{"id":"bgbl2-1979-6-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_6.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["102                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1979\nIn Gaborone ist am 11. Dezember 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den18.Januar1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1979                                103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Regierung der Republik Botsuana zu schließende Finan-\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nund                               land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Botsuana,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          Die Regierung de1 Republik Botsuana stellt die Kredit-\nRepublik Botsuana,                                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt\nin dem ,,Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-      des Abschlusses oder während der Durchführung des in\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit      Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in Botsuana\nzu festigen und zu vertiefen,                                erhoben werden.\nArtikel~\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der         gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nFörderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts     und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nihrer Staaten und Völker,                                    freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                           Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 1                            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsun lernehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nnehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Republik Botsuana, bei\nArtikel 5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür die Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang          währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-       rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkei-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-       ten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM\n(in Worten: zwei Millionen dreihunderttausend Deutsche                              Artikel 6\nMark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferun-\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nverträge nach dem Inkrafttreten des nach Artikel 2 zu        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen wor-       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nden sind.                                                    Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nArtikel 2                            abgibt.\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nzwischen der Kreditanstalt für \\rViederaufbau und der        in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 11. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nQ. K. J. M a s i .r e"]}