{"id":"bgbl2-1979-52-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":52,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/52#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_52.pdf#page=31","order":10,"title":"Bekanntmachung zum Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe","law_date":"1979-12-05T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                                  1331\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nInkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.                        mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nZusammenarbeit weiter.\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nEs verlängert sich danach stillschweigend jeweils um ein           (4) Das Abkommen vom 19. Januar 1962 über wirtschaftli-\nJahr, es sei denn. daß eine der Vertragsparteien es drei         che und technische Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten\nMonate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich      dieses Abkommens außer Kraft.\nkündigt.\nGeschehen zu Mogadischu am 28. Juni 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des somalischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nFarah\nBekanntmachung\nzum Einheits-Obereinkommen von 1961 über Suchtstoffe\nVom 5. Dezember 1979\nUnter Bezugnahme auf die anläßlich der Hinterle-\ngung seiner Ratifikationsurkunde am 10. Oktober\n1963 eingelegten Vorbehalte zu dem Einheits-über-\neinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1973 II\nS. 1353; 1917 II S.111) hat Argentinien dem Gene-\nralsekretär der Vereinten Nationen am 24. Oktober\n1979 notifiziert. daß es\n1. den nach Artikel 49 eingelegten Vorbehalt zurück-\nnimmt; dieser Vorbehalt lautete wie folgt:\n(Übersetzung)\n„Die Argentinische Republik behält sich die in Absatz 1\nBuchstabe c - ,das Kauen von Cocablättern' - und Buch-\nstabe e- ,der Handel mit dem unter Buchstabe c bezeich-\nneten Suchtstoff zu den erwähnten Zwecken' - vorgesehe-\nnen Rechte vor.\"\n2. den nach Artikel 50 Abs. 2 zulässigen Vorbehalt zu\nArtikel 48 Abs. 2 aufrechterhält; dieser Vorbehalt\nlautete wie folgt:\n(Übersetzung)\n„Die Argentinische Republik erkennt die obligatorische\nGerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht\nan.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBl. II\nS. 203) und vom 24. September 1979 (BGBl. II S. 1067).\nBonn, den 5. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}