{"id":"bgbl2-1979-49-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":49,"date":"1979-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk","law_date":"1979-11-28T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                     Z 1998 AX\n1979                Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1979                                          Nr.49\nTag                                                 Inhalt                                           Seite\n28. 11. 79  Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an das Deutsch-\nFranzösische Jugendwerk .......................................................... .        1213\nneu: 180-8-2, 180-8\n12. 11. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kakao-Ubereinkommens\nvon 1975 ......................................................................... .       1214\n12.11.79    Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik D~utsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .     1214\n12. 11. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages ..... .         1216\n13. 11. 79  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit ......... .      1216\n20. 11. 79  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche\nund politische Rechte und über das Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikels 41\ndieses Pakts ..................................................................•....       1218\n20. 11. 79  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über eine Pauschal-\nabgeltung von Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge ................ .      1227\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten\nan das Deutsdt-Französlsche Jugendwerk\nVom 28. November 1979\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                   die Bediensteten des Deutsdt-Französischen Jugend-\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik            werks sowie die mit ihnen in gemeinsamem Haus-\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte                   halt lebenden Familienmitglieder, die nidtt Deut-\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-             sche sind, von dem Erfordernis der Aufenthalts-\neinten Nationen vom 21. November 1947 und über                erlaubnis befreit.\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an                                        §3\nandere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl.                 Diese Verordnung gilt nach § t 4 des Dritten Uber-\n1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 28. Februar         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des\n1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, verordnet            Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates:\n§ 1\n§4\nFür die Gewährung von Vorrechten und Immuni-                   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ntäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk gilt             kündung in Kraft. Am_ gleichen Tage tritt die Ver-\ndas Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des               ordnung vom 23. Dezember 1963 über die Gewäh-\nAbkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regie-                rung von Vorrechten und Befreiungen an das\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der                   Deutsch-Französische Jugendwerk (BGBl. II S. 1612)\nRegierung der Französischen Republik über die                 außer Kraft.\nErrichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n(BGBl. 1973 II S. 1458).                                      Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973\n§2                              außer Kraft tritt.\nUnbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni                  (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\n1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind              gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 28. November 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}