{"id":"bgbl2-1979-49-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":49,"date":"1979-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_49.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-12T00:00:00Z","page":1214,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1214                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kakao-Obereinkommens\nvon 1975\nVom 12. November 1979\nDas Internationale Kakao-übereinkommen von\n1975 (BGBI. 1977 II S. 1301) ist nach seinem Artikel 69\nAbs. 1 endgültig in Kraft getreten für\nDominica                     am 11. September 1979\nGuatemala                    am      13. August 1979\nKamerun (Vereinigte\nRepublik)                  am 6. September 1979\nPeru                         am      31. August 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1979 (BGBI.11\ns. 973).\nBonn. den 12 November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finamielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1979\nIn Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht\nBonn. den 12 November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1979                                        1215\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1\nund                                    abzuschließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Republik Liberia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt\nLiberia,                                                            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-            Verträge in der Republik Liberia erhoben werden.\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                   Artikel 4\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwick-       aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nlung in der Republik Liberia beizutragen -                          Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nArtikel 1\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\n(1) bie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder anderen von        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-              gungen.\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                                     Artikel 5\nfurt/Main, für die Vorbereitung des Vorhabens „Wasserver-\nsorgung Kakata\" ein Darlehen bis zu 850 000,-DM (in Worten:           Lieferungen und Leistungen, die aus den Darlehen finan-\nachthundertfünfzigtausend Deutsche Mark) und, wenn nach             ziert werden; sind international öffentlich auszuschreiben,\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für      soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\ndie Durchführung dieses Vorhabens ein weiteres Darlehen            wird.\nbis zu 6 650 000,- DM (in Worten: sechsmillionensechs-                                     Artikel 6\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia durch           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                    werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels·4 hinsicht-\n(1) Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen,\nlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\nzu denen sie gewährt werden. bestimmen die zwischen den            Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDarlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau            Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Liberia\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, und die National Bank of Libe-                               Artikel 8\nria werden gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nalle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-         Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 4. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jeäe in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nP. P. Johnson"]}