{"id":"bgbl2-1979-49-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":49,"date":"1979-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_49.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-13T00:00:00Z","page":1216,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1216                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 12. November 1979\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni\n1970 (BGBl. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem Arti-\nkel 63 Abs. 2 für\nNorwegen                          am 1. Januar 1980\nin Kraft treten.\nNorwegen hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-\ntionsurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 1\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. September 1979 (BGBL II\ns. 1030).\nBonn, den 12. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. November 1979\nIn Niamey ist am 5. September 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nfinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 5. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1979                                     1217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Regierung der Republik Niger garantiert für die in\nund                                  Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung den freien\ndie Regierung der Republik Niger,                   Transfer aller Zahlungen und Erträge sowie den freien Re-\ntransfer des Kapitals und im Falle der Veräußerung oder der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Liquidation, des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses. Die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Regierung der Republik Niger legt der BORN bei der Erfül-\nNiger,                                                             lung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           die DEG keine Hindernisse in den Weg.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                                 Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-             Die Regierung der Republik Niger stellt die DEG von sämt-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, Jie\nin der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirtschaft       bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nzu fördern,                                                        Beteiligungsvertrages in der Republik Niger erhoben wer-\nden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche            über der Regierung der Republik Niger innerhalb von drei\nZusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH (DEG) in             Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nKöln, ihre Beteiligung an der Banque de Developpement de la        lige Erklärung abgibt\nRepublique du Niger (BORN) in Höhe von FCFA 66 Millio-\nnen um FCF A 77,5 Millionen auf FCF A 143,5 Millionen\n(5,74 % vom erhöhten Gesellschaftskapital) zu erhöhen. Hier-                                 Artikel 5\nfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der           Im übrigen gelten alle Bestimmungen des am 30. November\nDEG einen Betrag bis zur Höhe von 800 000,- DM (in Worten:         1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nachthunderttausend Deutsche Mark} zur Verfügung.                   land und der Regierung der Republik Niger abgeschlossenen\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit.\nArtikel 2\n(1} Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung                                    Artikel 6\ndurch die DEG erfolgt nach Maßgabe eines noch abzuschlie-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nßenden Beteiligungsvertrages.                                      Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 5. September t 978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Re i tbe rger\nFür die Regierung der Republik Niger\nMoumouni Djermakoye Adamou"]}