{"id":"bgbl2-1979-49-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":49,"date":"1979-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_49.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über eine Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge","law_date":"1979-11-20T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1979                     1221\nsuch a state party was made less than       erkannt hat, sofern die Erklärung die•\ntwelve months prior to the submission       ses Vertragsstaats weniger als zwölf\nby it of a complaint relating to New        Monate vor Einreichung einer Be-\nZealand.\"                                   schwerde in bezug auf Neuseeland\ndurch diesen Staat abgegeben wurde.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 30. April 1979 (BGBI. II S. 418).\nBonn, den 20. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1 e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber eine Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungsgebühren\nfür Personenkraftfahrzeuge\nVom 20. November t 979\nIn Berlin ist am 31. Oktober 1979 das Protokoll über\ndie Vereinbarung einer Pauschalabgeltung von Stra-\nßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge\nim Verkehr in und durch das Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik gemäß Artikel 6 Abs. 1 des\nVertrages vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über Fragen des Verkehrs (BGBI. 1972\nII S. 1449) unterzeichnet worden. Das Protokoll wird\nnachstehend veröffentlicht Der Tag, an dem das Pro-\ntokoll gemäß seiner Nummer 7 in Kraft tritt, wird im\nBundesgesetzblatt bekannt gemacht\nBonn, den 20. November 1979\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nDietrich Spangenberg","1228                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene1\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auc:h für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrec:hnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfadl 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.                                              Postvertriebsstück • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nProtokoll\nüber die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung\nvon Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge\nim Verkehr in und durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\ngemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 26. Mai 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber Fragen des Verkehrs\nAuf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 des Ver-                 4. Die Höhe der ab 1990 zu zahlenden Pauschal-\ntrages vom 26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik                      summe und die Bestimmung des Zeitraumes, für\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen                             den diese Pauschalsumme gültig sein soll, werden\nRepublik über Fragen des Verkehrs wird zwischen                          im Jahre 1989 unter Berücksichtigung der Entwick-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                         lung des Verkehrs festgelegt.\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-                      5. Das Abkommen vom 17. Dezember 1971 zwischen\nblik folgendes vereinbart:                                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1. Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraft-                          und der Regierung der Deutschen Demokratischen\nfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenver-                    Republik über den Transitverkehr von zivilen Per-\nkehrszulassungsordnung der Bundesrepublik                            sonen und Gütern zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland zugelassen sind und in das Gebiet der                    Deutschland und Berlin {West) bleibt von dieser\nDeutschen Demokratischen Republik gelangen,                          Vereinbarung unberührt.\nwerden pauschaliert.                                              6. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom\n2. Die von der Bundesrepublik Deutschland an die                         3. September 1971 wird dieses Protokoll in Überein-\nDeutsche Demokratische Republik zu zahlende                          stimmung mit den festgelegten Verfahren auf Ber-\nPauschalsumme wird für die Jahre 1980 bis 1989                       lin (West) ausgedehnt. Bestehende Vereinbarungen\nauf 50 Millionen Deutsche Mark pro Jahr festge-                      zwischen dem Senat und der Regierung der Deut-\nlegt.                                                                schen Demokratischen Republik über Fragen des\n3. Die Bundesrepublik Deutschland überweist die                          Reise- und Be1:mcherverkehrs werden dadurch\nPauschalsumme jährlich bis zum 31. März, erstma-                     nicht berührt.\nlig bis zum 31. März 1980, auf ein Konto bei einer                7. Die Regierungen notifizieren einander, sobald auf\nvon der Deutschen Demokratischen Republik zu                         ihrer Seite die erforderlichen Voraussetzungen für\nbestimmenden Bank in der Bundesrepublik                              das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Das\nDeutschland zugunsten der Deutschen Außenhan-                       Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in\ndelsbank AG in Berlin.                                               Kraft.\nBerlin, den 31.0ktober 1979\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Gaus\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nNimmrich"]}