{"id":"bgbl2-1979-7-13","kind":"bgbl2","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/7#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_7.pdf#page=25","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie","law_date":"1979-02-07T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979 133\nBekanntmachung\ndes deutsdt-spanisdten Abkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie\nVom 7. Februar 1979\nIn Bonn ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Spanien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen\nNutzung der Kernenergie unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 12 Abs. 1\nam 13. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder friedlichen Nutzung der Kernenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        d) Bereitstellung oder Beschaffung von Beratungs- oder\nsonstigen Diensten,\nund\ne) Durchführung von gemeinsamen oder koordinierten\ndie Regierung des Königreichs Spanien                Forschungs-, Entwicklungs- und sonstigen nuklearen\nVorhaben,\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten be-\nf) Austausch von Material, Anlagen und Ausrüstungen.\nstehenden freundschaftlichen Beziehungen,\n(2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammen-\ngestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des am 23. April 1970    arbeit nach besten Kräften, indem sie die erforderlichen\nzwischen den beiden Regierungen geschlossenen Rah-         Materialien und Ausrüstungen zur Verfügung stellen.\nmenabkommens über Zusammenarbeit in der wissen-\n(3) Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung\nschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\ndes nach diesem Abkommen ausgetauschten Personals\n(im folgenden als „Rahmenabkommen\" bezeichnet),\nwerden möglichst günstig geregelt.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der            (4) Die Aufteilung der Kosten der gemeinsamen Maß-\nEntwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie,       nahmen wird in den nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließen-\nden besonderen Vereinbarungen geregelt.\nin dem Wunsch, ihre bestehende Zusammenarbeit ins-\nbesondere im Rahmen der zwischen der Gesellschaft für                                Artikel 3\nKernforschung mbH und der Junta de Energia Nuclear             (1) Die Vertragsparteien erklären im Verfolg ihrer Poli-\ngeschlossenen Sondervereinbarung zu verstärken und          tik gegen jede Verbreitung von Kernwaffen, daß ihre\nauszuweiten,                                               internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nut-\nzung der Kernenergie in keiner Weise zur Verbreitung\nsind wie folgt übereingekommen:                          von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern bei-\ntragen wird.\nArtikel 1\n(2) Ausrüstungen, Kernmaterial, eigens für die Herstel-\n( 1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit     lung oder Verwendung von Kernmaterial hergerichtete\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem            Stoffe sowie Anlagen und Informationen, die auf Grund\nKönigreich Spanien bei der friedlichen Nutzung der Kern-   dieses Abkommens geliefert werden, und Kernmaterial,\nenergie, insbesondere aber die Zusammenarbeit in folgen-   das auf der Grundlage der Nutzung einer der genannten\nden Bereichen:                                             Lieferungen hergestellt, verarbeitet oder entwickelt wird,\na) wissenschaftliche und technologische Forschung und      einschließlich aller späteren Generationen daraus gewon-\nEntwicklung,                                          nenen besonderen spaltbaren Materials, werden nicht so\nh) Kernkrafttechnologie,                                   verwendet, daß sie zu einem Kernsprengkörper führen.\nc) Sicherheit von Kerneinrichtungen und Strahlenschutz,        (3) Jede Vertragspartei gewährleistet den physischen\ndl Planung, Bau und Betrieb von Kernkraftwerken und        Schutz aller Kernmaterialien und -anlagen, um eine unbe-\nForschungseinrichtungen.                              fugte Verwendung und Handhabung zu verhindern. Jede\nVertragspartei trifft durch ihre zuständigen Behörden\n(2) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die\nwirksame Maßnahmen des physischen Schutzes hinsicht-\nzu ihrer Durchführung getroffenen besonderen Maßnah-\nlich der Verwendung, Lagerung und Beförderung von\nmen sind jeweils Gegenstand von besonderen Vereinba-\nKernmaterial entsprechend dem Niveau, das in der die-\nrungen, die zwischen den Vertragsparteien oder anderen\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Tabelle festge-\nöffentlichen oder privaten Stellen nach Maßgabe dieses\nlegt ist.\nAbkommens geschlossen werden.