{"id":"bgbl2-1979-48-13","kind":"bgbl2","year":1979,"number":48,"date":"1979-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-48-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_48.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"1979-11-14T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1208                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachun9.\nüber den Geltungsbereich des NATO-Ubereinkommens über\ndie Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken\nVom 14. November 1979\nDie Bekanntmachung vom 10. Juli 1973 zu dem\nNATO-Übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über\ndie Weitergabe technischer Informationen zu Vertei-\ndigungszwecken (BGBl. 1973 II S. 985) wird nachträg-\nlich dahingehend ergänzt, daß das NATO-Überein-\nkommen nach seinem Artikel VIII Buchstabe A für\nItalien                         am 24. August 1974\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 14. November 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die wirtschaftliche Zusammenarbeit\nVom 14. November 1979\nIn Bonn ist am 24. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China über die\nwirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist\nam 24. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979                                       1209\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 4\nund                               Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem\ndie Regierung der Volksrepublik China             der beiden Staaten jeweils geltenden Gesetzen und Regelun-\ngen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Herstellung und\n- in dem Wunsche, die wirtschaftlichen Beziehungen zwi-\nPflege von Geschäftskontakten zwischen den für die wirt-\nschen beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und\nschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit\ndes beiderseitigen Nutzens weiterzuentwickeln,\nzuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen\n- unter Bezugnahme auf das Handelsabkommen vom                beider Seiten fördern und unterstützen und dabei vor allem\n3. April 1978 zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-     auf folgenden Gebieten behilflich sein: der rechtzeitigen\nmeinschaft und der Volksrepublik China,                    Erteilung von Sichtvermerken für Geschäftsreisen, der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Errichtung von Firmenvertretungen, der Beschäftigung von\nBüro- und Hilfskräften, der Anmietung von Büro- und Wohn-\nArtikel                            räumen, der Einrichtung von Fernsprech- und Fernschreib-\nanschlüssen sowie der Ein- und Wiederausfuhr der notwen-\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die wirtschaft-  digen Büroausstattungen und persönlicher Gegenstände.\nliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen\nbeiden Seiten im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und\nArtikel 5\nRegelungen zu fördern und zu erweitern. Dabei werden sie\nbestrebt sein, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grund-        Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der \\Virt-\nlage des beiderseitigen Nutzens möglichst ausgewogen und     schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit\nharmonisch zu entwickeln.                                     werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisa-\ntionen und Institutionen beider Seiten im Einklang mit den in\nArtikel 2                           jedem der beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften ver-\nUm die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, wer-    einbart.\nden die Vertragsparteien insbesondere die in der Anlage zu\ndiesem Abkommen genannten Bereiche berücksichtigen.                                       Artikel 6\n(1) Die Vertragsparteien befürworten, daß StreitigkeitPn,\nArtikel 3                           die aus den zwischen den Unternehmen, Organisationen und\nInstitutionen beider Länder geschlossenen Verträgen entste-\nDie Vertragsparteien werden entsprechend dem Bedarf         hen oder damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit\nund im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit           durch Verhandlungc>n gütlich beigelegt werden.\nzwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen\nbeider Seiten auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens        (2) Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht\nunterstützen. Die Zusammenarbeit kann in folgenden For-        beigelegt, so können die streitenden PartPien auf Grund einer\nmen durchgeführt werden:                                       in ihren Verträgen selbst vereinbarten Schiedsklausel oder\nauf Grund besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchfüh-\n- industrielle Produktion; Errichtung, Ausbau und Moderni-      rung eines Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfah-\nsierung von Industrieanlagen und -betrieben;                 ren kann in der Bundesrepublik Deutschland, in der Volksre-\n- gemeinsame Produktion und gemeinsamer Vertrieb von           publik China oder in einem von den beiden Parteien verein-\nWaren sowie Spezialisierung und Kooperation in Produk-      barten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die\ntion und Vertrieb;                                         ·Schiedsordnung Anwendung, die für das von den Parteien\nvereinbarte Schiedsgericht gilt. Die von den Vereinten Natio-\n- Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-       nen empfohlene Schiedsgerichtsordnung der Kommission\nhow;\nder Verf'inten Nationen für Internationales Handelsrecht\n- Anwc>ndung und Vnbesserung bestc>hender und Enl\\vick-        oder sonstige internationale Schiedsgerichtsordnungen kön-\nlung neuer technischer Verfahren,                           nen mit dem Einverständnis der beiden Parteien und df's\nSchiedsgerichts f'benfalls angewandt werdf'n.