durchführung\neines internationalen Programms zur Prüfung der gesund-                 (c) Das Arbeitsprogramm wird mit Unterstützung und\nheitlichen Unbedenklichkeit bestrahlter Nahrungsmittel               unter Aufsicht des ·wissenschaftlichen Programmaus-\nsowie dafür erforderlicher Untersuchungen zusammenar-                schusses durchgeführt; dabei ist zu berücksichtigen, daß\nbeiten; dieses Programm umfaßt:                                      die Ziele des Programms soweit wif möglich bis zum\nE11de der verlängerten Geltungsdauer de'> ur-,pnin~lichcn\n{i) die Beendi~j1rng laufender oder geplanter Unter~u-\nAbkommens erreicht \\\\erden solltc-n. -\nchungen zur Prüfung der gesundheitlichen Unbe-\ndenklichkeit von bestrahltem Weizen, Fisc.h. Reis,\nGewürzen und Mango-Früchten;                                                        Artikel 3\n(ii) die Prüfung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit              Artikel 2 des ursprünylichen Abkommen\" wird gestri-\nanderer Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnis-             chen.\nsen sowie dafür notwendige Untersuchungen mit                                       Artikel 4\ndem Ziel, etwa erforderliche zusätzliche Angaben\nzu erhalten;                                                   Artikel 3 Buchstabe a des ursprünglichen Ubereinkom-\nmens wird wie folgt gefaßt:\n(iii) die systematische Durchsicht und Auswertung rele-\n.(a) Die Aufwendungen und Kosten für die Durchfüh-\nvanter Angaben in der wissenschaftlichen Literatur\nrung des verlängerten Programms werden aus Beiträgen\nmit dem Ziel, die Art der durch die Bestrahlung in\nder Unterzeichner bestritten, deren Höhe in der Anlage\nNahrungsmitteln verursachten chemischen Verän-\naufgeführt sind. Die Beiträge werden an die OECD über-\nderungen festzustellen und die sich daraus 9egebe-\nwiesen. Die Höhe eines jeden Beitrags so,·. ie die in den\nnenfalls ergebende Toxizität zu bewerten;\nArtikeln 3 b, 4 b und 5 b des ursprunglichen Ubereinkom-\n(iv) die vollständige Erfassung von Daten über die                mens genannten Beträge können durch einstimmigen\ngesundheitliche      Unbedenklichkeit           einzelner   Beschluß der Unterzeichner geändert werden, ohne daß\nbestrahlter Nahrungsmittel und Gruppen von Nah-             es einer förmlichen Änderung dieses Ubereinkommens\nrungsmitteln zur Begutachtung durch die nationalen          bedarf.\"\nBehörden der Unterzeichner, gemeinsame FAQ/                                         Artikel 5\nIAEO/WHO-Sadwerständigenausschüsse oder an-\ndere nationale oder internationale Behörden;                   Artikel 5 Buchstabe b des ursprünglichen Ubereinkom-\nmens wird wie folgt gefaßt:\n(v) Untersuchungen über pra\\(tischere Forschungsver-\nfahren zur Bestimmung der Auswirkungen der Be-               • (b) Der Wissenschaftliche Programmausschuß besteht\nstrahlung auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit          aus je einem Vertreter derjenigen Unterzeichner oder\nvon Nahrungsmitteln;                                        Unterzeichnergruppen, deren Jahresbeitrag jeweils min-\ndestens 25 000 US-Dollar beträgt; dazu können auch\n(vi) andere vom Wissenschaftlichen Programmausschuß\ngenehmigte Sachbeiträge gehören, deren Durchschnitts-\nbestimmte Untersuchungen;\nwert nach der gesamten in Betracht kommenden Zeit-\n(vii) die Weitergabe der bei der Durchführung der                  spanne ermittelt wird. Wenn der gesamte Jahresbeitrag\nArbeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie sonstiger            einer Unterzeichnergruppe auf Grund einer Änderung\nInformationen über die Prüfung der gesundheitli-            ihrer Zusammensetzung unter den obengenannten Betrag\nchen Unbedenklichkeit, die für das Programm von             fällt, entscheidet der Verwaltungsrat, ob und unter wel-\nBedeutung sind;                                             chen Bedingungen die Gruppe im Wissenschaftlichen Pro-\n(viii) die Unterstützung nationaler und internationaler              grammausschuß vertreten sein wird.·\nStellen bei der Entscheidung über die Zulassung\nbestrahlter Nahrungsmittel.                                                         Artikel 6\n(b) Die erwähnte Prüfung der gesundheitlichen Unbe-                 Die    Worte     „Europäische    Kernenergie-Agentur\",\ndenklichkeit sowie die dafür erforderlichen Untersuchun-             .ENEA \", .Bundesforschungsanstalt für lebensmittel-\ngen werden im Rahmen von Verträgen mit Fachinstitutio-               frischhaltung• und .Projektleiter· im ursprünglichen\nUbcreinkommen werden jeweils durch die \\\\\"orte „Kern-\nenergie-Agentur der OECD·', .. NEA .. , .. Bunt:e~forschung:'>-\n\"J Von einer \\Viedergabe der  P1cic1mbd, der Sd1lußfor111l'I und der\nAnlage wird abge~ehen.                                          anstalt für Ernährung\" und „Projektdirektor· ersetzt."]}