{"id":"bgbl2-1979-7-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":7,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Abkommen vom 21. Januar 1975 und vom 16. September 1977 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr","law_date":"1979-02-12T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["110                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nGesetz\nzu den Abkommen vom 21. Januar 19'15 und vom 16. September 19'17\nzur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nVom 12. Februar 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            Artikel 2\nsen:                                                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                         Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDen in Bonn am 21. Januar 1975 und am 16. Sep-       stellt.\ntember 1977 unterzeichneten Abkommen zur Ände-                               Artikel 3\nrung des Abkommens vom 14. September 1955 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\npublik Osterreich über Erleichterungen der Grenz-      kündung in Kraft.\nabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-          (2) Der Tag, an dem die Abkommen jeweils nach\nverkehr (BGBl. 1957 II S. 581) wird zugestimmt. Die    ihrem Artikel III Abs. 2 in Kraft treten, ist im Bun-\nAbkommen werden nachstehend veröffentlicht.            desgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                                     111\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nDie Bundesrepublik Deutschland                              (5) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, so-\nund                                       weit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt,\ndie Republik Osterreich                            alle Vorschriften ihres Staates über die Grenzabferti-\ngung im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem\nsind in der Absicht, das Abkommen vom 14. September                   Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                     durchführen.\nRepublik Osterreich über Erleichterungen der Grenzab-\nfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr den                    (6) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten\nveränderten Bedürfnissen anzupassen,                                     des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat aus-\nüben dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits\nwie folgt übereingekommen:                                            zuständigen Verwaltungen oder der von ihnen damit\nbeauftragten Dienststellen bestimmt.\nArtikel\n(7) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im\n1. Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens entfällt; die Be-                    Gebietsstaat bei der Grenzabfertigung amtlich einge-\nzeichnung (1)\" im Artikel 3 wird gestrichen.\n11\nnommenen oder dorthin amtlich mitgeführten Geld-\n2. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:                      beträge und die von ihnen beschlagnahmten oder ein-\ngezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die\n11 (1) Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates ist\nden Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den\nvor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durch-\nzuführen, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.                     Nachbarstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenz-\nabfertigung solche Waren oder Werte, die aus dem\n(2) Nach    Beginn der Grenzabfertigung des Aus-                 Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaat ver-\ngangsstaates dürfen die Bediensteten des Eingangs-                    wertet werden, sind die Einfuhrverbote, Einfuhr-\nstaates mit der Grenzabfertigung der von den Bedien-                  beschränkungen und Devisenvorschriften zu beachten\nsteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Per-                 und die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Verwer-\nsonen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die                   tungserlöse dürfen in den Nachbarstaat verbracht\nden Devisenbestimmungen unterliegen, beginnen; dies                   werden.\"\ngilt auch, wenn der Ausgangsstaat auf die Grenzabfer-\ntigung verzichtet hat.                                            3. Im Artikel 5 Absatz       werden die Worte „Artikel 4\nAbsatz 2\" durch die Worte „Artikel 4 Absatz 5\" er-\n(3) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Eingangs-               setzt.\nstaates unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\ndürfen die Bediensteten des Ausgangsstaates die                   4. Im Artikel 22 werden die Worte „des Artikels 4 Ab-\n11\nGrenzabfertigungshandlungen nicht mehr nachholen                      satz 5 durch die Worte „des Artikels 4 Absatz 7\" er-\noder wiederaufnehmen, es sei denn, daß die beteiligte                 setzt.\nPerson es verlangt und die Bediensteten des Eingangs-                                     Artikel II\nstaates damit einverstanden sind.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(4) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen im           nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ngegenseitigen Einvernehmen von der im Absatz 1 vor-               genüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\ngesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Inter-                halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndiesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des\nEingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen                                            Artikel III\nerst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Aus-\ngangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine                    (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rat1-\nsolche Maßnahme treffen wollen, Personen und Waren                fikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.\neinschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestim-\n(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach Aus-\nmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangs-\ntausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangs-\nstaates hinsichtlich dieser Personen und Waren noch                  (3) Dieses Abkommen tritt außer Kaft, wenn das Ab-\nnicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Aus-               kommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundes-\ngangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnah-              republik Deutschland und der Republik Osterreich über\nmen vornehmen, so gebührt ihnen unbeschadet des                   Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nArtikels 5 der Vorrang.                                           Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.\nGESf'JTEHEN zu Bonn am 21. Januar 1975 in zwei Ur-\nsch1 iflen.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Gehl hoff\nDr. Christiansen\nFiit die Republik Osterreich\nDr. G red 1er","112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nDie Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel II\nund\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie Republik Osterreich\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom               gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik                  halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDeutschland und der Republik Osterreich über Erleichte-         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und\nSchiffsverkehr zu erleichtern,\nArtikel III\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rati-\nArtikel I                                fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien\nausgetauscht.\nArtikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach Aus-\n„Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung        tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\ndieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszu-\nüben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf               (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das\ndem, Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen             Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bun-\nWohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tra-           desrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\ngen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im            über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nFalle der Notwehr Gebrauch machen.\"                             Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.\nGESCHEHEN zu Bonn am 16. September 1977 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nvan Well\nHutter\nFür die Republik Osterreich\nDr. Willfried G r e d 1 e r"]}