\n(4) In bezug auf Ausrüstungen, Kernmaterial, eigens\n(3) Kernmaterial, eigens für die Herstellung oder Ver-  für die Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial\nwendung von Kernmaterial hergerichtete Stoffe sowie        hergerichtete Stoffe sowie Anlagen und einschlägige\nAusrüstungen, Anlagen und Informationen, die zwischen      technologische Informationen, soweit sie auf Grund die-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich          ses Abkommens geliefert werden, werden von der Inter-\nSpanien weitergegeben werden, gleichviel ob die Weiter-    nationalen A tomenerg ie-Org anisa tion Sicherungsmaßnah-\ngabe vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens          men durchgeführt. Dazu schließen die Vertragsparteien\nerfolgt, gelten als auf Grund dieses Abkommens geliefert.  ein dreiseitiges Ubereinkommen mit der Organisation\nnach Maßgabe ihres Sicherungssystems, sofern nicht\nArtikel 2                          bereits eine Ubereinkunfl über Sicherungsmaßnahmen\n(1) Die Zusammenarbeit wird gefördert durch             mit der Organisation geschlossen worden ist, die alles\nKernmaterial erfaßl. Diese Sicherungsmaßnahmen gelten\na) Austausch von Informationen,\nheute und künftig für das Kernmaterial - einschließlich\nb) Austausch von wissenschaftlichem und technischem        aller seiner späteren Generationen -, das für die Nut-\nPersonal,                                             zung einer der oben genannten Lief_erungen geliefert oder\nc) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame           auf der Grundlage einer solchen Nutzung hergestellt,\nTätigkeiten,                                          verarbeitet oder entwickelt wird.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                              135\n(5) Die Wiederaufarbeitung des Kernmaterials, das in    öffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen\nReaktorbrennstoffen enthalten ist, die von einer der Ver-  Hand getragene gemeinnützige Einrichtungen oder Unter-\ntragsparteien geliefert wurden, soll nur in Anlagen erfol- nehmen weitergeben. Die Weitergabe von Informationen\ngen, die vom Empfängerland vorgeschlagen werden und        an diese oder andere Stellen oder Personen ist ausge-\nfür die andere Vertragspartei annehmbar sind, und zwar     schlossen oder eingeschränkt, wenn eine der Vertrags~\nerst, nachdem die IAEO bestimmt hat. daß hinsichtlich      parteien oder die bezeichneten Stellen dies vor oder bei\ndieses Kernmaterials während der Wiederaufarbeitung        dem Austausch beschließen.\neinschließlich der Weitergabe an ein mit dieser Wieder-\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-\naufarbeitung befaßtes Drittland wirksame Sicherungsmaß-\nsem Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu\nnahmen angewendet werden. Im Fall von Kernmaterial,\nschließenden besonderen Vereinbarungen berechtigten\ndas in Brennstoffen enthalten ist, die in einem von einer\nEmpfänger von Informationen diese nicht an Stellen oder\nder Vertragsparteien gelieferten Reaktor verwendet wer-\nPersonen weitergeben, die nach diesem Abkommen oder\nden, notifiziert die empfangende Vertragspartei der ande-\nden nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden besonderen\nren Vertragspartei die Einrichtung, in der die Wiederauf-\nVereinbarungen nicht zum Empfang der Informationen\narbeitung erfolgen wird, nachdem die IAEO bestimmt hat,\nbefugt sind.\ndaß hinsichtlich dieses Kernmaterials während der Wie-\nderaufarbeitung einschließlich der Weitergabe an ein mit                           Artikel 7\ndieser Wiederaufarbeitung befaßtes Drittland wirksame\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für\nSic~erungsmaßnahmen angewendet werden.\na) Informationen, die auf Grund der Rechte Dritter oder\n(6) Außerdem kann alles aus von einer Vertragspartei\nvon mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen nicht\ngeliefertem Material gewonnene waffengrädige Material\nmitgeteilt werden dürfen;\nnur in Einrichtun~1en gelagert, geändert oder verwendet\noder an Einrichtungen weitergegeben oder erneut weiter-    b) amtlich geheimgehaltene Informationen, sofern nicht\ngegeben werden, die vom Empfängerland vorgeschlagen            die zuständigen Behörden des betreffenden Landes\nwerden und für die andere Vertragspartei annehmbar             vorher ihre Zustimmung erteilt haben. Die Handha-\nsind, und zwar erst, nachdem die IAEO bestimmt hat, daß        bung dieser Informationen bedarf einer besonderen\nwirksame Sicherungsmaßnahmen angewendet werden.                Vereinbarung, in der die Verfahren für die Weiter-\ngabe festgelegt sind.