{"id":"bgbl2-1979-51-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":51,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_51.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß","law_date":"1979-11-23T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1292                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 22. November 1979\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 5. Juli\n1974 nebst Schlußprotokollen (BGBI. 1975 II S. 15131\n1. das Zweite Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,\n2.  die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins,\n3.  der Weltpostvertrag,\n'4. das Wertbriefabkommen,\n5.  das Postpaketabkommen,\n6.   das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen,\n7.  das Postscheckabkommen,\n8.   das Postnachnahmeabkommen,\n9.   das Postauftragsabkommen,\n10.   das Postsparkassenabkommen,\n11.   das Postzeitungsabkommen,\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                 am           27. Juli 1979   1-3, 5\nBhutan                      am 7. September       1979   t\nGuatemala                   am            2. Juli 1979   1\nJemen (Demokratischer)      am         20. März   1978   1-6, 10\nKenia                       am           25. Mai  1979   1\nMali                        am           25.Juni  1979   1\nObervolta                   am       31. August   1979   1-11\nVenezuela                   am 12. September      1979   1-3, 5\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 26. Juni 1979 (BGBl. II S. 786).\nBonn, den 22. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadtung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nzur weiteren Vereinfachung des Redttshilfeverkehrs\nnach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß\nVom 23. November 1979\nDie in Oslo am 17. Juni 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfever-\nkehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den\nZivilprozeß wird nach ihrem Artikel 17 Abs. 1 auf Grund des Noten-\nwechsels vom 1. August/5. Oktober 1979\nam 1. Januar 1980\nin Kraft treten.\nDer Bundesrat hat der Vereinbarung nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 2 in\nVerbindung mit Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i schha ue r","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979                           1293\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nzur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs\nnach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954\nüber den Zivilprozeß\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 3\nund                             (1) In dem Antrag soll angegeben werden, ob die Zu-\nstellung durch einfache Ubergabe des Schriftstücks an\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,          den Empfänger (Artikel 2 des Haager Obereinkommens)\noder in der Form, die durch die Rechtsvorschriften der\nin dem Wunsch, die Anwendung gewisser Bestimmun-        ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, oder in einer be-\ngen des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß         sonderen Form (Artikel 3 Absatz 2 des Haager Oberein-\nvom 1. März 1954 im Rechtshilfeverkehr zwischen den        kommens) bewirkt werden soll. Der Wunsch, die Zustel-\nbeiden Staaten zu erleichtern,                             lung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Ober-\neinkommens vorgesehenen Formen zu bewirken, kann\nhaben gemäß den Möglichkeiten, die in dem Uberein-      auch nur hilfsweise für den Fall ausgesprochen werden,\nkommen vorgesehen sind, folgendes vereinbart:              daß die einfache Obergabe nicht möglich ist, weil der\nEmpfänger zur Annahme des Schriftstücks nicht bereit\nist.