{"id":"bgbl2-1979-6-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":6,"date":"1979-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/6#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_6.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArticle 14                                 Art i c 1 e 14                          Art i k e 1 14\nThe texts of this Protocol in the         Les textes du present Protocole en      Der Wortlaut die.ses Protokolls ist\nArabic, English, French, ltalian and      langues anglaise, arabe, espagnole,      in arabischer, englischer, französi-\nSpanish languages shall all be equally    franc;aise et italienne font tous egale- scher, italienischer und spanischer\nauthentic, the originals being deposi-    ment foi, les originaux etant deposes    Sprache gleichermaßen verbindlich;\nted with the Government of Spain.         aupres      du      Gouvernement     de  die Urschriften werden bei der Regie-\nl'Espagne.                               rung von Spanien hinterlegt.\nIN WITNESS WHEREOF, the un-               EN FOI DE QUOI les soussignes,           ZU URKUND DESSEN haben die\ndersigned, having been duly author-       dument autorises a cet effet par leurs   von ihren Regierungen hierzu gehörig\nized to this effect by their respective   gouvernements, ont signe le present      befugten Unterzeichneten dieses Pro-\nGovernments, have signed this Proto-      Protocole a la date qui figure en        tokoll an dem neben ihren Unter-\ncol on the dates appearing opposite       regard de leur signature.                schriften stehenden Datum unter-\ntheir signatures.                                                                  schrieben.\nDONE at Geneva, on 7 April 1978.          FAIT   a Geneve, le 7 avril 1978.        GESCHEHEN zu Genf am 7. April\n1978.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1979\nIn Gaborone ist am 11. Dezember 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bot-\nsuana über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1979                                 101\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Botsuana,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt\ndes Abschlusses oder während der Durchführung des in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Re-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der        publik Botsuana erhoben werden.\nRepublik Botsuana,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-                                Artikel 4\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit          Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den\nzu festigen und zu vertiefen,                                 sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der          der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nFörderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nihrer Staaten und Völker,                                    erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                            Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen, die aus dem Finanzie-\nrungsbeitrag finanziert werden, sind international öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nmöglicht es der Regierung der Republik Botsuana oder          Abweichendes festgelegt wird.\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfänger, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das laufende Vor-                                  Artikel 6\nhaben „Unterstützung der Central Transport Organisa-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ntion\" zusätzlich, wenn nach Prüfung die Förderungs-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-      währung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nbeitrag bis zu 900 000 DM (in Worten: neunhundert-            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                           keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                                      Artikel 7\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBotsuana durch andere Vorhaben ersetzt werden.                sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nArtikel 2                             Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten nach\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der           rung abgibt.\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Botsuana zu schließende Finan•                                Artikel 8\nzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 11. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSeeger\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nQ. K. J. Masire"]}