{"id":"bgbl2-1979-7-14","kind":"bgbl2","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/7#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-7-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_7.pdf#page=29","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-griechischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-02-08T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                                             137\nTabelle: Eintei1ung von Kernmaterial\nKategorie                       Kategorie                   K<1tegorie\nMaterial                    Form                                                                                         III\nI                               II\n1. Plutoniuma)       Unbestrahltb)                           2 kg und mehr              weniger als 2 kg, je-        500 g und wenigere)\ndoch mehr als 500 g\n2. Uran-235          Unbestrahltb)\nUran angereichert                  5 kg und mehr             weniger als 5 kg, je-            kg   und    weniger'·)\nauf 20 0/o 235 U und                                          doch mehr als 1 kg\nmehr\nUran angereichert                                              10 kg und mehr               weniger als       10 kgr)\nauf 10 0/o mu, jedoch\nweniger als 20 0/o\nUran angereichert                                                                           10 kg und mehr\nüber den natürlichen\nGehalt, jedoch weni-\nger als 10 0/o !35 Ud)\n3. Uran-233          Unbestrahltb)                           2 kg und mehr             weniger als 2 kg, je-         500 g und weniger\ndoch mehr als 500 g\n4. Bestrahlter                                                                         abgereichertes         oder\nBrennstoff                                                                         Natururan,          Thorium\noder schwach angerei-\ncherter          Brennstoff\n(weniger        als   10 0/o\nspaltbarer Gehalt) e), f)\na) Wie in IAEO-Dokument INFCIRC 209 bezeichnet.\nb) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor be„trahlt wurde, jedod1 mit einem\nStrahlungsgrad, der 100 rad/Stunde auf einen Meter ungeschützt entspricht oder darunter liegt.\nc) Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, sollte ausgenommen werden.\nd) Natururan, abgereidlertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 100/o angereichterlem Uran, die nid1t un\\t>r diP\nKategorie rn fallen, sollten entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsleitung geschützt wPrden.\ne) Zwar wird dieses Schutzniveau empfohlen, doch stände es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen GegebenhPilen\neine andere Kategorie des physischen Schutzes anzuwenden.\nf) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor der Bestrahlung in Kategorie I odPr\nII eingestuft wurde, kann um eine Kategoie heruntergestuft werden, solange der Strahlungsgrdd des Brennstoffs mehr als\n100 rad/Stunde auf einen Meter ungesrnützt beträgt.\nBekanntmachung\nder deutsch-griechischen Vereinbarung\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1979\nIn Bonn ist am 30. November 1978 eine Verein-\nbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Koordination der Hellenischen\nRepublik über wissenschaftlich-technische Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden und am gleichen\nTage in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nDr. Lehr","138                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepulik Deutschland\nund dem Minister für Koordination\nder Hellenischen Republik\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n1.    Der Bundesminister für Forschung und Technologie       3.5 gemeinsame Forschungsprojekte in der Grundlagen-\nder Bundesrepublik Deutschland                             forschung und in der angewandten Forschung.\nund                                                    4.  Beide Seiten werden sich an den Arbeiten und\nder Minister   für   Koordination  der Hellenischen        Kosten jeder im Programm vorgesehenen Tätigkeit\nRepublik                                                   beteiligen; es ist jedoch nicht erforderlich, daß sich\nMittel, Personal oder Anlagen bei jeder einzelnen\nin der Erkenntnis, daß Wissenschaft und Technik         Tätigkeit genau entsprechen. Verpflichtungen wer-\nund ihre Anwendung einen bedeutenden Beitrag            den von beiden Seiten nur eingegangen, sofern die\nzur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ent-        erforderlichen Mittel im Haushalt der beiden Dienst-\nwicklung darstellen,                                   stellen bereitgestellt sind.\nvon dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen\nBeziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken      5.  Für die Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms\nträgt, mit Ausnahme von Besuchen von Mitarbeitern\nund im Hinblick auf den Beitritt Griechenlands          der Dienststellen, jede Seite die Grundkosten der\nzu den Europäischen Gemeinschaften                     in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten\n(dazu gehören zum Beispiel die Gehälter der eigenen\nsind übereingekommen, eine enge wissenschaftlich-          Wissenschaftler, Techniker und des sonstigen Per-\ntechnische Zusammenarbeit zwischen beiden Län-             sonals sowie die Kosten von Inlandsreisen).\ndern zu fördern.\nBei einem Personalaustausch übernimmt die auf-\nZu diesem Zweck werden der Bundesminister für              nehmende Seite die Kosten für Unterkunft und Ver-\nForschung und Technologie der Bundesrepublik               pflegung sowie die im Zusammenhang mit der ver-\nDeutschland und der Minister für Koordination der          einbarten wissenschaftlichen Aufgabe des Besuchers\nHellenischen Republik - über das Amt für wissen-           im Inland entstehenden Reisekosten, während die\nschaftliche Forschung und Technologie - ein Pro-           entsendende Seite die Kosten für grenzüberschrei-\ngramm der wissenschaftlich-technischen Zusammen-           tende Reisen sowie die Gehälter des entsandten\narbeit zum Austausch von Informationen, Kennt-             Personals trägt. Die Tagegeldsätze richten sich nach\nnissen, Erfahrungen, Geräten und Materialien und           den jeweiligen Lebenshaltungskosten und werden\nzum Austausch von Personal für beiderseitig in-            durch Briefwechsel zwischen den beiden Dienst-\nteressierende Fragen erarbeiten, um gemeinsame             stellen festgelegt.