\nZustellung gerichtlicher                   (2) Hat die ersuchende Behörde nicht, wie in Artikel 3\nund außergerichtlicher Schriftstücke          Absatz 2 des Haager Ubereinkommens vorgesehen, den\nWunsch ausgesprochen, das Schriftstück in einer der in\nArtikel 1                         Artikel 3 Absatz 2 des Haager Obereinkommens ange-\nführten Formen zuzustellen, und kann die Zustellung\nIn Zivil- und Handelssachen können gerichtliche und     nicht durch einfache Obergabe nach Artikel 2 des Haager\naußergerichtliche Schriftstücke, die von einem der beiden  Obereinkommens bewirkt werden, so sendet die ersuchte\nStaaten ausgehen, auch im unmittelbaren Verkehr über-      Behörde das Schriftstück unverzüglich der ersuchenden\nsandt werden, und zwar                                     Behörde zurück und teilt ihr die Gründe mit, aus denen\n1. wenn die Zustellung an Personen in der Bundesrepu-      die einfache Obergabe nicht möglich war. Ist jedoch das\nblik Deutschland bewirkt werden soll, von den zu-      zuzustellende Schriftstück von einer Obersetzung beglei-\nständigen norwegischen Justizbehörden an den Prä-      tet, so wird die Zustellung nach den innerstaatlichen\nsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in des-   Rechtsvorschriften der ersuchten Behörde für die Be-\nsen Bezirk sich der Empfänger aufhält,                 wirkung gleichartiger Zustellungen durchgeführt.\n2. wenn die Zustellung an Personen in Norwegen bewirkt        (3) Hat die ersuchende Behörde ihrem Antrag nach Ab-\nwerden soll, von den zuständigen deutschen Justiz-     satz 1, ein Schriftstück in den in Artikel 3 Absatz 2 des\nbehörden an das herredsrett oder das byrett, in dessen Haager Obereinkommens vorgesehenen Formen zuzu-\nBezirk sich der Empfänger aufhält.                     stellen, eine Obersetzung ausnahmsweise nicht beigefügt,\nso wird diese von der ersuchten Behörde beschafft. Die\nArtikel 2                         Kosten der Obersetzung werden von der ersuchenden Be-\nhörde erstattet.\nIst die Behörde, der das Schriftstück übersandt worden\nist, nicht zuständig, so gibt sie es von Amts wegen an die    (4) Die in Artikel 3 Absatz 2 des Haager Oberein-\nzuständige Behörde ab. Sie benachrichtigt hiervon unver-   kommens vorgesehene Ubersetzung kann auch von einem\nzüglich die ersuchende Behörde auf demselben Wege,         vereidigten Ubersetzer des ersuchenden Staates beglau-\nauf dem ihr das Ersuchen zugegangen ist.                   bigt werden.","1294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n(5) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die     schiedene Rechte in Betracht, so ist das Recht des Staates\nErstattung von Auslagen, die in den Fällen des Artikels 3    maßgebend, in dem das Rechtshilfeersuchen ausgeführt\nAbsatz 2 des Haager Ubereinkommens dadurch entstan-          werden soll.\nden sind, daß bei der Zustellung ein Gerichtsbeamter mit-\ngewirkt hat oder eine besondere Form beachtet worden                                Vollstreckung\nist. Jedoch teilt die ersuchte norwegische Behörde der er-                   von Kostenentscheidungen\nsuchenden deutschen Behörde den Betrag dieser Aus-\nlagen mit.                                                                           Artikel 9\nArtikel 4\n(1) Der Antrag, eine Entscheidung über die Prozeß-\n(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter      kosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Uber-\neines jeden der beiden Staaten können Zustellungen ohne      einkommens für vollstreckbar zu erklären (auf Grund\nAnwendung von Zwang (Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 in          einer Entscheidung über die Prozeßkosten die Zwangs-\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Haager Uberein-           vollstreckung zuzulassen), kann auch von dem Berechtig-\nkommens) auch dann bewirken, wenn die Empfänger              ten selbst bei dem zuständigen Gericht unmittelbar ge-\nneben der Staatsangehörigkeit des Entsendestaates auch       stellt werden.\ndie eines dritten Staates besitzen. Kommen für die Be-\n(2) Das gleiche gilt für den Antrag, eine gerichtliche\nurteilung der Staatsangehörigkeit der Person, an die zu-\nEntscheidung, durch die der Betrag der Kosten des Pro-\ngestellt werden soll, verschiedene Rechte in Betracht, so\nzesses später festgesetzt worden ist, für vollstreckbar zu\nist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Zu-\nerklären (auf Grund einer Entscheidung über die Prozeß-\nstellungsantrag ausgeführt werden soll.\nkosten die Zwangsvollstreckung zuzulassen).