{"id":"bgbl2-1979-6-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/6#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_6.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["106                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1979\nIn Gaborone ist am 11. Dezember 1978 ein Ab-\nkommen zwisc:hen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsc:hland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeic:hnet wor-\nden. Das Abkommen ist nac:h seinem Artikel 8\nam 11. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nac:hstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1979                                 107\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund                               in der Republik Botsuana erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Botsuana,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der           Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nRepublik Botsuana,                                            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nin dem Wunsche, diese freundsc.haftlichen Beziehungen      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nfestigen und zu vertiefen,                                    die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der\nFörderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts                            Artikel 5\nihrer Staaten und Völker,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                             chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                              Artikel 6\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndas Vorhaben \"Nationale Treibstoffreserve\" ein Darlehen      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nbis zu 7 000 000 DM (in Worten: sieben Millionen             hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                  die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         blik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nunterliegen.                                                 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 3                                                   Artikel 8\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 11. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nQ. K. J. M a s i r e","108                                              Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- Divf.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (l,20 DM zuzüglich -,50 Dr--I\nVersandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 0/o.                                                Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nEinbanddecken 1978\nAuslieferung ab Februar 1979\nTeil 1: 13,80 DM                           (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 13,80 DM                          (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n6 1/, MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der Nr. 5/1979 und für\nTeil II der Nr. 4/1979 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-\nkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}