{"id":"bgbl2-1979-53-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":53,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_53.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1350                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren\nVom 21. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 1S Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug-      steuerbefreit. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          öffentlicht.\nvom 1. Februar 1979 (BGBL I S. 132) verordnet die Bun-                          Artikel 2\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nArtikel 1                          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel S des Geset-\nzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nLastkraftwagen, Zugmaschinen (einschließlich Sat-       vom 22. Dezember 1978 (BGBL I S. 2063) auch im Land\ntelzugmaschinen), Kraftomnibusse sowie Anhänger           Berlin.\n(einschließlich Sattelanhänger), die in der Deutschen                           Artikel 3\nDemokratischen Republik und in Berlin (Ost) zugelas-\nsen sind, werden nach Maßgabe des in Berlin am              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n31. Oktober 1979 unterzeichneten Abkommens zwi-           kündung in Kraft.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen              (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nRepublik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen         Artikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nvon Steuern und Gebühren von der Kraftfahrzeug-           bekanntzugeben.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke","Nr. 53 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                                 1351\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                   (1) Die Befreiungen nach Artikel l werden für Fahrzeuge,\ndie für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, nur\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,\ngewährt, wenn der jeweilige Aufenthalt im anderen Staat\nvierzehn aufeinanderfolgende Tage nicht überschreitet. Bei\nvon dem Wunsche geleitet, in Übereinstimmung mit Arti-\nder Berechnung der Aufenthaltsdauer gelten der Einreisetag\nkel 1 des Vertrages vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundes-\nund der Ausreisetag jeweils als ein voller Tag.\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik über Fragen des Verkehrs, den Straßenverkehr in            (2) Die zuständigen Behörden beziehungsweise Organe\nund durch die Hoheitsgebiete beider Staaten zu erleichtern        können von der in Absatz 1 bestimmten Frist Ausnahmen\nund möglichst zweckmäßig zu gestalten,                            zulassen, insbesondere, wenn die Fahrzeuge betriebsunfähig\nwerden oder für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 anstaltungen verwendet werden.\nArtikel 4\nArtikel 1                                 Das Abkommen vom 17. Dezember 1971 zwischen der\n(1) Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nbeziehungsweise in der Deutschen Demokratischen Republik           rung der Deutschen Demokratischen Republik über den\nzugelassen sind und sich vorübergehend im jeweils anderen          Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen\nStaat aufhalten, sind für die Aufenthaltsdauer bis zu einem        der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) bleibt von\nJahr, soweit nicht Artikel 3 dieses Abkommens zur Anwen-           diesem Abkommen unberührt.\ndung kommt, in der Deutschen Demokratischen Republik\nvon Straßenbenutzungsgebühren beziehungsweise in der                                        Artikel 5\nBundesrepublik Deutschland von Kraftfahrzeugsteuer                   Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nbefreit.                                                           tember 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung\n(2) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge, die in einem der beiden   mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nStaaten von der Zulassungspflicht befreit sind.\nArtikel 6\n(1) Beide Seiten notifizieren einander, sobald die nach\nArtikel 2                              ihrem Recht erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt\nFür die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff\neinen Monat nach dem Austausch der Noten in Kraft.\n,,Fahrzeuge\" jeder Lastkraftwagen, jede Zugmaschine (ein-\nschließlich Sattelzugmaschine) und jeder Kraftomnibus sowie          (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\njeder Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein         sen. Es kann ein Jahr nach seinem Inkrafttreten mit einer\nsolches Fahrzc>ug angekoppelt werden kann.                         Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen in Berlin am 31. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die RPgierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Gaus\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nHans Nimmrich"]}