{"id":"bgbl2-1979-48-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":48,"date":"1979-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/48#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_48.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-12T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung                                           Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der                      über den Geltungsbereich des Europäischen\nBerner Übereinkunft zum Schutz von Werken                    Übereinkommens zum Schutz von Tieren\nder Literatur und Kunst                           in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 9. November 1979                                     Vom 12. November 1979\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung        Das Europäische Übereinkommen vom 10. März\nder Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum          1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst (BGBI.           Tierhaltungen (BGBI. 1978 II S. t t 3) wird nach seinem\n1973 II S. 1069) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2         Artikel 14 Abs. 3 für\nBuchstabe c und Abs. 3 für                                   Belgien                              am 14. März 1980\nUruguay                     am 28. Dezember 1979\nin Kraft treten.\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          Bekanntmachung vom 30. Mai 1979 (BGBl. II S. 737).\nBekanntmachung vom 25. September 1979 (BGBl. II\ns. 1071).\nBonn, den 9. Novemer 1979                                 Bonn, den 12. November t 979\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDr. Fleisch h a u e r                                     Dr. Fleisch haue r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. No,·ember 1979\nIn Monrovia ist am 4. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 4. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 48 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979                                      1205\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der BundesrPpublik Deutschl.and              öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfüh-\nund                                   rung dN in ArtikPI 2 Prwähnten VPrträge in der Republik\ndie Regierung der Republik Liberia -                  Liberia erhoben \\VPrden.\nim Geiste der bestehende>n freundschaftlichen Beziehungen\nZ\\vischen der Bundesre>publik De>utschland und der Republik                                   ArtikC'I 4\nLiberia,                                                               Die Regierung der Republik Liberia übPrläßt bei den sich\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             aus der Darlehensgewährung ergebC'nden Transporten von\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-             Personen und Gütern im See- und LuftverkC'hr den Passagie-\n,vicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                        ren und Lieferanten die freiP Wahl dC'r VPrkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin der Absieh~ zur ,virtschaftlichen und sozialen Ent,vick-      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nlung in der Republik Liberia beizutragen -                          gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel t                                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall et,vas Abweichendes\nlicht es der Regierung der Republik Liberia, bei der Kreditan-      festgelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n„Wasserversorgung Buchanan\" ein weiteres Darlehen bis zu                                     Artikel 6\n2,0 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\naufzunehmen.                                                        deren Werl darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 2                                 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkf'iten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(1) Die Verwendung dieses Darle>hens sowie die Bedingun-          werden.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dPm\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau                                       Artikel 7\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\n(2) Die National Bank of Liberia wird gegenüber der Kredit-       Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark           DPutschland gegPnüber der Regierung der Republik Liberia\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers             innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttrc>ten des Abkommens\naufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge                eine gegentf'ilige Erklärung abgibt.\nga ra ntie>ren.\nArtikel 3                                                          Artik<'l 8\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt         Diesc>s Abkommc>n tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               Kraft.\nGeschf'hen zu Mnnrovia am 4. Oktober 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und f'nglischer Sprache, wobf'i\njedc>r Wortlaut glf'ichPrmaßen vPrbindlich ist\nFür dif' Rf'gic>rung dN Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür dif' Rc>gic>rung dN RPpublik Libnia\nR. P Johnson"]}