{"id":"bgbl2-1979-6-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_6.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["104                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana vom 11. Dezember 1978\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 11. Dezember 1978\naus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden kön-\nnen:\na) Ersatz- und Zubehörteile sowie Ausrüstungsgegen-\nstände für die Central Transport Organisation,\nb) Feuerlöschfahrzeuge (crash tenders) für den Flug-\nhafen Gaborone,\nc) technische Ausrüstung für eine Windmühle.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag aus-\ngeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1979\nIn Gaborone ist am 11. Dezember 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nBotsuana über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 11. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1979                                  105\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Abschlusses oder während der Durchführung des in Arti-\nkel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Republik\nund                               Botsuana erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Botsuana,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nRepublik Botsuana,                                            benden Transporten von Personen und Gütern im See-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu        freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nfestigen und zu vertiefen,                                    nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung    dieser   Verkehrsunternehmen      erforderlichen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          Genehmigungen.\nFörderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts\nihrer Staaten und Völker,                                                            Artikel 5\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrungsbeitrag finanziert werden, sind international öffent-\nArtikel 1                             lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, bei der                                Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndie weitere Förderung des Vorhabens „Nationale Treib-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nstoffreserve\"     einen   Finanzierungsbeitrag    bis   zu    besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\n2 450 000 DM (in Worten: zwei Millionen vierhundert-          währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nfünfzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                    gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ndes Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nRegierung der Republik Botsuana zu schließende Finan-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nzierungsvertrag der den in der Bundesrepublik Deutsch-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 blik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 3                             abgibt.\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des     in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 11. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nQ. K. J. Masire"]}