\n(7) Der Reexport von Ausrüstungen, Kernmaterial,\neigens für die Herstellung oder Verwendung von Kern-         (2) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert\nausrüstungen hergerichteten Stoffen sowie Anlagen und      erfolgt auf Grund der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schlie-\neinschlägigen technologischen Informationen, die auf       ßenden besonderen Vereinbarungen.\nGrund dieses Abkommens geliefert werden, sowie der\nExport von Gegenständen, die aus diesen Lieferungen          (3) Die nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden beson-\ngewonnen worden sind, in einen Drittstaat erfolgen nur,    deren Vereinbarungen bestimmen, wem Informationen\nwenn der Empfängerstaat des Reexports oder Exports         mit Handelswert zustehen, die sich aus der gemeinsamen\ndieselben wie die in diesem Artikel vorgesehenen Zusi-     Forschung und Entwicklung ergeben.\ncherungen gemacht hat.\nArtikel 8\nArtikel 4                             (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die\nJede Vertragspartei ist der anderen gegenüber verant-   Partner der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander\nwortlich dafür, daß die Bestimmungen dieses Abkommens      weitestgehend den Grad an Zuverlässigkeit und Anwend-\nvon allen ihren institutionellen Organisationen und von    barkeit der ausgetauschten Informationen oder der zur\nallen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden privaten und      Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen mit-\njuristischen Personen angenommen und eingehalten wer-      zuteilen. Der Umstand, daß die Vertragsparteien gegebe-\nden.                                                       nenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rah-\nArtikel 5                          men dieser Zusammenarbeit beteiligt sind, begründet\nnicht ohne weiteres die Haftung der Vertragsparteien.\n(1) Zur Förderung der Durchführung dieses Abkom-\nmens und der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden          (2) Die nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden beson-\nbesonderen Vereinbarungen wird eine Gemeinsame Kom-        deren Vereinbarungen haben erforderlichenfalls insbe-\nmission eingesetzt, die aus Vertretern der Vertragspar-    sondere Bestimmungen über die Haftung wegen Schäden\nteien besteht, denen Berater zur Seite stehen können.      vorzusehen, welche die Vertragsparteien oder Dritte im\nZusammenhang mit der Durchführung der Zusammenar-\n(2) Die Gemeinsame Kommission tritt regelmäßig\nbeit auf Grund dieses Abkommens erleiden.\nzusammen, um die hinsichtlich der Tätigkeiten von\ngemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte zu überwa-\nchen und über gegebenenfalls zur Durchführung der                                  Artikel 9\nZusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens erforder-          Die Zusammenarbeit auf Grund dieses Abkommens\nliche zusätzliche Maßnahmen sowie über Änderungen          wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Ver-\ndieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien       tragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschrif-\nvorgeschlagen werden, um die Ziele ihrer Zusammenar-       ten durchgeführt. Die Verpflichtungen der Bundesrepu-\nbeit möglichst wirksam zu erreichen, zu beraten, insbe-    blik Deutschland aus den Verträgen zur Gründung der\nsondere über Fragen im Zusammenhang mit den Arti-          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäi-\nkeln 1, 2 und 3. Zur Behandlung von Einzelfragen können    schen Atomgemeinschaft bleiben unberührt.\nSachverständigengruppen gebildet werden.\nArtikel 10\nArtikel 6\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\n(1) Der Austausch von Informationen erfolgt entweder\ndieses Abkommens werden in gegenseitiger Konsultation\nzwischen den Vertragsparteien oder zwischen den von       nach Maßgabe des Völkerrechts zwischen den Vertrags-\nihnen bezeichneten Stellen.                               parteien beigelegt, sofern in den nach Artikel 1 Absatz 2\n(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichne-  zu schließenden besonderen Vereinbarungen nichts ande-\nten Stellen können die erhaltenen Informationen an         res vereinbart wird.","136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 11                             solchen Zeitabschnitts ausgeschlossen wird. Die Gel-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern      tungsdauer der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden\nnicht die Regierung der Bundesrepublik · Deutschland          besonderen Vereinbarungen wird durch die Beendigung\ngegenüber der Regierung des Königreichs Spanien inner-        dieses Abkommens nicht berührt. \\Nenn dieses Abkom-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-           men außer Kraft getreten ist, bleiben seine Bestimmungen\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                      noch so lange und soweit in Kraft, wie dies zur Durchfüh-\nrung der nach Artikel 1 Absatz 2 geschlossenen besonde-\nArtikel 12                             ren Vereinbarungen nötig ist. Einschlägige Bestimmungen\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ver-        dieses Abkommens über die Weitergabe von Ausrüstun-\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner-       gen, eigens für die Herstellung oder Verwendung von\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt     Kernmaterial hergerichtete Stoffe sowie Anlagen und\nsind.                                                         