\n- Austausch von technischer Information und Dokumenta-\ntion;                                                          (3) Dif' Vf'rtragsparteien verpflichten sich, die Schiedssprü-\nche gf'mäß df'n gesetzlichf'n Bestimmungen des Staates, in\n- Erfahrungsaustausch unter anderem auf den Gebieten dPr\ndem ihre Vollstrf'ckung beantragt wird, durch die zuständi-\nRohstoffe sowie dN Normung, der Metrologie und der\ngen Stellf'n anzuf'rkennen und zu vollstrecken.\nMatc>rialprüf ung;\n- Austausch von Fachlc>uten und Praktikanten;                                               Artikel 7\n- Austausch von Fachdelegationc>n;                                 Im Hinblick auf die Bt'df'utung, die die Finanzierung von\n- Veranstaltung von SymposiPn, Sc>minaren und Ausstellun-       mittel- und langfristigf'n Vorhaben für die Entwicklung und\ngen;                                                        Vertiefung der industriellen und technischen Zusammenar-\nbeit hat, werden die Vertragsparteif'n Anstrengungen unter-\n- Austausch von Informationen zur Verbesserung der\nnehmen, damit derartige Finanzif'rungen im Rahmen der in\nAbsatzmögl ich kPilPn;\njedem der beiden Staaten bestf'henden Regelungen zu mög-\n-   <;nw1r• anrlPre möglich<' Formen dPr ZusammPnarbc>it.       lichst günstigc>n Beciingungen gewährt Wf'rden.","1210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 8                                                         Artikel 10\nDer Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik                   Falls internationale Verpflichtungen einer der Vertrags-\nDeutschland und der Volksrepublik China wird in Überein-          parteien dieses Abkommen berühren, werden die Vertrags-\nstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden            parteiPn Konsultationen durchführen, wobei jedoch die\nBestimmungen in Deutscher Mark, in Renminbi oder in einer         grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkommens nicht in\nanderen von den Geschäftspartnern vereinbarten, frei kon-         Frage gestellt ,..-erden dürfen.\nvertierbaren Währung abgewickelt.\nArtikel 9                                                         Artikel 11\n(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, einen\nDieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehenden\nGemischten Ausschuß zu bilden, der sich aus Regierungsver-        Lage auch für Berlin (West).\ntretern beider Staaten zusammensetzt. An der Arbeit des\nAusschusses können Vertreter der Wirtschaft teilnehmen.\n(2) Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Durchführung dieses\nAbkommens zu überwachen, Fragen und Probleme zu erör-                                       Artikel 12\ntern, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens erge-          (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nben, Empfehlungen auszuarbeiten, die zur Verwirklichung           in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1985.\nder Ziele des Abkommens beitragen könnten, und sie ihren\n(2) Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate\nRegierungen vorzulegen.\nvor Ablauf der Geltungsdauer Maßnahmen zur weiteren Ent-\n(3) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch der Vertrags-      wicklung der wirtschaftlichen. industriellen und technischen\nparteien abwechselnd in einem der beiden Länder zusam-            Zusammenarbeit vereinbaren.\nmen.\n(3) Tritt dieses Abkommen außer Kraft. so hat dies keinen\n(4) Der Gemischte Ausschuß kann, falls beide Vertrags-         Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwischen\nparteien dieses für notwendig erachten, für besondere Fragen      Unternehmen. Organisationen und Institutionen der beiden\nArbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner        Länder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geschlos-\nAufgaben unterstützen.                                            sen wurden.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1979 in zwei U rschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nHuang Hua\nAnlage\nBereiche der wirtschaftlichen, industriellen\nund technischen Zusammenarbeit\nLand-, Forst-, Fisch- und Ernährungswirtschaft\nErschließung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen\nEnergiewirtschaft und Bergbau\nChemische Industrie\nEisen- und Stahlindustrie, Nichteisen-Metallindustrie\nMaschinenbau\nElektrotechnische und elektronische Industrie\nFahrzeug- und Schiffbau, Luftfahrtindustrie\nGebrauchs- und Vnbrduchsgüterinduslrie\nVerkPhr und Nachnchlt->nübermittlung\nBauwesen\nBank- und Versicherungswesen\nSonstigP Dienstleistungsbereiche\nProjektieru ng\nsowie andere beide Seilen interessierPnde Gebiete"]}