{"id":"bgbl2-1979-5-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":5,"date":"1979-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_5.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung","law_date":"1979-01-09T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["86             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung\nzu der Vereinbarung über die Internationale Kommission\nzum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung\nVom 9. Januar 1979\nDie am 3. Dezember 1976 von den Regierungen\nder Bundesrepublik Deutschland, der Französischen\nRepublik, des Großherzogtums Luxemburg, des\nKönigreichs der Niederlande, der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu\nder in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Ver-\neinbarung über die Internationale Kommission zum\nSchutze des Rheins gegen Verunreinigung (BGBI.\n1965 II S. 1432) wird nach ihrem Artikel 4 Abs. 2\nam 1. Februar 1979\nin Kraft treten.\nNach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung wird mit\nihrem Inkrafttreten die Europäische Wirtschaftsge-\nmeinschaft Vertragspartei der Vereinbarung vom\n29. April 1963.\nDie Zusatzvereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 9. Januar 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1979                                    87\nZusatzvereinbarung\nzu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung\nüber die Internationale Kommission\nzum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,                   Fällen, in denen ihre Mitgliedstaaten ihr Stimm-\nrecht ausüben, nicht aus; das gleiche gilt im\ndie Regierung der Französischen Republik,                    umgekehrten Fall.•\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg,              Artikel 6 Absatz 2 wird Artikel 6 Absatz 3.\nArtikel 6 Absatz 3 wird Artikel 6 Absatz 4; er wird\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,\nwie folgt ergänzt:\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft                 „Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft.\"\nund die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -\nd) Artikel 12 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz er-\nim Hinblick auf die Vereinbc1rung über die Internatio-         setzt:\nnale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verun-                ,,(2) Die übrigen Kosten der Arbeiten der Kommission\nreinigung und das ihr beigefügte Unterzeichnungsproto-                   werden in folgendem Verhältnis zwischen den\nkoll, die in Bern am 29. April 1963 unterzeichnet wurden,                Vertragsparteien aufgeteilt:\nBundesrepublik Deutschland                  24,5 8 /o\nim Hinblick auf das Ubereinkommen zum Schutz des\nRheins gegen chemische Verunreinigung,                                   Französische Republik                       24,5 8 /o\nGroßherzogtum Luxemburg                      1,5 °/o\nim Hinblick darauf, daß es für die Europäische Wirt-                   Königreich der Niederlande                  24,5 °/o\nschaftsgemeinschaft auf Grund ihrer Zuständigkeit not-\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft         13 ° o\nwendig ist, Vertragspartei der in Bern am 29. April 1963\nunterzeichneten Vereinbarung zu werden -                                 Schweizerische Eidgenossensch_a_ft_ _ _ _ _12__0_io\ninsgesamt 100 °0\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Kommission kann in bestimmten Fällen auch\nArtikel 1                                      eine andere Aufteilung festlegen.\"\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird zum                                        Artikel 3\nZeitpunkt des lnkratttretens dieser Zusatzvereinbarung\nVertragspartei der Vereinbarung über die Internationale          (1) Die Delegation, welche den Vorsitz der Kommission\nKommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreini-           bei Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung ausübt, nimmt\ngung und des ihr beigefügten Unterzeichnungsprotokolls        den Vorsitz weiterhin bis zum Ablauf ihrer dreijährigen\n(im folgenden als „Vereinbarung\" bezeichnet), die in Bern     Amtszeit wahr.\nam 29. April 1963 unterzeichnet wurden.                          (2) Die Einzelheiten der weiteren Wahrnehmung des\nVorsitzes der Kommission durch die Delegationen werden\nArtikel 2                           vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Amtszeit von der\nDie Vereinbarung wird wie folgt geändert:                  Kommission unter Berücksichtigung ihrer neuen Zusam-\nmensetzung bestimmt.\na) Der Ausdruck „unterzeichnete Regierungen\"            wird\ndurch den Ausdruck „Vertragsparteien\" ersetzt.                                        Artikel 4\nb) Artikel 4 Absatz        1 wird durch folgenden     Absatz     (1) Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung\nersetzt:                                                  der Schweizerischen Eidgenossenschaft, daß ihre Verfah-\nren zum Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung durch-\n,, (1) Die Einzelheiten der Wahrnehmung des Vorsitzes\ngeführt sind.\nder Kommission durch die Delegationen werden\nvon der Kommission bestimmt und in ihre              (2) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nGeschäftsordnung aufgenommen; die Delegation,     schaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt\nwelche den Vorsitz wahrnimmt, benennt eines       des Eingangs dieser Notifikationen. Diese Zusatzverein-\nihrer Mitglieder als Präsidenten der Kommis-      barung tritt gleichzeitig mit dem Ubereinkommen zum\nsion. u                                           Schutz des Rheins gegen d1emische Verunreinigung in\nc) In Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein-      Kraft.\ngefügt:                                                                               Artikel 5\n,, (2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen     Diese Zusatzvereinbarung, die in einer Urschrift in\nsteht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft    deutscher, französischer und niederländischer Sprache\neine Anzahl von Stimmen entsprechend der          abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nAnzahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die Vertragspar- bindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweize-\nteien dieser Vereinbarung sind. Die Europäische   rischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt\nWirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht in     jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.\nGESCHEHEN zu Bern am 3. Dezember 1976"]}