{"id":"bgbl2-1979-53-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":53,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/53#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_53.pdf#page=25","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-04T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979    1357\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1979\nIn Nouakchott ist am 12. Oktober 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 8\nam 12. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","1358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar·\nund\nlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -          Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-             Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nschen Republik Mauretanien,                                      stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freL die im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu           Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Republik\nfestigen und zu vertiefen,                                       Mauretanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-     überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nlung in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen-         den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                                der Verkehrsunternehmen. trifft keine Maßnahmen. welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                               mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nmens ausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenen·\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Maureta-          falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nnien oder einem anderen von beiden Regierungen gemein-            erforderlichen Genehmigungen.\nsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben                                  Artikel 5\n„Bewässerungsprogramm Gorgol-Noir\", wenn nach Prüfung                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darle-      Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nhen bis zu 14.0 Millionen DM (in Worten: vierzehn Millionen       zuschreiben. soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Weitere 40 Millionen DM (in           festgelegt wird.\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) werden für dieses\nVorhaben aus den Mitteln eingesetzt, die die Regierung der                                 Artikel 6\nBundesrepublik Deutschland im Regierungsabkommen vom                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n4. Oktober 1976 der Regierung der Islamischen Republik            deren Wert daraul daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMauretanien zugesagt hatte und die für die dort erwähnten         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nVorhaben nicht benötigt werden.                                   lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-       werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nArtikel 2                               Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Islamischen Repu-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nblik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                      Artikel 8\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-       Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNagel\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Mauretanien\nBoukhreiss"]}