\n(2) Im Verhältnis zwischen beiden Staaten sind die in\nArtikel 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haager Uber-                                 Art i k e 1 10\neinkommens vorgesehenen unmittelbaren Zustellungs-              (1) Den Erfordernissen des Artikels 19 Absatz 2 Num-\narten ebenso wie die unmittelbare Zustellung durch die       mer 2 und Absatz 3 des Haager Ubereinkommens wird\ndiplomatischen oder konsularischen Vertreter an Per-         dadurch genügt, daß der Entscheidung ein von dem zu-\nsonen, welche die Staatsangehörigkeit des Empfangs-          ständigen Gericht ausgestelltes Zeugnis der Rechtskraft\nstaates oder eines dritten Staates besitzen, nicht zulässig. beigefügt wird.\n(2) Zum Nachweis der Zuständigkeit des Gerichts, das\ndie in Absatz 1 vorgesehene Urkunde ausstellt, bedarf es\nRedl tshilfeersudlen                    keiner Bescheinigung einer weiteren Behörde.\nArtikel 5                                                  Artikel 11\nIn Zivil- und Handelssachen können die Rechtshilfe-          Die in Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Uber-\nersuchen auch im unmittelbaren Verkehr der beider-           einkommens vorgesehene Ubersetzung kann auch von\nseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 und 2          einem vereidigten Ubersetzer des Staates beglaubigt wer-\ngelten entsprechend.                                         den, in dem die Entscheidung ergangen ist.\nArtikel 6\n(1) Ist einem Rechtshilfeersuchen eine Ubersetzung in                              Armenrecht\ndie Sprache der ersuchten Behörde ausnahmsweise nicht\nbeigefügt, so wird diese von der ersuchten Behörde be-\nschafft. Die Kosten der Ubersetzung werden von der er-                              Art i k e 1 12\nsuchenden Behörde erstattet.                                    (1) Anträge auf Bewilligung des Armenrechts, die ge-\n(2) Die in Artikel 10 des Haager Ubereinkommens vor-      mäß Artikel 23 des Haager Ubereinkommens gestellt wer-\ngesehene Ubersetzung kann auch von einem vereidigten         den, können auch im unmittelbaren Verkehr der beider-\nUbersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werd~n.        seitigen Behörden übersandt werden, und zwar\n1. wenn das Armenrecht in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 7                               land nachgesucht werden soll, von den zuständigen\n(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die         norwegischen Justizbehörden an den Präsidenten des\nErstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines            Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk über\nRechtshilfeersuchens entstanden sind. Zu erstatten sind          den Antrag zu entscheiden ist,\njedoch die Beträge, die an Sachverständige und Dolmet-       2. wenn das Armenrecht in Norwegen nachgesucht wer-\nscher gezahlt worden sind, es sei denn, daß es sich um           den soll, von den zuständigen deutschen Justizbehör-\nAuslagen für die Entnahme einer Blutprobe oder für die          den an das Kgl. Justis- og Politidepartement in Oslo.\nErstattung von Blutgruppengutachten handelt.\n(2) Die Ubersetzung, die nach Artikel 23 Absatz 2 in\n(2) Die ersuchte norwegische Behörde teilt der ersu-\nVerbindung mit Artikel 10 des Haager Ubereinkommens\nchenden deutschen Behörde die ihr erwachsenen Aus-\nbeizufügen ist, kann auch von einem vereidigten Uber-\nlagen mit, auch wenn sie nach Absatz 1 nicht zu erstatten\nsetzer des den Antrag übermittelnden Staates beglaubigt\nsind.\nwerden.\nArtikel 8\nArt i k e 1 13\nJeder der beiden Staaten kann Rechtshilfeersuchen von\nseinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern           Die Behörde, die über einen gemäß Artikel 12 über-\nunmittelbar und ohne Anwendung von Zwang ausführen           mittelten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu\nlassen, wenn die Personen, die vernommen oder zur Vor-      entscheiden hat, kann sich, wenn sie ergänzende Auf-\nlegung von Urkunden angehalten werden sollen, nur die        schlüsse durch die zuständige Behörde über die Einkom-\nStaatsangehörigkeit des Entsendestaates oder diese           mens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers\nStaatsangehörigkeit neben der eines dritten Staates be-      wünscht (Artikel 22 Absatz 2 des Haager Ubereinkom-\nsitzen. Kommen für die Beurteilung der Staatsangehörig-      mens), unmittelbar an die Behörde des anderen Staates\nkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, ver-     wenden, die den Antrag nach Artikel 12 übermittelt hat."]}