{"id":"bgbl2-1979-7-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_7.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie","law_date":"1979-02-07T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979        129\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereic:h des Obereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 25. Januar 1979\nDas in Paris am 16. November 1972 von der\nGeneralkonferenz der Organisation der Vereinten\nNationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nauf ihrer 17. Tagung beschlossene Dbereinkommen\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\n(BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für\ndie Libysch-Arabische\nDschamahi ri ja                  am 13. Januar 1979\nMalta                               am 14. Januar 1979\nin Kraft getreten; es wird für\nMonaco                             am 7.-Februar 1979\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. November 1978 (BGBl. II\ns. 1398).\nBonn, den 25. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1 e i s c h haue r\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie\nVom 7. Februar 1979\nIn Bonn ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreiches Spanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Son-\nnenenergie unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 13. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","139                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Spanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        d) Austausch und Nutzung von Kenntnissen, Behandlung\nvon Patenten, gewerbliche Schutzrechte,\nund\ne) Schlichtung von Streitigkeiten,\ndie Regierung des Königreiches Spanien\nf) Abwicklung von Schäden,\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten beste-\nhenden freundschaftlichen Beziehungen,                        g) die Beendigung der Zusammenarbeit,\nh) Haftung.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und techno-           (3) Der Austausch und die Nutzung von Kenntnissen\nlogischen Entwicklung,                                        und die Behandlung von Patenten und gewerblichen\nSchutzrechten können sich u. a. an den im Rahmen der\nin Anerkennung der Vorteile einer engen Zusammenar-      Internationalen Energieagentur geltenden Bestimmungen\nbeit auf dem Gebiet der Entwicklung wissenschaftlicher        orientieren.\nUntersuchungen über die Sonnenenergie und ihrer Tech-\nnologie sowie                                                    (4) Die Zusammenarbeit soll mit den folgenden Projek-\nten beginnen:\nin Anwendung der Bestimmungen in Artikel t Ab-           a) Errichtung und Betrieb einer Versuchsstation       für\nsatz 3 des zwischen beiden Regierungen am 23. April 1970          solare Komponenten und Systeme,\ngeschlossenen Rahmenabkommens über Zusammenarbeit\nin der wissenschaftlichen Forschung und technologischen       b) Entwicklung, Errichtung, Erprobung und Betrieb von\nEntwicklung (im folgenden „Rahmenabkommen\" genannt).              solaren prototypischen Heizungs-, Kühl- und Entsal-\nzungsanlagen,\nsind wie folgt übereingekommen:                          c) Errichtung, Erprobung und Betrieb eines Prototyp-So-\nlarkraftwerks sowie Entwicklung eines verbesserten,\nfür die Serienproduktion geeigneten Solarkraftwerks.\nArt i k e 1 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                             Artikel 3\nRegierung des Königreiches Spanien werden gemeinsame\nProgramme und Untersuchungen in Forschung und Ent-              (1) Das Bundesministerium für Forschung und Techno-\nwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie, die durch         logie auf deutscher Seite und das Ministerium für Indu-\nöffentliche und private Stellen durchgeführt werden, för-     strie und Energie auf spanischer Seite sind für die Kon-\ndern.                                                         trolle und Koordinierung der gemäß diesem Abkommen\ndurchzuführenden Zusammenarbeit verantwortlich.\nArtikel 2\n(2) Diese Ministerien benennen je eine Person, die für\n(1) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der         die Koordinierung verantwortlich ist.