{"id":"bgbl2-1979-52-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":52,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/52#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_52.pdf#page=26","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-03T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1326                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Obereinkommen vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 3. Dezember 1979\nNach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu\nden Internationalen Übereinkommen vom 29. Novem-\nber t 969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBl. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß die\nVersammlung des Internationalen Entschädigungs-\nfonds für Ölverschmutzungsschäden nach Artikel 4\nAbs. 6 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1971\ndurch Beschluß vom 20. April 1979 den in Artikel 4\nAbs. 4 Buchstaben a und b des Übereinkommens vom\n18. Dezember 1971 festgesetzten Gesamtbetrag der\nvom Fonds zu zahlenden Entschädigung\nmit Wirkung vom 21. April 1979\nvon 450 Millionen Franken auf\n675 Millionen Franken\nerhöht hat.\nBonn, den 3. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 3. Dezember 1979\nIn Dakar ist am 15. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15.Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn. den 3 Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtsrhaftlirhe Zusammenarbeit\nIm AuftraR\nDr Mo I t r er h t","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                                 1327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              f) Entwicklungsbank Sofisedit, 5 Millionen DM (in Wor-\nten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nund\ng) Pumpstation N'Gnith. 2,5 Millionen DM (in Worten:\ndie Regierung der Republik Senegal -\nzwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       h) Ausrüstung von Brunnen, 9 Millionen DM (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              neun Millionen Deutsche Mark)\nSenegal,                                                          il Bewässerungsperimeter Nianga II, t3,t5 Millionen DM\n(in Worten: dreizehn Millionen einhundertfünfzigtau-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              send Deutsche Mark)\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu verteilen,                                    3. Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         Deutschland und der Regierung der Republik Senegal\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-\nlung in der Republik Senegal beizutragen -                                              Artikel 2\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingungen,\nsind wie folgt übereingekommen:                             zu denen sie gewährt werden. bestimmen die zwischen dem\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nArtikel 1                           abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlicht es der Regierung der Republik Senegal oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                                     Artikel 3\nDarlehensnehmern. bei der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, für die in Absatz 2 genannten        Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt\nVorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nfestgestellt worden ist, Darlehen im Gesamtbetrag bis zu  öffentlichen Abgaben fre~ die im Zusammenhang mit dem\n139,95 Millionen DM (in Worten: einhundertneunund-        Abschluß und der Durchführung der In Artikel 2 erwähnten\ndreißig Millionen neunhundertfünfzigtausend Deutsche      Verträge in der Republik Senegal erhoben werden.\nMark) aufzunehmen.\n2. Die Darlehen sind zur Finanzierung folgender Vorhaben                                Artikel 4\nbestimmt:                                                    Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich\na) Getreidespeicher, 4.5 Millionen DM (in Worten: vier    aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)            Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nb) Schlachthöfe in Regionalzentren, 7, t Millionen DM (in men. trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nWorten: sieben Millionen einhunderttausend Deutsche    kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nMark)                                                  reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nc) Anschluß weiterer Ortschaften an die Wasserleitung     erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nvom Lac de Guiers, l 0,5 Millionen DM (in Worten: zehn kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\nd) Wasserversorgung St. Louis, 16,2 Millionen DM (in                                Artikel 5\nWorten: sechzehn Millionen zweihunderttausend\nDie Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDeutsche Mark)\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\ne) Straße Tambacounda-Grenze Mali, 72 Millionen DM        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\n(in Worten: zweiundsiebzig Millionen Deutsche Mark)    festgelegt wird."]}