{"id":"bgbl2-1979-51-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":51,"date":"1979-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung","law_date":"1979-11-16T00:00:00Z","page":1286,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1286                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 16. November 1979\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. Septem-\nber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II\nS. 1489 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nUngarn                          am 19. August 1979\nin Kraft getreten.\nUngarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nam 19. Juli 1979 erklärt. daß es sich nicht an die\nBestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens\nbetreffend obligatorische Schiedsverfahren gebunden\nbetrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom t 2. April 1979 (BGBI. II\ns. 375).\nBonn. den 16. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nVom 16. No,·ember 1979\nIn Jakarta ist am 20. März 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über\nZusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1\nam 6. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 1979\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1979                                 1287\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung\nund technologischen Entwicklung\nDie RegiPrung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammenarbeit\nin dem ihnen möglichen Ausmaß durch die Bereitstellung\nund\nvon Material und Ausrüstungen.\ndie Regierung der RPpublik Indonesien -\n(3) Die nach Artikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabma-\nchungen bestimmen, wem die bei gemeinsamen Forschungs-\nin dem Wunsch, die zwischen ihnen bestehenden engen\noder Entwicklungsaufgaben anfallenden Ergebnisse zuste-\nund freundschaftlichen Beziehungen weiter zu fördern,\nhen.\nArtikel 3\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung der wissenschaftlichen Forschung und der technologi-      Die Übernahme der Kosten der Durchführung der Zusam-\nschen Entwicklung,                                           menarbeit nach Artikel 2 Absatz t wird in den nach Arti-\nkel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen geregelt.\nin Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus einer\nengen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erwachsen kön-                                  Artikel 4\nnen-                                                            Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach\nArtikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen zu för-\nsind wie folgt übereingekommen:                          dern, treffen Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in\ndem jeweils geeigneten Rahmen zusammen, um sich gegen-\nArtikel t                         seitig über den Fortgang der Arbeiten von gemeinsamem\n(l) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-  Interesse zu unterrichten und die gegebenenfalls erforderli-\nschen den beiden Staaten in der wissenschaftlichen For-     chen Maßnahmen zu beraten. Zur Erörterung von Einzelfra-\nschung und technologischen Entwicklung. Diese Zusammen-     gen können Sachverständigengruppen eingesetzt werden.\narbeit soll die folgenden Gebiete einschließen:\nArtikel 5\na) Meeresforschung und -technologie,\n(t) Der Austausch von Informationen kann zwischen den\nb) Energieforschung und -technologie,                       Vertragsparteien selbst oder den von diesen bezeichneten\nc) Luft- und Raumfahrtforschung und -technologie,           Stellen, insbe~ondere Instituten für Forschung und Technolo-\ngie, Fachdokumentationsstellen und Fachbibliotheken, erfol-\nd) Geowissenschaften.                                       gen.\ne) Sozial- und Geisteswissenschaften,                          (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeichneten\nf)  Wissenschaft und Technologie, die als Grundlage für die Stellen dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche\nindustrielle Entwicklung dienen können, und             Einrichtungen oder an von der öffentlichen Hand getragene\ngemeinnützige Einrichtungen oder Unternehmen weiterge-\ng) wissenschaftliche Information und Dokumentation.\nben. Die Vertragsparteien oder die von ihnen in den nach\n(2) In die Zusammenarbeit können auch andere von den     Artikel t Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen\nbeiden Regierungen vereinbarte wissenschaftlich-technolo-   bezeichneten Stellen können diese Weitergabe beschränken\ngische Gebiete einbezogen werden.                           oder ausschließen. Die Weitergabe von Informationen an\nandere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder\n(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammenarbeit   beschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von ihr\nim Einzelfall bleiben Einzelabmachungen vorbehalten, die   bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch\nzwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeich-   bestimmen. Diese Bestimmung läßt das Recht jeder befugten\nneten Stellen zu treffen sind.                             Stelle oder Person unberührt, Informationen, deren Weiter-\n(4) Die Zusammenarbeit bei der Forschung und technologi- gabe nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist, frei zu ver-\nschen Entwicklung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung    wenden.\nder Kernenergie wird weiterhin im Rahmen des Abkommens         (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nvom t 4. Juni t 976 zwischen der Regierung der Bundesrepu-  Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffenden\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Indone-     Einzelabmachungen berechtigten Empfänger von Informatio-\nsien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung     nen diese nicht an Stellen oder Personen weitergeben, die\nder Atomenergie gefördert.                                  nach diesem Abkommen oder den nach Artikel t Absatz 3 zu\ntreffenden Einzelabmachungen nicht zum Empfang der Infor-\nArtikel 2                         mationen befugt sind.\n(l) Die Zusammenarbeit kann gefördert werden durch                                 Artikel 6\na) Austausch von Informationen.                                (1) Dieses Abkommen gilt nicht für\nb) Austausch von Wissenschaftlern und anderem For-          a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die von\nschungs- und technischem Personal,                           ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen. weil\ndiese Informationen von Drillen herrühren und die Wei-\nc) Sachverständigentreffen und andere g('meinsame Veran-         tergabe ausgeschlossen ist;\nstaltungen,\nb) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche\nd) Übernahme von Beratungs- und anderen Leistungen und           Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit\ne) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-              einem Drillen nicht mitgeteilt oder übertragen werden\nschungs- oder Entwicklungsaufgaben.                          dürfen. und","1288                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nc) Informationen, die von einer Vertragspartei unter               Vorschriften angewendet. Internationale Verpflichtungen\nGeheimschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige        der Vertragsparteien bleiben unberührt.\nZustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertrags-\npartei wird erteilt.\nArtikel 11\nDie Behandlung derartiger Informationen bleibt einem                 Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendbarkeit oder\nbesonderen Abkommen vorbehalten, in dem die Vorausset-             Durchführung dieses Abkommens werden gütlich durch\nzungen und das Verfahren der Weitergabe geregelt sind.             Konsultationen oder VnhandlungPn zwischen den beiden\n(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert            Vertragsparteien beigelegt.\nerfolgt auf Grund von Einzelabmachungen, die zugleich die\nBedingungen der Weitergabe regeln.                                                           Artikel 12\n(1)  Im Sinne diPses Abkommens bedeutet der Ausdruck\nArtikel 7                                Bundesrepublik Deutschland, im geographischen Sinne ver-\n(1) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen und dN        wendet, der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun-\nBereitstellung von Material und Ausrüstungen nach diesem           desrepublik Deutschland und alle Gebiete außerhalb der\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffenden             Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland, in denen\nEinzelabmachungen trifft jede Vertragspartei oder von ihnen        die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht und\nbezeichnete Stelle Maßnahmen, um die Richtigkeit der wei-          in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hin-\ntergegebenen Informationen oder die Eignung der bereitge-          sichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds\nstellten Gegenstände für eine bestimmte Verwendung zu              sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.\ngewährleisten. Eine Haftung ergibt sich aus einer solchen            (2) Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Repu-\nWeitergabe oder Bereitstellung nur, wenn dies ausdrücklich         blik Indonesien, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, und\nvorgesehen ist.                                                    Teile des Festlandsockels und der angrenzenden Meere, über\n(2) Die nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabma-       welche die Republik Indonesien in Übereinstimmung mit\nchungen regeln, soweit erforderlich, auch die Haftung für          dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere\nSchäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen einer            Rechte ausübt.\nVertragspartei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit                                        Artikel 13\nauf Grund dieses Abkommens entstehen.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gPgen-\nArtikel 8                                über der Regierung der Republik Indonesien innerhalb von\nIn bezug auf Waren, die auf Grund dieses Abkommens ein-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\noder wiederausgeführt werden, und in bezug auf die Einfuhr         gPgenteilige Erklärung abgibt.\npersönlicher Habe sowie die Befreiung der auf Grund dieses\nAbkommens ausgetauschten Wissenschaftl~r. des For-                                           Artikel 14\nschungs- und technischen Personals von der Einkommen-                (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem\nsteuer gelten die Bestimmungen des Abkommens vom                   beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\n8. April 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik            jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien              Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nüber Technische Zusammenarbeit, wenn dies in den nach\nArtikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen verein-           (2) Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren\nbart wird.                                                         in Kraft und verlängert sich danach um jeweils zwei weitere\nJahre. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung\nArtikel 9                                einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Tritt das\nDie Vertragsparteien gewähren den Wissenschaftlern und          Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gc:•lten sC'ine\nsonstigen Personen, die nach den nach Artikel 1 Absatz 3 zu        Bestimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang weiter,\ntreffenden Einzelabmachungen ausgetauscht werden, nach             wie es für die Sicherstellung der Durchführung der nach\nBedarf Unterstützung durch die zuständigen staatlichen             Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabmachungen erfor-\nDienststellen.                                                     derlich ist, die sich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des\nAbkommens noch in Durchführung befinden. Die Geltungs-\nArtikel 10                               dauer der nach Artikel 1 Absatz 3 zu treffenden Einzelabma-\nDieses Abkommen wird im Einklang mit den im Hoheits-            chungen bleibt von der Kündigung dieses AbkommPns unbe-\ngebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen       rührt.\nZu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehö-\nrig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrie-\nben.\nGeschehen zu Jakarta am 20. März 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schädel\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nHabibie"]}