{"id":"bgbl2-1979-52-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":52,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/52#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_52.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-04T00:00:00Z","page":1328,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["1328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel6                                  Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Senegal\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 7                                                          Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das           Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 15. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Senegal\nOusmane Seck\nBekanntmachung\ndes Abkommeu zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1979\nIn Mogadischu ist am 28. Juni 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Technische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 1\nam 30. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                                 1329\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          d) durch Finanzierungsbeitrag an Träger in der Demokrati-\nund                                 schen Republik Somalia für Vorhaben, die diese in eigener\nVerantwortung durchführen;\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\ne) in anderer geeigneter Weise.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren      (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,           nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-   etwas Abweichendes vorsehen:\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer     a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nStaaten und Völker und\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftli-          Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fach-\nche Technische Zusammenarbeit zu vertiefen -                      kräfte die Kosten tragen;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nsind wie folgt übereingekommen:                                 außerhalb der Demokratischen Republik Somalia;\nArtikel t                          d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusam-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nmen.\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           genannten Abgaben und Lagergebühren;\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-     f) Aus- und Fortbildung von somalischen Fach- und Füh-\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-           rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)      jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben    (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst ver-      chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nantwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemein-    Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nsame Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbeson-      Material bei seinem Eintreffen in der Demokratischen Repu-\ndere sein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben blik Somalia in das Eigentum der Demokratischen Republik\nund organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitli- Somalia über; das Material steht den geförderten Vorhaben\nche Ablauf gehören.                                           und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nArtikel 2                          schränkt zur Verfügung.\n(1)  Die Projektvereinbarungen können eine Förderung          (5)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\ndurch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in fol-    rkhtet die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\ngenden Bereichen vorsehen:                                    darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit\nder Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-    jeweilige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger,\nrichtungen in der Demokratischen Republik Somalia         Organisationen oder Stellen werden Im folgenden als „durch-\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten            führende Stelle\" bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die                                 Artikel 3\nVertragsparteien einigen.\nLeistungen der Regierung der Demokratischen Republik\n(2)  Die Förderung kann erfolgen                            Somalia:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-     Sie\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nund technischem PersonaL Projektassistenten und Hilfs-    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokrati-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bun-        schen Republik Somalia die erforderlichen Grundstücke\ndesrepublik Deutschland entsandte Personal wird im fol-       und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfü-\ngenden als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;                 gung, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nAbweichendes festgelegt wird;\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung(im folgen-\nden als „Material\" bezeichnet);                           b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von\nc) durch Aus- und Fortbildung von somalischen Fach- und           Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Demokrati-        lichen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher,\nsrhen Republik Somalia, in der Bundesrepublik Deutsrh-        daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste-\nland oder in anderen Ländern;                                 henden Befreiungen gelten auf Antrag der durchführen-","1330                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nden Stelle auch für in der Demokratischen Republik          land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren\nSomalia beschafftes Material;                               Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nvon cieutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia so früh wie\nAbweichendes festgelegt wird;\nmöglich darüber unterrichtet wird\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen somali-\nschen Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarun-                                Artikel 5\ngen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\n(1) Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\ne} sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte      sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nsobald wie möglich durch somalische Fachkräfte fortge-      sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses      Familienmitglieder Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nAbkommens in der Demokratischen Republik Somalia, in\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern      a) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig           ungehinderte Ein- und Ausreise;\nunter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder     b) sie stellt den in Satz t genannten Personen einen Ausweis\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber            aus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nfür 'diese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche         zung, die die Regierung der Demokratischen Republik\nBewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach       Somalia ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an\ndem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für ange-       (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nmessene Bezahlung dieser somalischen Fachkräfte;            a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesre-\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-               publik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistun-\nmens aus- und fortgebildete somalische Staatsangehörige          gen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütun-\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau             gen keine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben;\nan. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte             das gleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auf-\nAnstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbah-            trag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland För-\nnen;                                                             derungsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens\ndurchführen;\ngl gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben        b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-       rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\ngung;                                                            tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen\nGebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nh} stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben              Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank. eine Tief-\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit sie            kühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gerät, ein Fernsehgerät. ein Plattenspieler, ein Tonbandge-\nnach den Projektvereinbarungen übernimmt;                        rät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät,\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-        ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten somali-              abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt        Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-\nunterrichtet werden.                                             führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-\nden gekommen sind;\nArtikel 4\nc) gestattet den in Absatz t Satz 1 genannten Personen die\n11 l Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt           Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken\nddlür. daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,           und anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persön-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit               lichen Bedarfs;\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem    d) erteilt den in Absatz 1 Satz t genannten Personen gebüh-\nAbkommen und in den Projektvereinbarungen festgeleg-            ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nten Ziele beizutragen;                                          Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokra-\ntischen Republik Somalia einzumischen;\nc) die Gesetze der Demokratischen Republik Somalia zu                                       Artikel 6\nbefolgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;        Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttre-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der sie   ten bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusam-\nbeauftragt sind, auszuüben;                                 menarbeit der Vertragsparteien.\ne) mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Republik\nSomalia vertrauensvoll zusdmmenzuarbeiten\n12) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                                  Artikel 7\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nder Regierung der Demokratischen Republik Somalia einge-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nholt wird Die durchführende Stelle bittet die Regierung der    über der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nDemokratischen Republik Somalia unter Übersendung des          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nLebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr aus-      mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngewählten Fachkraft Geht innerhalb von einem Monat keine\nablehnende Mitteilung der Regierung der Demokratischen\nRepublik Somalia ein, so gilt dies als Zustimmung                                          Artikel 8\n(3)  Wünscht die Regierung der Dt>mokratischen Republik         ( t l Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nSomalia die Abberufung einer entsandten Fdchkraft. so wird       Regierung der Bundesrepublik Deutsrhland der Regierung\nsie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    der Demokratischen Republik Somalia notifiziert, daß die"]}