\nSonnenenergie können folgende Gebiete umfassen,\njedoch ohne sich auf diese zu beschränken:\nArtikel 4\na) Studien und Forschung über Komponenten für die\nNutzung der Sonnenenergie, wie Kollektoren, Konver-       (1) Die in Durchführung dieses Abkommens auftreten-\nter und Speichergeräte;                                 den Fragen der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen,\nAusrüstungen und Dokumentationsmaterial sowie die\nb) Thermische Anwendung von Sonnenenergiesystemen            Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen und\nfür die private und industrielle Nutzung;               die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönli-\nc) Nutzung der Sonnenenergie durch Kraftanlagen und           chen Gebrauch der Wissenschaftler und des technischen\nzugehörige Anwendungen.                                 und Forschungspersonals, die zur Durchführung der in\nErfüllung dieses Abkommens geschlossenen Verträge\n(2) Zur Durchführung dieses Abkommens können zwi-        arbeiten, regeln sich nach den Bestimmungen des Ar-\nschen den öffentlichen und privaten Stellen beider Ver-       tikels 8 des Rahmenabkommens.\ntragsparteien Verträge mit wissenschaftlicher oder indu-\nstrieller Zielsetzung geschlossen werden. Diese Verträge         (2) Der Austausch von Informationen zwischen den\nbedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Ver-           Vertragsparteien bzw. den an den Programmen und Pro-\ntragsparteien; danach kommen sie in den Genuß der in         jekten zur Durchführung dieses Abkommens Beteiligten\ndiesem Abkommen niedergelegten Regelungen. In diesen          regelt sich nach den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7\nVerträgen werden u. a. folgende Fragen geregelt:             des Rahmenabkommens.\na) Bereitstellung technischer Einrichtungen und Infra-           (3) Fragen der Haftung für Schäden, auf die sich Ar-\nstruktur,                                              tikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens bezieht, sind\njeweils in den zur Durchführung der Programme und\n1,:   Finunzierung des Projekts,\nProjekte in Erfüllung dieses Abkommens zu schließenden\nc)     Organisation des Projekts,                             Verträgen zu regeln.","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                                 131\n(4) Für die Durchführung dieses Abkommens gelten,         Absatz 1 vorgesehenen Versuchsstation. Der nach Arti-\nsofern dieses Abkommen keine entsprechende Bestim-            kel 7 zu benennende Direktor des gemeinsamen Zentrums\nmung enthält, die Bestimmungen des Rahmenabkommens.           führt den Vorsitz im Leitungsgremium.\nArtikel 5                                                     Artikel 9\nDie tatsächliche Ausführung, die für die Abwicklung\n( 1) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen\nder gemeinsamen Projekte oder Programme erforderlich\nihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle für eine\nist, wird für jedes Projekt von den einzelnen Projektpart-\neffektive Zusammenarbeit erforderlichen Erleichterungen\nnern festgelegt. Dabei werden sie die industriellen Gege-\nzu gewähren und werden einander die hierfür notwendi-\nbenheiten des Landes berücksichtigen, in dem das Projekt\ngen Informationen unverzüglich übermitteln.\ndurchgeführt wird.\n(2)  Beide Vertragsparteien gewährleisten Personen, die                            Artikel 10\nan den zur Durchführung dieses Abkommens vereinbar-\nten Projekten und Programmen beteiligt sind, den Schutz          (1) Die betreffende Vertragspartei gewährt den ständi-\nder freien Forschungstätigkeit.                               gen und vorübergehenden Mitarbeitern des gemeinsamen\nZentrums, die nicht deren Staatsangehörigkeit besitzen,\ndie Erleichterungen und Erlaubnisse,, die für ihre Arbeit,\nArtikel 6                            ihren Aufenthalt, ihre Ein- und Ausreise und ihren Devi-\nsentransfer notwendig sind, nach Maßgabe ihrer inner-\n(1)  Zur Durchführung von Programmen und Projekten\nstaatlichen Rechtsvorschriften und den zwischen den\nder Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sonnenenergie\nVertragsparteien in Kraft befindlichen Vereinbarungen.\nkann ein gemeinsames deutsch-spanisches Zentrum\nerrichtet werden.                                                (2) Die gleiche Regelung gilt für die Familienangehöri-\ngen der im vorstehenden Absatz genannten Personen, die\n(2)  Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Stand-\nmit ihnen zusammenleben.\nort des gemeinsamen Zentrums befindet, gewährt die zur\nNutzung und zur Erschließung des Geländes möglichen\nErleichterungen, wie dies im Anhang zu diesem Abkom-                                  Artikel 11\nmen ausgeführt wird.                                             (1) Sollte von einem dritten Staat der Wunsch nach\neiner Beteiligung an der Zusammenarbeit gemäß diesem\n(3)  Die zusätzlichen Kosten für die Erschließung, die im Abkommen geäußert werden, so werden die Vertragspar-\nZusammenhang mit der Durchführung von Programmen              teien dies im Geiste internationaler wissenschaftlicher\noder Projekten entstehen, gehen zu Lasten der jeweiligen      Zusammenarbeit prüfen und ggf. mit den Drittstaaten\nProjektpartner.                                               über die hierfür notwendigen Bedingungen verhandeln.\n(2)  Sollte von öffentlichen oder privaten Stellen dritter\nArtikel 7\nStaaten der Wunsch nach einer Beteiligung an einem im\n(1)   Das gemeinsame deutsch-spanische Zentrum umfaßt      Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen oder bereits\nGelände, Einrichtungen, Anlagen, Labors und andere für        laufenden Projekt oder Programm geäußert werden, so\ndie Durchführung der Zusammenarbeit geeignete Ausrü-          werden die Vertragsparteien dies im Geiste internationa-\nstungen.                                                      ler wissenschaftlicher Zusammenarbeit sowie nach Stel-\nlungnahme der an den jeweiligen Projekten oder Pro-\n(2)   Das Zentrum hat den Zweck, auf den verschiedenen     grammen beteiligten öffentlichen oder privaten Stellen\nAnwendungsgebieten der Sonnenenergie Forschungen,             prüfen und ggf. die erforderlichen Verhandlungen einlei-\nVersuche sowie Projekte und Programme durchzuführen.          ten.\n(3) Die Finanzierung der Kosten des Zentrums geht zu                                Artikel 12\nLasten der in dem Zentrum durchgeführten Projekte und            (1)  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung\nProgramme in der von den Vertragsparteien vereinbarten        dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die Re-\nForm.                                                         gierungen der beiden Vertragsparteien auf diplomati-\nschem Wege beigelegt werden.\n(4) Der    Direktor des gemeinsamen Zentrums muß\nStaatsangehöriger der Vertragspartei sein, auf deren             (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht inner-\nHoheitsgebiet das Zentrum sich befindet.                      halb von sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede\nVertragspartei auf diplomatischem Wege verlangen, daß\nArtikel 8                           ein Schiedsgericht gebildet wird.\n(1) In dem gemeinsamen Zentrum wird eine Versuchs-            (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,\nstation für solare Komponenten und Systeme eingerichtet       indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beidP\nund in Betrieb genommen, wie in Artikel 2 Absatz 4            Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nBuchstabe a dieses Abkommens vorgesehen. Diese Ver-           als Vorsitzenden einigen, der von den Vertragsparteien\nsuchsstation kann für alle Projekte und Programme, die        zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei\nin dem gemeinsamen Zentrum durchgeführt werden,               Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu\ngemeinsam zur Verfügung stehen.                               bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen\nauf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, daß sie die\n(2) In dem gemeinsamen Zentrum können verschiedene         Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nProjekte und Programme durchgeführt werden. Für jedes\nProjekt bzw. Programm wird eih Leiter ernannt, der für           (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht\ndie Abwicklung und Verwaltung des Projekts bzw. Pro-          eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-\ngramms verantwortlich ist.                                    einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter-\nnationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernen-\n(3) Werden in dem Zentrum mehrere Projekte und             nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsan-\nProgramme gleichzeitig abgewickelt, so bilden die Pro-        gehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er\njektleiter ein Leitungsgremium für den Betrieb und die        aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizeprä-\nBenutzung der gemeinsamen Zonen und der in Artikel 8          sident di1; Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der","132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden         Diese Regelung gilt auch für Güter und Rechte, über die\nVertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das      der betreffende Projektpartner lediglich verfügungsbe-\nim Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das         rechtigt ist.\nnicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-\nparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.                     (3) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet das gemein-\nsame Zentrum sich befindet, hat seinerseits bezüglich\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-         seines Vermögens die gleichen Rechte.\nheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien beste-\nhenden Abkommen und des allgemeinen Völkerrechts.                                      Artikel 14\nSeine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei\nträgt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den         gegenüber der Regierung des Königreiches Spanien\nbeiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das       innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nSchiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen.        Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nIm übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren\nselbst.                                                                                Artikel 15\nArtikel 13                               (1) Dieses Abkommen ist mit dem Datum seiner Unter-\nzeichnung vorläufig anwendbar; es tritt in Kraft, sobald\n(1) Die Vertragspartei,   auf deren Hoheitsgebiet die\nbeide Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die\nProjekte durchgeführt werden, gewährleistet den Schutz         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ndes direkt zu den Projektanlagen gehörenden Vermögens          erfüllt sind.\nder öffentlichen und privaten Stellen der anderen Ver-\ntragspartei nach Maßgabe des in ihrem Lande geltenden            (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf\nRechts und der anerkannten völkerrechtlichen Regeln.           Jahren geschlossen und verlängert sich danach still-\nschweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine\n(2) Wird die hier vereinbarte Zusammenarbeit, aus           Vertragspartei dieses Abkommen mit einer Frist von\nwelchem Grund auch immer, von beiden Vertragsparteien          mindestens sedls Monaten sdlriftlidl kündigt.\nbeendet oder beendet ein an einem gemäß diesem\nAbkommen vereinbarten Projekt oder Programm beteilig-            (3) Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen\nter Partner seine Mitarbeit an diesem Projekt, so gestat-      dieses Abkommens sowie die zwischen öffentlichen oder\ntet die gastgebende Vertragspartei dem Programm- oder          privaten Stellen beider Vertragsparteien geschlossenen\nProjektpartner der anderen Vertragspartei die unbe-            Verträge so lange und in dem Umfang in Kraft, wie es\nschränkte und unverzügliche Verfügung über sein ganzes         erforderlich ist, um die Durchführung der Projekte sicher-\naus seinen Gütern und Rechten gebildetes Vermögen.             zustellen, die vor der Kündigung vereinbart wurden.\nGeschehen zu Bonn am 5. Dezember 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nHilger Haunschild\nFür die Regierung des Königreiches Spanien\nE. Gar r i g es\nAnhang\na) Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Standort          1. summarischer geologischer Bericht über das Ge-\ndes gemeinsamen Zentrums befindet, bestimmt das                  lände, auf dem das gemeinsame Zentrum errichtet\nGelände, auf dem es errichtet werden soll. Auf dem               werden soll, falls es für das Projekt geeignet er-\nGelände können auch andere Projekte durchgeführt                 scheint,\nwerden, jedoch wird die für das gemeinsame Zentrum\n2. Haupterschließungswege innerhalb des Geländes,\nbestimmte Parzelle auf jeden Fall kostenlos zur Nut-\nzung zur Verfügung gestellt.                                 3. Wasserleitung und Abwasserkanal sowie Stromlei-\ntung entlang diesen Haupterschließungswegen in-\nb) Die Stelle, die offiziell den Staat vertritt, auf dessen\nnerhalb des Geländes,\nHoheitsgebiet sich der Standort des gemeinsamen\nZentrums befindet, führt ohne Kosten für die gemein-         4. Telefonleitung mit Anschluß an das spanische\nsamen Programme oder Projekte folgende Arbeiten                  Telefonnetz entlang diesen Haupterschließungswe-\naus:                                                             gen innerhalb des Geländes."]}