{"id":"bgbl2-1979-48-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":48,"date":"1979-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Karken","law_date":"1979-11-19T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1198         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Karken\nVom 19. No,·ember 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenle-\ngung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung\nvon Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen\nan der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II\nS. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang Karken werden die deutsche\nund die niederländische Grenzabfertigung nach Maß-\ngabe der Vereinbarung vom 13. September/5. Oktober\n1979 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des ein-\ngangs genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 19. November 1979\nDPr Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1979                                         1199\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 - 26/79                                                                                      Bonn, den 13. September 1979\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen der Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der- Niederlande über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Änderung der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom\n22. Februar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz-\nabfertigung im Straßenverkehr\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens\nund die Besprechungen der beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen -\nauch im Namen des Bundesministers des Innern- folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1.                                          jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nDie deutsch-niederländische Vereinbarung vom 22. Fe-                             mit der Achse der Straße;\nbruar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz-                          2.2. einen Abschnitt der Straße von Karken nach St. Odi-\n0\nabfertigung im Straßenverkehr wird wie folgt geändert:\n)                                      lienberg von der gemeinsamen Grenze bis zu einer\n1. Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                        Entfernung von jeweils 130 Metern. gemessen in bei-\nden Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen\n,,2.   an der Straße von Karken nach Posterholt und St. Odi-                    Grenze mit der Achse der Straße;\".\nlienberg auf deutschem und niederländischem\nGebiet,\".                                                                                     II.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\n2. Abschnitt II Nr. 2 erhält folgende Fassung:                            Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des\n,,2.1. einen Abschnitt der Straße von Karken nach Poster-             Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.\nholt von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfer-\nnung                                                                                         III.\na) von t 20 Metern, gemessen in Richtung Karken,                  Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nund                                                         Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-\nbl von 90 Metern. gemessen in Richtung Posterhalt,             digung außer Kraft\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-\nrungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-\ntung.\nIm Auftrag\nHans Hutter\n'J BGB!. 1966 II S. 653; 1973 II S. 534","1200                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nMiriisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen                                                             's-Gravenhage, den 5. Oktober 1979\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nD-Bonn-1\nOns kenmerk: 279--16249\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze.\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. September 1979\nIII B 8- Z 1108- 26/79 zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n„Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens\nund die Besprechungen der beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen -\nauch im Namen des Bundesministers des Innern- folgende Vereinbarung vorzu-\nschlagen:\n1.                                          jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze\nDie deutsch-niederländische Vereinbarung vom 22. Fe-                         mit der Achse der Straße;\nbruar/15. Juni 1966 über die Zusammenlegung der Grenz-                     2.2. einen Abschnitt der Straße von Karken nach St. Odi-\nabfertigung im Straßenverkehr wird wie folgt geändert:                          lienberg von der gemeinsamen Grenze bis zu einer\n1. Abschnitt I Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                  Entfernung von jeweils t 30 Metern, gemessen in bei-\nden Richtungen, vom Schnittpunkt der gemeinsamen\n,,2.    an der Straße von Karken nach Poster holt und St. Odi-              Grenze mit der Achse der Straße;''.\nlienberg auf deutschem und niederländischem\nGebiet,\".                                                                                 II.\n2. Abschnitt II Nr. 2 erhält folgende Fassung:                           Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel t Absatz 5 des\nAbkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des\n,,2. 1. einen Abschnitt der Straße von Karken nach Poster-         lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.\nholt von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfer-\nnung                                                                                     III.\na) von 120 Metern, gemessen in Richtung Karken,              Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nund                                                     Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kün-\nb} von 90 Metern, gemessen in Richtung Posterholt,         digung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinba-\nrungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,\ndamit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem\nWege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländi-\nschen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einver-\nstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochach-\ntung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}