Informationen bleiben unberührt, wenn dieses Abkom-\nmen außer Kraft tritt.\n(2) Dieses Abkommen bleibt fünfzehn Jahre in Kraft;\ndanach verlängert es sich um jeweils fünf Jahre, sofern         (3) Änderungen dieses Abkommens werden zwischen\nnicht eine Verlängerung durch eine Mitteilung einer          den Vertragsparteien vereinbart und treten durch Noten-\nVertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf eines      wechsel in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 5. Dezember 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nHilger Haunschild\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nE. Gar r i g es\nAnlage\nDas Niveau des von den zuständigen einzelstaatlichen       Kategorie\nBehörden zu gewährleistenden physischen Schutzes bei\nMaterial in dieser Kategorie ist mit äußerst zuverlässi-\nder Verwendung, Lagerung und Beförderung des in der\ngen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu\nbeigefügten Tabelle aufgeführten Materials muß minde-\nschützen:\nstens die folgenden Merkmale aufweisen:\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines äußerst\nK a t e g o r i e III                                        geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der\nfür die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs,          zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauens-\ndessen Zugang überwacht wird.                                würdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der\nBeförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln ein-       Beobachtung von Wachen steht, die sich in engem Kon-\nschließlich vorheriger Absprache zwischen Absender,          takt mit den entsprechenden Einsatzkräften für den Not-\nEmpfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-          fall befinden. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffe-\nrung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem          nen Einzelmaßnahmen muß die Entdeckung und Verhin-\nTransport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des     derung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbe-\nVerfahrens für den Ubergang der Verantwortung für den        fugter Entfernung von Material sein.\nTransport.                                                      Beförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln der\nfür die Beförderung von Material der Kategorie II und III\nbeschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beob-\nKategorie II\nachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen,\nVerwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten        die einen engen Kontakt mit den entsprechenden Einsatz-\nBereichs, dessen Zugang überwacht wird, d. h. eines          kräften gewährleisten.\nBereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\noder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer\nRegierung des Königreichs Spanien benennen diejenigen\nphysischen Umgrenzung mit einer begrenzten Anzahl\nStellen oder Behörden, deren Aufgabe es ist zu gewähr-\nausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs\nleisten, daß das Niveau des Schutzes in angemessener\nmit einem gleichwertigen Niveau des physischen Schut-\nWeise eingehalten wird, und in deren Zuständigkeit fer-\nzes.\nner die innerstaatliche Koordinierung von Not- bzw. Wie-\nBeförderung unter besonderen Vorsichtsmaßregeln ein-       derbeschaffungsmaßnahmen im Falle der unbefugten Ver-\nschließlich vorheriger Absprache zwischen Absender,          wendung oder Handhabung geschützten Materials liegt.\nEmpfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinba-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nrung zwischen den Staaten bei grenzüberschreitendem          Regierung des Königreichs Spanien benennen Kontakt-\nTransport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des     stellen innerhalb ihrer jeweiligen Behörden, die in Fragen\nVerfahrens für den Ubergang der Verantwortung für den        der Beförderung außer Landes sowie in anderen Fragen\nTransport.                                                   von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten."]}