{"id":"bgbl2-1979-7-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-7-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_7.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums","law_date":"1979-01-24T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979       123\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwisdlen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinsdlaft\nfür Kohle und Stahl und dem Königreidl Marokko\nVom 22. Januar 1979\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai\n1978 (BGBl. II S. 509) zu den Abkommen zwischen\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik,\nder Demokratischen Volksrepublik Algerien und\ndem Königreich Marokko wird hiermit bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen vom 27. April 1976 zwi-\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich\nMarokko (BGBl. 1978 II S. 775) nach seinem Arti-\nkel 13 für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. November 1978\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 22. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadlung\nder Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel\nüber die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums\nVom 24. Januar 1979\nIn Tel Aviv ist durch Notenwechsel vom 11./22.\nDezember 1978 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung des\nStaates Israel eine Vereinbarung über die Umwand-\nlung des Kulturzentrums der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweigstelle\ndes Goethe-Instituts geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrem letzten Absatz\nam 22. Dezember 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 24. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nTel Aviv, den 11. Dezember 1978\nin lsreal\n- Ku 641.10/2 -\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der                Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über               Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteue-\ndie Umwandlung des Kulturzentrums der Botschaft der                 rung bei den Steuern vorn Einkommen und bei der\nBundesrepublik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweig-               Gewerbesteuer;\nstelle des Goethe-Instituts vorzuschlagen:\nc) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts\n1. Das bisher als Teil der Botschaft der Bundesrepublik             in Tel Aviv von allen Zöllen und Abgaben bei der\nDeutschland in Tel Aviv tätige deutsche Kulturzentrum           Einfuhr von kulturellem Material sowie von Aus-\nwird mit Wirkung vom 1. Januar 1979 als Zweigstelle             rüstungsgegenständen einschließlich Bild- und Ton-\ndes Goethe-Instituts in München ein von der Botschaft           material, wissenschaftlichen Geräten zu Unterrichts-\norganisatorisch unabhängiges Kulturinstitut. Das Goethe-        zwecken und Kraftfahrzeugen für den dienstlichen\nInstitut ist eine von der Regierung der Bundesrepublik          Gebrauch;\nDeutschland aus öffentlichen Mitteln finanzierte, nicht\nd) die Befreiung der vom Goethe-Institut in München\nauf Gewinn ausgerichtete kulturelle Einrichtung zur\nan die Zweigstelle in Tel Aviv entsandten Bedien-\nPflege der deutschen Sprache und zur Förderung der\nsteten von allen Zöllen und Abgaben bei der Ein-\ninternationalen kulturellen Zusammenarbeit im Aus-\nfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimm-\nland. Seine Zuständigkeiten sind in einem Vertrag mit\nten Möbel und sonstigen Haushaltsgegenstände,\ndem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nelektrischen Geräte, Arzneien sowie eines Kraft- ·\ngeregelt. Die Bediensteten bei den Zweigstellen des\nfahrzeuges;\nGoethe-Instituts erhalten ihre Auslandsvergütungen\naus öffentlichen Mitteln.                                   e) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts\nsowie seiner entsandten Bediensteten von der Mine-\nIn diesem Rahmen wird das Kulturinstitut in Tel Aviv            ralölsteuer für die in ihrem Eigentum stehenden\nin Zukunft als Zweigstelle des Goethe-Instituts seine           Kraftfahrzeuge.\nbisherige Tätigkeit in weitgehend eigener Verantwor-\ntung fortführen. Das Kulturinstitut hat das Recht, in    4. Der Leiter und die entsandten Bediensteten der Zweig-\neigenem Namen zu handeln. Dabei ist es einer Aufsicht       stelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv sowie deren\ndurch israelische Behörden nicht unterstellt, soweit        Familienangehörigen erhalten in Israel eine Aufent-\nisraelische Gesetze nicht verletzt werden.                  haltserlaubnis und können jederzeit nach Maßgabe der\nisraelischen Rechtsvorschriften frei ein- und ausreisen.\n2. Im Hinblick auf die Ausgliederung des Instituts aus der\ndiplomatischen Vertretung wird der Leiter des Instituts     Die Kraftfahrzeuge erhalten ein weißes Kennzeichen,\nkünftig nicht mehr als Mitglied des diplomatischen Per-     jedoch ohne den Zusatz \"CD\".\nsonals der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland      5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nin Tel Aviv notifiziert werden.                             fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n3. Um dennoch die Funktionsfähigkeit des Kulturinstituts        land gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-\nim bisherigen Umfang zu erhalten, wird die israelische      halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nRegierung der künftigen Zweigstelle des Goethe-Insti-       einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntuts in Tel Aviv sowie seinen Bediensteten die folgen-\nFalls sich die israelische Regierung mit den vorgenann-\nden Vorrechte und Erleichterungen gewähren:\nten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\na) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts    Note und die das Einverständnis ausdrückende Note\nin Tel Aviv von Steuern und Abgaben einschließlich   Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nder Grunderwerbs-, Grund- und Vermögensteuer;        den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nb) die Befreiung der Bediensteten des vorgenannten       wortnote in Kraft tritt.\nInstituts von allen Steuern hinsichtlich der ihnen      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\ngezahlten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütun-    ner ausgezeidmetsten Hochachtung.\ngen entsprechend Artikel 10 Absatz 1 des Abkom-\nmens vom 9. Juli 1962 zwischen der Regierung der                                                 Klaus Schütz\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister des Staates Israel\nHerrn Moshe Dayan\nJerusalem"]}