{"id":"bgbl2-1979-48-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":48,"date":"1979-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/48#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_48.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch","law_date":"1979-11-19T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979    1201\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch\nVom 19. November 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenle-\ngung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung\nvon Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen\nan der deutsch-niederländische·n Grenze (BGBl. 1960 II\nS. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch wer-\nden die deutsche und die niederländische Grenzabfer-\ntigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 13. Sep-\ntember/5. Oktober 1979 zusammengelegt. Die Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§ 2\nDiese Verord~ung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in .Verbindung mit Artikel 3 des ein-\ngangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 19. November 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 - 27 /79                                                                  5300 Bonn, den 13. September 1979\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung am Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens\nund die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich,\nIhnen- auch im N~men des Bundesministers des Innern-folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1.                                   Metern in Richtung Waldfeucht, gemessen vom Schnitt-\nAm Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch an der                    punkt der Grenze mit der Achse der Straße.\nStraße von Waldfeucht nach Echterbosch werden die deut-\nsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deut-                                      III.\nschem Gebiet zusammengelegt.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                               Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfaßt:\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampe                                     IV.\nund der angrenzenden Parkflächen sowie\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. die Straße von Waldfeucht nach Echterbosch von der           Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-\ngemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 450           digung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-\nrungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-\ntung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979                                       1203\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen                                                       's-Gravenhage, den 5. Oktober 1979\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nD-Bonn-1\nOns kenmerk: 279-16248\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze.\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. September 1979\nIII B 8- Z t 108- 27/79 zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens\nund die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich.\nIhnen-auch im Namen des Bundesministers des Innern-folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1.                                    Metern in Richtung Waldfeucht, gemessen vom Schnitt-\nAm Grenzübergang Waldfeucht/Echterbosch an der                     punkt der Grenze mit der Achse der Straße.\nStraße von Waldfeucht nach Echterbosch werden die deut-\nsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deut-\nschem Gebiet zusammengelegt.                                                                    III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel t Absatz 5 des\nII.                                 Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfaßt:          lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.\nt. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderli-\nchen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampe                                       IV.\nund der angrenzenden Parkflächen sowie                           Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. die Straße von Waldfeucht nach Echterbosch von der              Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-\ngemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 450             digung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-\nrungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen.\ndamit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich. Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-\nschen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-\nstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-\ntung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}