{"id":"bgbl2-1979-51-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":51,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_51.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-20T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979                                       1289\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 1979\nIn Dakar ist am 15. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Mo lt recht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nund                                Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu\n9 Millionen DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Senegal -                 aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nSenegal,                                                          handeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem\n1. Januar 1979 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                                     Artikel 2\nfestigen und zu vertiefen,                                            Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick-\nlung in der Republik Senegal beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 1                               öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nlicht es der Regierung der Republik Senegal, bei der Kredit-      Verträge in der Republik Senegal erhoben werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-                                 Artikel 4\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                 Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten              aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von","1290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                                   Artikel 6\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nLand Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Senegal\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel S\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Werl darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                                 Artikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 15. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Török\nFür die Regierung der Republik Senegal\nOusmane Seck\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\nAbsatz 2 des Regierungsabkommens vom 15. Oktober\n1979 finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstung sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Senegal von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern\nfür den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen,\ndie militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-\nrung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}