\nForschungs- und Entwicklungsprojekte zu planen\nund durchzuführen.                                     6.  Jede Seite benennt einen leitenden Mitarbeiter, der\nfür das Programm verantwortlich ist und die Ver-\n2.    In dieses Programm können alle Gebiete der Wis-            bindung zur anderen Seite in allen Fragen sicher-\nsenschaft und Technik (Natur- und Ingenieurwis-            stellt, die sich auf die Durchführung des Programms\n. senschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften) ein-       beziehen .\nbezogen werden. Die konkreten Bereiche und die             Die verantwortlichen leitenden Mitarbeiter der bei-\nZiele der Zusammenarbeit werden von beiden Seiten          den Dienststellen treffen so oft wie erforderlich in\ngemeinsam festgelegt.                                      der Bundesrepublik Deutschland und der Helleni-\nschen Republik zusammen, um eine wirksame Durch-\n3.    Die Zusammenarbeit kann folgende Tätigkeiten um-\nführung des Programms zu gewährleisten und ge-\nfassen:                                                    meinsam die laufenden und geplanten Tätigkeiten\n3.1 Veranstaltung gemeinsamer Seminare in beiden Län-            des Programms festzulegen.\ndern über wissenschaftliche und technologische Fra-\ngen;                                                   7.  Der Leiter der für die internationale Zusammenar-\nbeit zuständigen Unterabteilung des Bundesministe-\n3.2 Vereinbarung über den Austausch und die Anwen-               riums für Forschung und Technologie und der Leiter\ndung von wissenschaftlichen Daten, Informationen,          des Amtes für wissenschaftliche Forschung und\nGeräten und Materialien;                                   Technologie, die von den erforderlichen Sachver-\n3.3 Personalaustausch und Besuche von Wissenschaft-              ständigen beider Seiten begleitet werden können,\nlern und Technikern sowie Erfahrungsaustausch un-          werden mindestens einmal im Jahr zusammentreffen,\nter Mitarbeitern der beteiligten Dienststellen beider      um den Fortgang der Zusammenarbeit im Rahmen\nLänder über wissenschaftspolitische Fragen;                dieser Vereinbarung zu überprüfen, um gegebenen-\nfalls Änderungen am Programm vorzuschlagen und\n3.4 Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ab-           um sich gegenseitig über neue wissenschaftliche\nwicklung von Forschungsprogrammen;                         Schwerpunkte in beiden Li.indem zu unterrichten.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                                139\nDie erste gemeinsame Sitzung findet innerhalb von             nationalen Fachwelt zugänglich zu machen. Diese\nsechs Monaten nach Unterzeichnung dieser Ver-                 Informationen unterliegen den besonderen Bestim-\neinbarung statt und dient insbesondere dem Zweck,             mungen über Eigentums- und Patentrechte, die ge-\nAbsprachen über folgende Punkte auszuarbeiten:                mäß Absatz 7.3 noch zu vereinbaren sind.\n7.1 Verwaltungsrichtlinien für die Durchführung der ge-      10.  Beide Seiten erleichtern, falls erforderlich, im Zu-\nmeinsamen Tätigkeiten des Programms;                          sammenwirken mit den zuständigen Dienststellen\nbeider Länder die Erteilung von Genehmigungen\n7.2 Auswahl konkreter Gebiete für eine Zusammen-\nfür die Ein- und Ausreisen beziehungsweise die\narbeit;\nEin- und Ausfuhr in das jeweilige Hoheitsgebiet\n7.3 Regelungen bezüglich der Eigentums- und Patent-               des zur Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen\nrechte, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben.              des Programms erforderlichen Personals beziehungs-\nweise der dafür benötigten Geräte und Materialien.\n8.  Die sich aus dem Programm ergebenden Möglich-\nkeiten für eine Zusammenarbeit werden der Fach-          11.  Diese Vereinbarung gilt im Rahmen der Rechts-\nwelt beider Länder nach den auf beiden Seiten                 vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und\nüblichen Verfahren und Regelungen mitgeteilt.                 der Hellenischen Republik. Sie gilt auch für das\nLand Berlin, sofern nicht der Bundesminister für\n9.  Beide Seiten beabsichtigen, alle aus den Tätigkeiten          Forschung und Technologie gegenüber dem Minister\nim Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden wis-               für Koordination innerhalb von drei Monaten nach\nsenschaftlich-technischen Informationen jedem In-             Unterzeichnung der Vereinbarung eine gegenteilige\nteressierten in den beiden Ländern sowie der inter-           Erklärung abgibt.\nUnterzeichnet in Bonn am 30. November 1978 in zwei\nUrschriften in deutscher und griechischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nVolker Hauff\nBundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nConstantin Mitsotakis\nMinister für Koordination der Hellenischen Republik","140                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\n1eden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd1ienene1\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n10 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postschedl.konto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredinung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglidl -,50 DM\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredlnung 3,40 DM.          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfa<h 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1 /,.                                          Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 336. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1979,\nist im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1979 kann zum Preis von 2,25 DM\n(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden."]}